Hallo Leute,
ich lese seit geraumer Zeit dieses Forum und möchte hier auch einmal eine Frage loswerden.
Laut OLG Hamm sind im Selbstbehalt von 890 EUR für Erwerbstätige 360 EUR für Wohnkosten enthalten. Wenn meine Wohnung nun jedoch günstiger ist, wird mein Selbstbehalt dann um diesen Betrag gekürzt?
Ich habe dazu einmal einen Aufsatz gelesen(den ich leider nicht mehr wiederfinde), dort hieß es, dass keine Kürzung stattfindet.
Vielleicht gibt es ja den Einen oder Anderen unter Euch, der eine günstige Wohnung besitzt und einmal berichten kann.
Vielen Dank schon mal im voraus.
Auch der längste Weg beginnt mit dem ersten Schritt.
Moin HoBu,
mach Dir mal keine Sorgen - nur andersrum wird ein Schuh draus: Eine teure Wohnung würde den Selbstbehalt nicht erhöhen. Wenn Du dagegen günstig wohnst (oder kein Handy/Auto/Fernseher hast), ist das Dein Privatvergnügen. Deine Eltern könnten Dir ja beispielsweise eine Wohnung stellen, ohne dass sich das negativ auf Deinen SB auswirkt. Oder Du könntest im Zelt auf einem Campingplatz wohnen.
Die 360 EUR sind nur Teil eines "Warenkorbes", mit dem der Gesetzgeber "ausgerechnet" hat, wieviel Geld einem Unterhaltszahler bleiben muss, damit er gerade mal eben nicht selbst zum Sozialfall wird.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
du meinst bestimmt >dieses< Urteil des BGH und >dieses< Urteil des OLG Frankfurt.
Letztlich geht es um die Sichtweise, der SB sei ein Warenkorb, in dem der Unterhaltsverpflichtete nach eigenem Belieben Verschiebungen vornehmen darf, ohne dass dies seinen SB schmälert.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin Deep,
ja, dieses Urteil hatte ich "unscharf" im Hinterkopf. Damit sich nicht jeder Interessierte durch einen Wust von Jura-Chinesisch wühlen muss, nachfolgend der entscheidende Absatz (Hervorhebung durch mich):
Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Leute.
Vieln Dank. Ihr seid ein Super Forum.
Nun bin ich ja beruhigt.
🙂
Auch der längste Weg beginnt mit dem ersten Schritt.
