Voraussetzung für U...
 
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Voraussetzung für Unterhaltsvorschuß

 
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Foris,
in letzter Zeit habe ich im Forum einige Beiträge zum Thema KU und UHV gelesen und bin mittlerweile etwas verunsichert.

Ich hatte bisher den Stand:

UHV bekommt man wenn:

>Die Kinder bei einem wohnen

>Die Kinder jünger als 12 sind

> man nicht schon länger als 72 Monate UHV bekommen hat.

was ist mit dem Thema ´Betreuender Elternteil verdient 3x soviel wie Unterhaltspflichtiger ET´? Daduch hat man keinen Anspruch auf KU, entfällt somit auch der Anspruch auf UHV?

An meinem Beispiel. Zwei Kinder unter 12 wohnen bei mir. Die Mutter bekommt von mir 600€  EU und verdient selbst 400€, also in Summe 1000 netto. KU zahlt sie keinen.

Ich selbst liege knapp über 3000 netto ohne KG.
Was passiert wenn ich zum JA gehe und eine Beistandschaft für die Kinder möchte?

Gruß
Bart


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2009 13:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Buh Bart,

ich weiß darauf keine Antwort.

Grundsätzlich entfällt ja der KU-Anspruch nicht, wenn der betreuende ET viel verdient. Er wird ja nur verschoben.

Grundsätzlich wendet sich die Beistandschaft ja erstmal an den nichtbetreuenden ET. Sie werden sicher auch nachfragen, warum sie ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Das ist ja die Aufgabe dieser Stelle.

Was passiert, wenn sie nicht leistungsfähig ist und du UVV beantragst... keine Ahnung. Theoretisch wird dabei ja auch nur danach gefragt, ob der andere ET KU zahlt, bzw. zahlen kann. Ob dann noch geprüft wird, ob du leistungsfähig wärst *schulterzuck*. Für unmöglich halte ich es nicht, da du ja ein Mann und keine Frau bist *sarkastisch bin*.
Mehr als kein Geld bekommen, kann die ja eignetlich nicht passieren. Bisher trägst du die Last alleine und bei negativem Entscheid betreffs UVH trägst du sie auch weiterhin alleine.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 13:38
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Bart

Guckst Du mal beim BMFSFJ. Alleinerziehend heisst - es darf kein weiterer Volljähriger mit im Haushalt leben.

Gruss oldie

Edit: Aber mit dem 'Alleinerziehend' bin ich mir nicht ganz sicher - bringe gerne Steuerrecht und Familienrecht durcheinander.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 13:53
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldie,
danke für den Link. Die Broschüre ist super interessant. Vor allem der Passus dass der Freibetrag von der KM auf mich übertragen werden kann wenn sie keinen Unterhalt zahlt. Ansonsten lese ich raus das UHV Einkommensunabhängig ist. Kein Wort über das Thema ´Entfall bei 3x höherem Einkommen´.

@midnightwish

Mehr als kein Geld bekommen, kann die ja eignetlich nicht passieren. Bisher trägst du die Last alleine und bei negativem Entscheid betreffs UVH trägst du sie auch weiterhin alleine.

danke für die aufmunternden Worte. Immer schön positiv denken  :rofl2:

Gruß
BArt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2009 14:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Bart

Kein Wort über das Thema ´Entfall bei 3x höherem Einkommen´.

Vorsicht bei dieser Thematik. Hier kehrt sich event. die Barunterhaltspflicht um und somit entfällt die Unterhaltsschuld durch die KM. Da das aber nur ein Gericht ausurteilen kann einfach die Füsse still halten und beantragen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:15
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ABER bei einer KM die nur einen Aushilfsjob nachgeht, ist es nicht sonderlich schwer ein 2x höheres Einkommen zu erwirtschaften. Bzw. von 400 Euro x 3 sind gerade mal 1.200 Euro. Das würde ja bedeuten, dass eine KM nicht arbeiten muss bzw. putzen geht, und schwupp, braucht sie keinen KU zu bezahlen ...

Jaja, der deutsche Rechtsstaat hat gesprochen!?

Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm Kasper,

aber hier werden doch noch 600 € EU gezahlt, also hat sie insgesamt ein Einkommen vom 1.000 €. Aber auch dann wäre das 2-3-fache gewährleistet. Ich ahne langsam warum hier kein Vater Unterhalt bekommt.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:34
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

danke für die vielen Hinweise.

Ich besorge mir jetzt mal die Formulare und reiche dann ein sobald ich die Scheidung in trockenen Tüchern habe.

Gruß
Bart


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2009 15:45
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Bart,

mal als Hinweis...unser Landratsamt, bzw. JA, ist auch im Internet mit eigener Webpage.Da bekommt man den SB mit Durchwahl raus, u. ggf. auch die Email-Adresse deines zuständigen SB.

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 16:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Hmm, ich komme mit meiner (Rechts-)Auffassung auf ein anderes Verhältnis. Bei dieser Betrachtung wird doch das verfügbare EK angeschaut, nicht (bereinigtes) Netto oder Brutto oder sonstwas.
So gesehen kann sich Bart nach Bereinigung seines EK noch die 600 EU sowie 2x den Mindest-KU abziehen lassen, da das ja nicht sein verfügbares EK, sondern diese Beträge als "EK" der Bedürftigen zählt. Und dann liegt er deutlich unter dem Faktor 2.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 16:36




(@jemmy)
Registriert

Hallo

Guckst Du mal beim BMFSFJ. Alleinerziehend heisst - es darf kein weiterer Volljähriger mit im Haushalt leben.

