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Unterhaltsneuberechnung bei Elternzeit/Elterngeld?

 
(@tinka)
Rege dabei Registriert

Hallo Zusammen!

Nachdem ich mich superlange hier nicht mehr gemeldet habe erstmal -wenn auch verspätet- ein frohes Neues!

Ein kurzes Update zu uns:
Mein Stiefsohn ist mittlerweile 6,5 Jahre und geht in die 1. Klasse. Er kommt seit kurzem auf eigenen Wunsch nur noch alle vier Wochen zu uns  ;( und wird uns immer fremder...
Unser gemeinsamer Sohn ist vor Kurzem drei Jahre alt geworden und entwickelt sich prima.
Er liebt seinen großen Bruder über alles und umgekehrt.
Ich bin wieder schwanger und erwarte im August unser zweites gemeinsames Kind  🙂

Die Ex hat seit etwas über einem halben Jahr einen Neuen. Erstmals (seit 6 Jahren) jemand für länger, der auch gleich mit dort eingezogen ist.
Der Stiefsohn kommt zu unserer Erleichterung sehr gut mit der neuen Situation zurecht.
Was uns natürlich erstmal freut.
Allerdings hat sich seitdem einiges geändert. Es hat sich vieles zum Negativen gedreht, der Junge wird dahingehend beeinflusst lieber zu hause zu bleiben (um mit Mama und freund ins Stadion zu gehen) und sonstige ärgerliche Dinge, auf die ich jetzt aber garnicht näher eingehen möchte, da ich mich sonst zu sehr ärgern muss.

Zur finanziellen Situation:
Da wir ja die kompletten ehebed. Schuldverpflichtungen (die nicht zu knapp waren) übernommen haben, zahlt mein Mann laut Gerichtsentscheid für sie keinen Unterhalt. Für den Jungen zahlt er natürlich Unterhalt. Wir halten uns selbst monatlich so grade eben über Wasser, mit dem was uns nach Abzug der Schuldverpflichtungen und KU bleibt.
Ich mache momentan eine schulische Weiterbildung / Studium bei Vollzeitgehalt. Männe geht auch voll.
Da mein Studium noch bis Sept.2010 geht, ist es so geplant, dass mein Mann ab Nov. 09 für unser dann 2 Monate altes Baby die Elternzeit für ein Jahr nutzen möchte. Dies macht für uns nur Sinn, da wir dann noch mein Vollzeitgehalt haben und ich nach meinem Studium mit einem höheren Grundgehalt wieder in Teilzeitarbeit einsteigen kann.

Meine Frage ist jetzt natürlich, ob das KU-mindernd angerechnet wird?
Ich tippe natürlichmal auf nein, da er sein Einkommen ja "freiwillig" reduziert, finde es aber nicht richtig!

Die KM hat die Unterhaltsfragen ans JA abgetreten und die haben letztens schon einer KU-Abänderung nicht zugestimmt, worüber wir uns sehr geärgert hatten.
Da ging es nämlich darum, dass ich von Teilzeit auf Vollzeit wechselte und wir unserer Steuerklassen logischwerweise von 3/5 aif 4/4 gewechselt haben.
Dass mein Mann dann weniger Netto hatte und eigentlich eine Stufe runtergerutscht wäre hat da schon nicht interessiert.

Ich find das wirklich ungerecht!
Die (KM+Freund) sitzen mit zwei Vollzeitgehältern in einer Mietwohnung von 300,- EUR warm im Monat (WBS) und fahren jeden Monat einmal in den Urlaub mittlerweile (meist über die Papa-WE natürlich) und wir kratzen hier alles mögliche zusammen, beschränken unseren Essensplan und so weiter.
:knockout: DAS kann es doch auch nicht sein, oder?

Lg
an alle
Tinka


Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2009 13:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tinka

Da wir ja die kompletten ehebed. Schuldverpflichtungen (die nicht zu knapp waren) übernommen haben, zahlt mein Mann laut Gerichtsentscheid für sie keinen Unterhalt.

Das ist so ungefähr das Dümmste was er machen konnte - nicht steuerl. absetzbar und ein UH-Berechtigter fällt auch noch  weg, mit Auswirkung auf den KU. Naja - Schwamm drüber.

Meine Frage ist jetzt natürlich, ob das KU-mindernd angerechnet wird?

Unwahrscheinlich, da selbst herbei geführt.

Die KM hat die Unterhaltsfragen ans JA abgetreten und die haben letztens schon einer KU-Abänderung nicht zugestimmt, worüber wir uns sehr geärgert hatten.
Da ging es nämlich darum, dass ich von Teilzeit auf Vollzeit wechselte und wir unserer Steuerklassen logischwerweise von 3/5 aif 4/4 gewechselt haben.
Dass mein Mann dann weniger Netto hatte und eigentlich eine Stufe runtergerutscht wäre hat da schon nicht interessiert.

