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Vergleich

 
(@flagorett)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

Kann man ein aussergerichtlichen Vergleich zeitlich begrenzen? wenn ja was geschied danach?

Danke
Flagorett


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2007 22:21
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Flagorett,

natürlich kann man ihn begrenzen, genauso kann man im Verlgeich schon festlegen unter welchen Umständen dieser geändert werden kann oder neu berechnet werden muß.

Nach der Begrenzung ist der Vergleich dann nichtig und es müßte neu "verhandelt" werden.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 01:02
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Hi Flagorett,

natürlich kann man ihn begrenzen, genauso kann man im Verlgeich schon festlegen unter welchen Umständen dieser geändert werden kann oder neu berechnet werden muß.

Guten Morgen  🙂

kannst Du auch pauschal sagen was für Festlegungen man empfehlen kann oder worauf man besonders achten sollte?

LG Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 10:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zweitfrau,

wichtig ist das etwas drin steht, falls der Zahlende arbeitslos wird.
Ich halte auch fürwichtig das es schon eine Regelung gibt, wenn der Nehmende Part eine Arbeit aufnimmt und das die EU irgendwie je nach Alter des Kidens geregelt ist. Ab einem bestimmten Alter des kann die KM ja zur Aufnahme eines Jobs aufgefodert werden, Steht eine Reduktion schon im Verlgeich ist das natürlich eher ein Anreiz...
Ich könnte mir auch vorstellen reinzuschreiben, das der EU wegfällt, wenn sie eine verfestigte Partnscherschaft führt.

Eine zeitliche Begrenzung für die Gültigkeit ist denk ich auch sehr sinnvoll.

Ob jemand sowas natürlich unterschreibt ist wieder ne andere Frage.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 10:51
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo

Kann man ein aussergerichtlichen Vergleich zeitlich begrenzen? wenn ja was geschied danach?

Danke
Flagorett

Hallo!
Also ihr könnt da alles "vereinbaren", was nicht sittenwidrig ist oder als solches ausgelegt werden kann - damit könnt ihr auch zeitlich begrenzen. Danach tritt an die Stelle der Vereinbarung i.d.R. wieder die gesetzliche Regelung. Somit auch wieder ein Klagerecht der Gegenseite, wenn keine Einigung erziehlt würde ... Allerdings kann bei längerandauernden "Einigungen - Vereinbarungen" meiner Meinung nach schon der "Gewohnheits -Dingens" greifen, worauf man acht geben sollte.
Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 10:58
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

... Allerdings kann bei längerandauernden "Einigungen - Vereinbarungen" meiner Meinung nach schon der "Gewohnheits -Dingens" greifen, worauf man acht geben sollte.
Grüße *nichtaufgeber*

Guten Morgen nichtaufgeber,

wie meinst Du das mit dem "Gewohnheits-Dingens" ? Meinst, dass man dein z.B. über die festgelgte Zeit hinaus einfach den Betrag xy weiter bezahlt?

Wäre das denn nicht gut?

Gruß
Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 11:14
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Bin vorsichtig in der Formuliereung, da hier alles nur pauschal ist, nix konkret, gut für den einen, kann heissen, schlecht für den Anderen - hängt von der jeweiligen Situation ab. Meinte, wenn man z.b. einen festen Betrag EU vereinbart und Exelchen damit gut lebt, könnte es sein, dass sie sich schwer tut, plötzlich das Doppelte zu verlangen. Aber aúch wird man dem Zahler unterstellen, wenn er sich mal zu einer gewissen Höhe hinreissen lässt über nen längeren Zeitraum, dann kann es durchaus sein, dass er Schwierigkeiten in der Argumentation bekommt, warum er plötzlich nur noch die Hälfte zahlen soll bei gleichbleibenden Bedingungen. Wie gesagt sehr sehr allgemein.
Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 11:21
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

danke für die schnelle Antwort  :thumbup:

also das mit der arbeitslosen Geschichte halte ich auch für sinnvoll, grade in solchen Situationen passiert dann das auch noch...
Die nehmende Partei hat schon einen Vollzeitjob ( erst nach der Trennung angenommen ) dieser würde aber wenn es zu einem Vergleich kommt mit 400€ angerechnet werden ( bei der EU Vergleichssumme von 210€ ) da wird also nicht mehr viel passieren können...die nehmende Partei verdient jetzt ca. 870€?!?!?

