Hallo liebe Fories,
bezüglich einer möglichen Verwirkung von Unterhaltsleistungen an die Ex-Frau meines Mannes habe ich mal eine Frage und hoffe auf Eure Hilfe.
Seine Ex-Frau hat nach deren Trennung (2004) im Sommer 2006 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die sie jedoch nach nur zwei Monaten wieder aufgegeben hat.
Heute, nach zwei ein halb Jahren hat nun mein Mann durch seine Anwältin mitteilen lassen, dass sie aufgrund dem Alter beider Kinder (15 und 12 Jahre) eine vollschichtige Arbeit aufnehmen sollte. Sie geht zur Zeit auf 400 € seit zwei Jahren arbeiten. (Dies wurde bisher auf den Unterhalt an sie nicht angerechnet)
Lange Rede kurzer Sinn:
Ihr Anwalt hat daraufhin zurückgeschrieben, das sie zwar seit zwei Jahren arbeiten gehe,...... aber unter anderem die damalige Arbeit (s.o) wegen ihrem Ex-Mann verloren habe. "...er sei nicht ganz unschuldig daran...", so ihr Anwalt.
Darufhin hat mein Mann mit dem damaligen Arbeitgeber Rücksprache gehalten. Der hat ihm versichert, dass die Beendigung des damaligen Arbeitsverhältnisses nicht sein Verschulden war, sondern daran lag, weil seine Ex nach den Sommerferien nicht mehr zur Arbeit erschienen ist und er deshalb das Arbeitsverhältnis beendet habe.
Der damalige Arbeitgeber ist bereit dies auch schriftlich, bzw. vor Gericht auszusagen.
Die Anwältin meines Mannes meint nun, dass hier ein Grund der "Verwirkung" vorliegt.
Hat jemand Erfahrung mit solchen Dingen? Oder ist dies eher aus der Luft gegriffen, bzw. spielt das nun keine Rolle mehr, da die Ex ja seit zwei Jahren schon einen neuen 400 € Job hat?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
LG Flieder
Hallo Flieder,
schau mal hier rein: http://www.juraforum.de/lexikon/Unterhalt%20-%20Verwirkung%20des%20Anspruchs
Ich bin der Meinung das fällt unter "Leichtfertige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit". Die Frage ist nur, ob das ein(e) Richter(in) auch so sieht.
Gruß
summer_69
Hallo summer_69
vielen Dank für den Link, war schon sehr hilfreich. Ich denke Du hast schon recht. Es kommt letztendlich auf den Richter an. Ebenso war die damalige Beschäftigung eine überobligatorische Arbeit. Also ist es hier eh fraglich, ob sie so ihren Unterhalt verwirkt hat.
Danke nochmal
Lg
Flieder
Hi Flieder
Ebenso war die damalige Beschäftigung eine überobligatorische Arbeit.
Nein. Auch nach altem UH-Recht (08/15-Regelung) war beim Alter des jüngsten Kindes von 8 Jahren eine Teilzeitbeschäftigung nicht prinzipiell überobligatorisch sondern sollte den Regelfall darstellen.
Sie geht zur Zeit auf 400 € seit zwei Jahren arbeiten. (Dies wurde bisher auf den Unterhalt an sie nicht angerechnet)
Wurde der BU ausgeurteilt oder verglichen? Für eine grundsätzl.Verwirkung halte ich das Agrument ihrer Teilzeitbeschäftigung für etwas schwach. Allerdings sollte eine Minderung durchaus drinne sein.
Wichtiger erscheint mir aber im Zusammenhang ihrer bereits durchgeführten Erwerbstätigkeit und dem neuen UH-Recht (insb. dem Alter der Kinder) die Ankündigung einer sukzessiven BU-Minderung und dann Einstellung nach einer Übergangszeit - (so mal aus dem Bauch) zum Ende des Jahres.