Wenn sowas passiert dann eben nicht unterschreiben und klagen lassen. Falls ihr nicht einverstanden seid mit dem bestehenden Titel dann selber Abänderungsklage einreichen.

Spätestens wenn der neue Erdenbürger das Licht der Welt erblickt ist eine Neuberechnung erforderlich und dann sollte darauf nicht nur geschaut sondern es auch umgesetzt werden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm, Oldie,

wie ist denn das? Wenn er in Elternzeit ist bekommt er ja 67 % seines bisherigen Einkommens, leistet aber ja den sog. betreuungunterhalt und Tinka geht "arbeiten".

Wie ist denn das in einer Ehe? Wird da Formaljuristisch nicht auch unterschieden? Was ja die Auswirkung hätte das der bisherige KU nicht angetastet würde, weil eben kein weiterer Unterhaltsberechtigter da ist, das der KU des Babys ja von Tinka gedeckt wird.

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tina

So ganz verstehe ich jetzt nicht, worauf Du alles abziehlst.

Beim UH geht das Gesetz von Bedürftigen und Pflichtigen aus - ganz formal. Ob nun Betreuung oder KU - der Berechtigte (Bedürftige) ist nunmal vorhanden und wird auch als solcher bezeichnet. Es geht ausschliesslich um eine Bestandsaufnahme.
Was allerdings nicht geht, dass er auch der KM (also Tinka) BU-pflichtig wird, da sie weder Betreuung leistet (also verhindert ist zu arbeiten) und wohl auch nicht bedürftig ist, ebenso hat sie keine Nachteile. Beim Kind jedoch sehe ich das eindeutig.

das der KU des Babys ja von Tinka gedeckt wird.

Ich sehe vielleicht Deine Denkrichtung, aber löse Dich mal von KU als einzig mögliche UH-Leistung. Im Gesetz steht jedenfalls, dass eine Unterhaltspflicht auch durch Betreuung geleistet werden kann und einer Barunterhaltspflicht gleichwertig entspricht.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:37
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

geht das Gesetz von Bedürftigen und Pflichtigen aus - ganz formal. Ob nun Betreuung oder KU - der Berechtigte (Bedürftige) ist nunmal vorhanden und wird auch als solcher bezeichnet. Es geht ausschliesslich um eine Bestandsaufnahme.

Das genau ist mein Zweifelspunkt.

Z.B. Formal ist die Exfrau meines Mannes Unterhaltsberechtigt. Allerdings hat sie ihren Anspruch nie geltend gemacht und floß so auch nicht als Bedürftige in die Rechnung ein.

Hier wäre das Baby ja Unterhaltsberechtigt gegenüber beiden Elternteilen. Würden sie nicht zusammenleben und Tinka verdienen und er in Elternzeit gehen, würde bei einer Berechnung des Unterhalts für seine Kinder das Baby nicht auftauchen, da dessen Bedarf durch Tinka gedeckt würde (da sie Barunterhaltspflichti wäre)

Für mich bleibt die Frage wie das in einer Ehe gehandhabt wird. Jetzt klarer?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 15:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tina

Z.B. Formal ist die Exfrau meines Mannes Unterhaltsberechtigt. Allerdings hat sie ihren Anspruch nie geltend gemacht und floß so auch nicht als Bedürftige in die Rechnung ein.

Ich denke mal, der Knackpunkt hier liegt in der Mündigkeit der Ex. Macht sie ihre Ansprüche nicht geltend, so ist sie auch nicht (mehr) berechtigt. Ein volljähriger Bedürftiger darf für sich selbst verzichten und fällt sodann als Berechtigter raus. Nur bei Minderjährigen hat der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 16:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tina, ich noch mal

Habe (glaube ich) den zweiten Teil vergessen:

Für mich bleibt die Frage wie das in einer Ehe gehandhabt wird. Jetzt klarer?

Du baust auf folgendem auf:

Hier wäre das Baby ja Unterhaltsberechtigt gegenüber beiden Elternteilen. Würden sie nicht zusammenleben und Tinka verdienen und er in Elternzeit gehen, würde bei einer Berechnung des Unterhalts für seine Kinder das Baby nicht auftauchen, da dessen Bedarf durch Tinka gedeckt würde (da sie Barunterhaltspflichti wäre)

"Berechtigt" als Wort existiert so nicht, es gibt nur Bedürftige und Verpflichtete. Beide ET sind lt. §1601 BGB verpflichtet, das Baby lt. §1602 Abs.1 bedürftigt (unter Beachtung von Abs.2). Ob verheiratet oder nicht spielt hierbei gar keine Rolle. Erst bei der

Unterscheidung, ob Bar- oder Natural-UH geleistet werden soll, wird differenziert. Und selbst hier spielt die Ehe oder Lebenspartnerschaft keine Rolle, sondern nur wo das Kind lebt. Bar- oder Betreuungsunterhalt berührt jedoch nicht die gesetzlichen Pflichten und

Ansprüche an sich, nur ihre Umsetzung/Realisierung (interessant hierbei §1612 Abs.2 zweiter Satz). Daher gilt auch ein gemeinsames Kind innerhalb einer Lebenspartnerschaft oder auch Ehe als bedürftig, hat Ansprüche ggü. beiden ET und wird mitgezählt.

