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Versicherungen mit Einfluss auf Unterhaltsberechnung

 
 falx
(@falx)
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Gruß an alle,

ich beschreibe zunächst einmal meine Situation und komme dann zur eigentlichen Frage.
Ich bin seit 3 von meiner Ex getrennt und habe eine 8-jährige Tochter (dritte Klasse der Grundschule). Meine Ex ist nach der Trennung in eine andere Stadt gezogen (250km weg) und hat natürlich die Tochter mitgenommen. Sie hat ein abgeschlossenes Studium (Wirtschaftswissenschaften) arbeiten aber nicht (nicht einmal 400€-Job).
Ich habe versucht die Scheidung mit Hilfe einer Scheidungsvereinbarung etwas einfacher zu gestalten. Das zog sich über Monate. Zwei Termine beim Notar hatten wir schon. Jetzt haben wir uns im entscheidenden Punkt geeinigt (natürlich Ehegattenunterhalt) – der soll auf drei Jahre begrenzt werden und mit jedem Jahr  auch geringer ausfallen (100%, 75%, 50%).
Meine Frage ist, welche Versicherungen (Stichwort Riester-Rente) haben Einfluss bei der Berechnung der des Ehegattenunterhalts.
Ich bedanke im voraus für alles, was mir in dieser Frage helfen kann.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2010 20:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo falx,

lass' es mich mal so sagen: Ihr seid gerade dabei, einen Kompromiss zu schließen und diesen per Notar in eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu gießen. Wichtiger als das, was "üblicherweise" gemacht wird, ist demnach das, womit ihr beide (!) leben könnt. Aber um die Frage trotzdem zu beantworten:

Üblicherweise kannst du bis zu 4% von deinem Brutto-Einkommen als zusätzliche Altersvorsorge geltend machen, d.h. von deinem Netto-Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt gezahlt wird. Als zusätzliche Altersvorsorge gelten dabei auf alle Fälle ein Riester-Vertrag, eine Lebensversicherung, oder auch die Tilgung der Schulden einer Immobilie; es mag weitere Möglichkeiten geben, frag' einfach nach, wenn du irgend etwas hast oder machen willst, bei dem du dir nicht sicher bist. Für Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, können bis zu 24% berücksichtigt werden. Näheres zu diesem Themenkomplex findest du in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (d.i. das OLG, das für den Wohnort deiner Ex zuständig ist). Guckst du hier: http://www.vatersein.de/News-new_topic-6.html

Weiterhin: Normalerweise sind die gesetzlichen Sozialversicherungen ja bereits bei deinem Netto abgezogen worden; wenn du aber z.B. privat krankenversichert bist, dann geht das von deinem Netto auch noch runter, bevor Unterhalt berechnet wird.

Im übrigen: Die Themen "Absetzbarkeit berufsbedingter Kosten" und "Erwerbsbonus" sind dir hoffentlich vertraut bzw. in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Wenn nicht: Stell den derzeitigen Arbeitsstand eurer Vereinbarung bzw. Unterhaltsberechnung ruhig mal hier ein (anonymisiert, versteht sich), dann schauen wir da mal drüber.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2010 21:50
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Malachit,

Danke für die schnelle Antwort. ich habe meiner Tochter zuletzt ein Adventskalender mit „Edelsteinen“ (Amethyst, Onyx usw.) geschenkt. Malachit war aber nicht dabei 😉
Ich bin nicht selbständig. Fallen da die beiden Themen

"Absetzbarkeit berufsbedingter Kosten" und "Erwerbsbonus" sind dir hoffentlich vertraut

vielleicht unter den gleichen Punkt (5% des monatlichen Netto-Verdienstes)? Dann habe ich das schon in die Berechnung "eingebaut".
Ich berechne von dem Betrag des Selbstbehalts ausgehend (angeblich 1050€ ab 2011) und will z.B. mit Altersvorsoge den Betrag zusätzlich nach unten drücken.
Ich habe allerdings noch eine andere Frage im Bezug auf die Berechnung. Die Krankenversicherung ist ab 2010 ist ja  absetzbar. Mein Arbeitgeber macht es aber schon bei der Lohnauszahlung. Ich bekomme die Erstattung quasi mit dem Lohn zusammen. Dadurch wächst natürlich der Betrag, den ich monatlich ausgezahlt bekomme. Wirkt sich das auch auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2010 22:22
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo falx,

Ich bin nicht selbständig. Fallen da die beiden Themen  vielleicht unter den gleichen Punkt (5% des monatlichen Netto-Verdienstes)? Dann habe ich das schon in die Berechnung "eingebaut".