Edit: Aber mit dem 'Alleinerziehend' bin ich mir nicht ganz sicher - bringe gerne Steuerrecht und Familienrecht durcheinander.

Ja, hier bringst du was durcheinander. UHV ist unabhängig davon, ob noch ein Volljähriger mit im Haushalt lebt. Ein LG bleibt unberücksichtigt. Erst wenn wieder geheiratet wird, dann ist schluss mit UHV. Anders sieht es mit der Steuerklasse aus. Die StKl II kann man nur bekommen, wenn kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt und der Unterhaltpflichtige keinen oder nur geringen Unterhalt bezahlt.

Ich besorge mir jetzt mal die Formulare und reiche dann ein sobald ich die Scheidung in trockenen Tüchern habe.

Warum ? Du verschenkst jeden Monat bares Geld. Stell den Antrag und du kannst sogar noch mindestens einen Monat rückwirkend bekommen.

LG Jemmy


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 16:49
(@matraj63)
Rege dabei Registriert

Hi,

ich versteh die Überlegungen mit dem 3 fachen Netto von Bart zur Ex irgendwie nicht, wobei ich gestehen muss, daß mir die Vorgeschichte nicht bekannt ist.
Wenn sie den Kindern unterhaltspflichtig ist - und das scheint sie zu sein - muss sie soviel arbeiten, um den Mindesunterhalt der Kinder decken zu können, Stichwort  Einkommensfiktion. Sollte sie anderer Meinung sein, hat SIE dies darzulegen und zu beweisen.
Wie midnightwish schon gesagt hat, kann dies z.B. eine Beistandschaft des JA klären. Also dort einfach mal einen Beratungstermin machen und das Problem schildern, die reissen weder dir noch der Ex gleich den Hals auf...

Zudem könnte Bart eventuell noch von seinem Einkommen einen Teil als "überobligatorische Arbeit" abziehen, aber halte ich wegen o.g. eh für nicht notwendig.

Gruß
Frank

Edit:
Stichwort: Erwerbsobliegenheit
http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=0&ID=7131


*            Erfolge:           *
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AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 16:57
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Frank,
das mit der Erwerbsobliegenheit ist richtig. Bleibt trotzdem die Frage was passiert wenn meine Ex unter Aufbietung aller ihrer Möglichkeiten max 900€ erwirtschaftet. Ob real oder fiktiv ist egal.Meinen EU den ich ihr noch zahle lasse ich mal außen vor.

900x3 = 2.700€.

D.h sobald ich mehr als 2.700 verdiene erlischt ihre KU Pflicht, und das kann´s ja eigentlich nicht sein.

@Jemmy. Ich habe bisher nur das vorläufige ABR. Ich möchte nicht das ein UHV Antrag den Richter beeinflußt nach dem Motto. Kinder zurück zur Mutter kommt den Staat billiger.

Gruß
Bart


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2009 17:56
(@jemmy)
Registriert

Hallo

@Jemmy. Ich habe bisher nur das vorläufige ABR. Ich möchte nicht das ein UHV Antrag den Richter beeinflußt nach dem Motto. Kinder zurück zur Mutter kommt den Staat billiger.

Das ist unerheblich. Du kannst den Antrag stellen und ihn gleichzeitig "ruhend stellen". Dann wird er vorerst nicht bearbeitet. Du bekommst im Nachhinein aber ab Datum Antragstellung den UHV. Ich habe das damals nicht gemacht, weil ich von dieser Möglichkeit nichts wußte. Habe es dann von der UHV Kasse erfahren, als ich dann den Antrag gestellt habe. Dieses fehlende Wissen hat uns um einiges Geld gebracht, welches wir gut hätten gebrauchen können, denn wir mussten ja alles neu kaufen, da die EX nicht vom Kind herrausgerückt hat.

Mach nicht den gleichen Fehler !

LG Jemmy


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
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Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 18:04
(@matraj63)
Rege dabei Registriert

Nabend,

Bleibt trotzdem die Frage was passiert wenn meine Ex unter Aufbietung aller ihrer Möglichkeiten max 900€ erwirtschaftet. Ob real oder fiktiv ist egal.Meinen EU den ich ihr noch zahle lasse ich mal außen vor.

Ist das denn wirklich so, dass sie nur 900€ verdienen würde bei einer Vollzeitstelle? Mal abgesehen, dass ihr auch noch eine Nebentätigkeit zu einer Vollzeitstelle zugemutet werden könnte, theoretisch jedenfalls.

D.h sobald ich mehr als 2.700 verdiene erlischt ihre KU Pflicht, und das kann´s ja eigentlich nicht sein.

Hab grad nochmal die Hammer Leitlinien rausgesucht, unter Punkt 12.3 ist ein solcher Fall skizziert, könnte also tatsächlich so kommen, dass du den Barunterhaltsanteil deiner Ex in Punkto KU tragen müsstest. Sofern sie tatsächlich "ohne Beeinträchtigung ihres eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist", den Barunterhalt zu leisten.

Naja, schlimmstenfalls bleibt es dann doch beim Status quo.

Ich denke, ich würde so wie von midnightwish und Jemmy dargestellt vorgehen, Beistandschaft bzw. Antrag auf UHV beantragen und ruhend stellen.

Gruß
Frank


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AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 22:18