"UH-berechtigt" basiert also eigentlich auf dem Zusammenspiel einer Verpflichtung und einer Bedürftigkeit.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 20:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So betrachtet hast  du natürlich recht Oldie.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 20:40
(@tinka)
Rege dabei Registriert

Äh...ich versteh ehrlich gesagt grad nur Bahnhof.

Es ging mir doch nur darum,  welches Einkommen dann zur Berechnungsgrundlage genommen wird.
Also sein Teilzeitgehalt oder sein Teilzeitgehalt plus Elterngeld oder sein fiktives altes Vollzeitgehalt....?
Und ob dann eventuell eine Chance besteht, dass der KU sinkt, wegen geringerem Einkommen....

@oldie:

Unwahrscheinlich, da selbst herbei geführt.

Ja, das hab ich mir schon fast gedacht. Wobei ich auf der anderen Seite mir halt denke, dass er ja nicht absichtlich seinen job schmeisst, sondern halt elternzeit nimmt, was ihm ja gesetzlich zusteht bzw ja sogar gesetzlich gewollt ist, dass Väter die auch nehmen.

Das ist so ungefähr das Dümmste was er machen konnte - nicht steuerl. absetzbar und ein UH-Berechtigter fällt auch noch  weg, mit Auswirkung auf den KU. Naja - Schwamm drüber.

Nein, war es nicht. Es war damals das einzig sinnvolle. Aber das ist eine längere Geschichte.

Lg
Tinka


Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2009 21:03
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tinka

sorry für etwas off topic.

Also sein Teilzeitgehalt oder sein Teilzeitgehalt plus Elterngeld oder sein fiktives altes Vollzeitgehalt....?

Was heisst denn jetzt Teilzeitgehalt? Das wurde eingangs von Dir nicht angegeben. Falls er neben dem Elterngeld über weitere Einkünfte verfügt, auch Ansprüche ggü. Dir sind damit gemeint, so zählt das zu seinem EK.

Standardmäßig wird erst nach 6 Monaten einer EK-Verschlechterung von einem dauerhaften Zustand bei gesteigerter Erwerbsobliegenheitspflicht (wie hier vorliegend) ausgegangen. Dann kann UH-Abänderungsklage eingereicht werden. Das es beim Bezug von Elterngeld Sonderregelungen gibt ist mir nicht bekannt. Bei Elterngeld wird dann nur der die 300 Euro übersteigende Anteil für UH-Pflichten herangezogen. Darüber hinaus bist Du als zweiter ET dem KV unterhaltspflichtig und müsstest für seine finanz. Einbussen aufkommen. Soweit die Theorie.
Bis dahin gehe ich davon aus, dass sein altes EK für die KU-Berechnung herangezogen wird.

a, das hab ich mir schon fast gedacht. Wobei ich auf der anderen Seite mir halt denke, dass er ja nicht absichtlich seinen job schmeisst, sondern halt elternzeit nimmt, was ihm ja gesetzlich zusteht bzw ja sogar gesetzlich gewollt ist, dass Väter die auch nehmen.

Eine Schuldfrage spielt hier keine Rolle sondern ausschliesslich seine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht ggü. einem minderj. Kind.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 21:24




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tinka,

Wobei ich auf der anderen Seite mir halt denke, dass er ja nicht absichtlich seinen job schmeisst, sondern halt elternzeit nimmt, was ihm ja gesetzlich zusteht bzw ja sogar gesetzlich gewollt ist, dass Väter die auch nehmen.

"gewollt" ist das schon - allerdings nur, wenn die Unterhaltszahler sich das auch leisten können. Das "alte" Kind kann ja nichts dafür, dass sein Vater weiteren Nachwuchs hat (auch wenn sich weitere Unterhaltsberechtigte anschliessend bei der Unterhaltshöhe pro Kind durchaus bemerkbar machen können). Aber mal eben den KU aussetzen, weil man Elternzeit nimmt, funktioniert genausowenig wie ein Studium oder eine Weiterbildung als "Unterhaltshindernis" einzuwenden. Selbst Arbeitslosigkeit (auch unverschuldete!) gilt zunächst einmal für 6 Monate als "vorübergehendes Ereignis", das nichts an den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ändert.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2009 21:32