Die 5% vom Netto sind die übliche Pauschale für berufsbedingte Kosten, die von den meisten OLGs anerkannt wird (allerdings nicht von allen). Gegebenenfalls lohnt es sich aber auszurechnen, ob du mit einem Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten nicht besser dran bist als mit den pauschalen 5%; beispielsweise wenn du einen recht weiten Arbeitsweg hast.

Mit dem Erwerbstätigenbonus hast du nichts zu schaffen, wenn die Berechnung auf den Selbstbehalt abzielt. Dieses Thema würde erst dann ins Spiel kommen, wenn du nicht mehr beim Selbstbehalt landest, z.B. weil die Frau Wirtschaftswissenschaftlerin sich doch mal dazu bequemt, eine eigene, bezahlte Arbeit anzustreben. Nebenbei bemerkt, berücksichtigt deine Scheidungsfolgenvereinbarung auch diesen Fall? Sonst kann es sein, dass du dich jetzt für drei Jahre unwiderruflich zu einem Unterhalt verpflichtest, der auf der Annahme "armes, armes Hascherl" beruht, und ein paar Wochen nach Rechtskraft der Scheidung zaubert das arme Hascherl einen gut dotierten Arbeitsvertrag aus der Tasche. Mag sein, dass du diese Möglichkeit billigend in Kauf nehmen willst, um dir die Befristung auf drei Jahre zu erkaufen. Es sollte dann allerdings eine bewusste Entscheidung von dir sein, und nicht zu einem nachträglichen "ja wenn ich das gewusst hätte" führen 😉

Allgemeiner gefragt: Welche Ausstiegsklauseln enthält die Vereinbarung? Ein anderes Beispiel: Heiratet Ex erneut, bist du normalerweise aus der Unterhaltspflicht raus; ist der Unterhalt aber per notariellem Vertrag festgeschrieben, dann gilt der Vertrag, sofern im Vertrag nicht auch ausdrücklich festgeschrieben ist, dass deine Unterhaltspflicht mit Wiederverheiratung der Dame endet. Wichtiger als die Berücksichtigung eines eventuellen Einkommens deiner Ex oder auch einer erneuten Verheiratung ihrer Wenigkeit wäre aus meiner Sicht allerdings die Frage: Was passiert mit deiner Unterhaltspflicht, wenn du arbeitslos, dauerhaft krank o.ä. wirst?

Die Krankenversicherung ist ab 2010 ist ja  absetzbar. Mein Arbeitgeber macht es aber schon bei der Lohnauszahlung. Ich bekomme die Erstattung quasi mit dem Lohn zusammen. Dadurch wächst natürlich der Betrag, den ich monatlich ausgezahlt bekomme. Wirkt sich das auch auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts?

Du meinst vermutlich die steuerliche Absetzbarkeit? Nun, der Steuervorteil ist so oder so unterhaltsrelevant. In deinem Fall direkt, weil dein Arbeitgeber gleich ein höheres Netto auszahlt (das dürfte die Regel sein, weil das mutmaßlich schon in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist); aber wenn er das nicht täte und du eine entsprechend hohe Steuererstattung bekämest, dann wäre auch diese Steuererstattung unterhaltsmehrend zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt, der Erstattungsbetrag wird durch 12 geteilt und rechnerisch auf das zu berücksichtigende monatliche Netto draufgeschlagen.

Und wenn ich schon beim Thema "Steuern" bin: Die Möglichkeiten, den Exen-Unterhalt bei der Steuer geltend zu machen, sind die dir bekannt?

Allerdings, eine Sache muss ich doch noch mal wiederholen:

Ihr seid gerade dabei, einen Kompromiss zu schließen und diesen per Notar in eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu gießen. Wichtiger als das, was "üblicherweise" gemacht wird, ist demnach das, womit ihr beide (!) leben könnt.