Wichtig ist jedoch für den einzuschlagenden Weg: Wie ist der BU festgelegt?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
der BU wurde wie folgt festgelegt: Ich hoffe ich zitiere hier richtig:
In dem Urteil steht, dass ..."nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgende Vereinbarung:
---5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin (Ex) aufgrund des Alters der Kinder zur Zeit nicht erwerbspflichtig ist. Sie darf anrechnungsfrei 400,00 € hinzuverdienen. Ein Höherverdienst ist anzuzeigen.
....6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus Ziffer 5 keine präjudizierende Wirkung für die Zukunft hervorgeht."
Diese Vereinbarungen folgen nach dem Scheidungsurteil vom Nov. 2006, welches im Januar 2007 rechtskräftig wurde. Die Kinder waren zum damaligen Zeitpunkt 9 und 12 Jahre alt.
Also ich bin mir nicht ganz sicher... Vergleich? oder Urteil? Bei einem Vergleich würde doch sicherlich auch "Vergleich" oben drüber stehen, oder? (Doofe Frage?) :puzz:
LG Flieder
Hi Flieder
Ob Vergleich oder Vereinbarung - Punkt 5 ist herrlicher Gummi da so schön unkonkret. Ich denke aber, hiermit kann was angefangen werden. Gibt es sonst noch irgendwelche Befristungen, vor allem in Hinsicht einer endgültigen Befristung? Wurde sonst nochmal auf das Alter der Kinder Bezug genommen?
Es wäre hilfreich, wenn Du diese Vereinbarung anonymisiert hier einstellst. Die Worte "keine präjudizierende Wirkung für die Zukunft" lassen die Vermutung in mir hochsteigen, hier gibt es vielleicht noch Fussangeln.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
In dem Urteil steht, dass ..."nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgende Vereinbarung:
---5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin (Ex) aufgrund des Alters der Kinder zur Zeit nicht erwerbspflichtig ist. Sie darf anrechnungsfrei 400,00 € hinzuverdienen. Ein Höherverdienst ist anzuzeigen.
....6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus Ziffer 5 keine präjudizierende Wirkung für die Zukunft hervorgeht."
Hallo,
Verwirkung sehe ich nicht, aber eine Abänderungsklage in Sachen Höhe und Laufzeit sollte machbar sein. Es ist dafür zunächst IMO irrelevant, dass und aus welchem Grund die Dame den Job geschmissen hat - das braucht sich dein Mann nur aufheben für den Fall, dass die Behauptung, wegen ihm habe sie den Job verloren, von denen vor Gericht erhoben wird. Begründungen für die Abänderung müsst ihr natürlich finden. Zum einen wäre das das jetzige Alter der Kinder, nach neuem Unterhaltsrecht ist die Ex nun zu vollschichtiger Tätigkeit verpflichtet. Und es muss überzeugend dargelegt werden, dass sie durch die Ehe keine noch anhaltenden beruflichen Nachteile hatte, und somit auch kein anderer Unterhaltstatbestand anstatt des BU greift. Das ist nämlich die große Fußangel in den meisten Fällen: die Zahlemänner freuen sich, dass endlich der BU wegfällt weil die Kids groß genug bzw. der Richter vernünftig genug ist. Aber dafür schlägt der Aufstockungsunterhalt wegen Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu... Wie hoch ist denn überhaupt der BU?
/elwu
Hallo oldie,
sonst gibt es keine Vereinbarungen die sich auf die Kinder beziehen, außer natürlich der Unterhalt.
Ich stelle die Sachen gerne anonym im Volltext ein, hier oder wo sonst?
@elwu,
danke für die Nachricht, dass mit den beruflichen Nachteilen nach der Ehe dürfte sich eigentlich in meinen Augen relativiert haben, da die Ex ja zwei Jahre nach der Trennung und vor der rechtskräftigen Scheidung einen Job bekommen hat und seit Februar 2007 in einem 400 € Job als Bürokauffrau arbeitet. Sie hat es nur versäumt sich um eine Ganztagsstelle zu bemühen (bisher hat ja auch noch keiner darauf bestanden).
Wir werden auf jeden Fall eine Abänderungsklage einreichen. Ich nehme an, dass das der einzige Weg ist um eventuell die Unterhalt herunterzusetzen.
LG Flieder