Im Klartext: Wenn du deine Unterhaltszahlungen zu aggressiv zu optimieren versuchst, dann wird deine Demnächst-Ex diese Scheidungsfolgenvereinbarung schlicht und ergreifend platzen lassen getreu dem Motto "mal sehen, was vor Gericht für mich herausspringt". Und das kann, je nach Befindlichkeit des Richters, durchaus übler für dich ausgehen als das, worüber du jetzt gerade mit deiner Ex verhandelst. Anders gesagt, es ist zwar gut, wenn du deine Rechte und deine Möglichkeiten kennst, aber fast noch wichtiger ist es, die Linie zu erkennen, bis zu der deine Ex die Sache mitträgt. Ein guter Kompromiss tut nun mal beiden Verhandlungspartnern weh ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2010 23:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin falx,

ich zitiere jetzt mal Malachits letzten Absatz:

Im Klartext: Wenn du deine Unterhaltszahlungen zu aggressiv zu optimieren versuchst, dann wird deine Demnächst-Ex diese Scheidungsfolgenvereinbarung schlicht und ergreifend platzen lassen getreu dem Motto "mal sehen, was vor Gericht für mich herausspringt". Und das kann, je nach Befindlichkeit des Richters, durchaus übler für dich ausgehen als das, worüber du jetzt gerade mit deiner Ex verhandelst. Anders gesagt, es ist zwar gut, wenn du deine Rechte und deine Möglichkeiten kennst, aber fast noch wichtiger ist es, die Linie zu erkennen, bis zu der deine Ex die Sache mitträgt. Ein guter Kompromiss tut nun mal beiden Verhandlungspartnern weh ...

aber betrachte ihn von der anderen Seite: Die ganzen centgenauen Anrechnungsmöglichkeiten in Sachen Altersvorsorge, Fahrtkosten etc. werden angewandt, wenn ein Gericht den maximal möglichen Unterhalt berechnet. Nur: Warum soll man einen Kompromiss in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung unterschreiben in einer Höhe, in der man maximal verurteilt würde? Wo ist dann noch der "Kompromiss", wenn das Maximum die einzig diskutable Grösse ist? Gibt es eine Verpflichtung, aus dem Ex-Partner jeden Cent herauszuholen, der juristisch irgendwie zu begründen ist?

Nehmen wir die nackten Fakten:
- Ihr seid jetzt über 3 Jahre getrennt.
- dass erwachsene Menschen vor allem selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt verantwortlich sind, sollte auch einer Wirtschaftswissenschaftlerin einleuchten.
- es gibt kein "Recht", dies ausschliesslich im erlernten/studierten Beruf und/oder in absoluter Wohnortnähe zu tun.
- unabhängig von Euren ehelichen Lebensverhältnissen ist an Eurer Trennung nichts mehr "überraschend"; drei Jahre waren jetzt eine wirklich sehr lange Zeit, um sich zu "orientieren". Wie und wofür hat Madame diese Zeit genutzt?
- die Betreuung eines 8-jährigen Kindes ist kein Fulltime-Job und mithin kein Erwerbshindernis.
- nacheheliche Solidarität (mit der ein EU-Anspruch begründet wird), ist keine Einbahnstrasse. Auch wirtschaftliche Eigenverantwortung ist Teil dieser Solidarität.

Meine persönliche Meinung: Ein erwachsener und gesunder Mensch, noch dazu mit abgeschlossener Berufsausbildung, der "nicht arbeiten müssen" für ein erheiratetes Grundrecht hält, soll das gerne tun - aber bitte auf Hartz4-Niveau. Du möchtest jetzt freiwillig drei Jahre lang weiterzahlen und dies sogar vertraglich festschreiben, um einer Unterhaltsklage zu entgehen. Nur: Womit sollte eine solche Klage überhaupt noch begründet werden? Abgesehen davon ist auf EU verklagt werden ja keine Schande; das kann auch klare Verhältnisse schaffen, die durchaus auch "null Euro" heissen können.

Vor diesem Hintergrund wäre meine persönliche Bereitschaft zu fetten Unterhaltszahlungen bereits jetzt ausserordentlich begrenzt; maximal ein Jahr zu reduzierten Beträgen. Alles andere wird bei Madame ein Anspruchsdenken zementieren, das auch nach drei weiteren Jahren nicht beendet sein muss, falls sie einen halbwegs pfiffigen Anwalt hat.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2010 03:49