Der Vergleich wird angestrebt für 2 Jahre, dass Kind wäre dann 14,5 Jahre alt.

Würde man eine Partnerschaft  überhaupt  mitbekommen?  Ich meine es ist keine schlechte Idee aber wie schaut es dann auf der gegenseite aus? Wenn die zahlende Partei eine eheähnliche Gemeinschaft  führt?

Ob das unterschrieben wird steht tatsächlich in den Sternen? Denke aber sonst würde es tatsächlich vor Gericht gehen....ob das vom Vorteil sein würde?! :question:

Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 11:25
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Bin vorsichtig in der Formuliereung, da hier alles nur pauschal ist, nix konkret, gut für den einen, kann heissen, schlecht für den Anderen - hängt von der jeweiligen Situation ab.

Hallo,

die Grunddaten schauen so aus!
Mann:
1680€ netto
-    353€  Kinderunterhalt
-      33€ Fahrkosten
= 1294 €  Bereinigtes Einkommen.
Frau:
ca. 850€ netto ( man hat noch keinen ARbeitsvertrag gesehen )soll davon aber alles über 400€ als überobligatorisch angesehen werden, Sohn 12 Jahre alt lebt dort

Frage:

Ist es sinnvoll hier einen Vergleich für monatlich EU 210€ auf zwei Jahre fest zu machen?

Was würde nach der Zeit passieren? Würde das dann neu berechnet werden oder kann man auch so weiter zahlen?

LG Zweitfrau79


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Geschrieben : 25.09.2007 11:35
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei der Frau kann dann auch noch der Weg zur Arbeit abgerechnet werden. Ob es bei dem Alter des Kindes noch einen Betreuungsbonus (zwischen 100 und 300 € pro Monat) gibt weiss ich nicht.

Ab wann sagt denn das OLG bei euch dass sie Vollzeit arbeiten muss?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 11:44




(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Ist das net der Thraed von *Flagorett*? War etwas verwirrt, weil das Thema ja schon diskutiert wurde.
Meine Auffassung:
Kind 12 Jahre, KM arbeitet - und kann somit auch unter Hinzunahme des Kindesalters selbst arbeiten. Was soll da ein Vergleich sein?
Mögliche Variante wäre: 2 Jahre zahlen und dann iss Schluss. Aber wie gesagt, mir iss net gut dabei.

Grüße *nichtaufgeber*

Zusatz: Bei Deinem Einkommen richtig gerechnet (siehe frühere Anm. von *beppo* und weitere, sagen wir mal 1200.- bereinigt, sind ohnehin 200.- maximal für Deine Exe drin - ein Vergleich wäre es, wenn 100.- zu zahlen wären. Und selbst das sähe ich bei dem Einkommen Deiner Exe als zu hoch an. Das Kind wird doch von den GE betreut.


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

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Geschrieben : 25.09.2007 11:56
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Ist das net der Thraed von *Flagorett*? War etwas verwirrt, weil das Thema ja schon diskutiert wurde.

Hallo,

ja sorry hätte ich gleich hier mit sagen können...Flagorett ist nun leider aber bei der ARbeit und kann dort nicht posten.

Ihm ist auch nicht gut dabei!!!! Wir wissen auch nicht was richtig ist und warum die gegnerische Anwältin nun darauf pocht entweder 210€ oder Sie rät Ihrer Mandantin vor Gericht zu gehen!

Flagorett hat jetzt seinem Anwalt erstmal telefonisch mitgeteilt, dass er das definitiv auf 2 Jahre befristet haben möchte. Sein Anwalt hat sich nur komisch geäußert , dass man das doch eh immer ändern könnte....

Grüß Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 12:16
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Ab wann sagt denn das OLG bei euch dass sie Vollzeit arbeiten muss?

Hallo Sophie,

also das habe ich mir grad rausgesucht wie es in S-H ist

- Ab dem 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit,
    - ab Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Obliegenheit zur vollen Erwerbstätigkeit.
Den Betreuungsbonus hat Sie nicht  und der Fahrtweg wurde berücksichtigt.

Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 12:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Öhm,

nur ne Rückfrage zum Verständnis. Zweitfrau du bist die LG von Flagorett?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 12:25
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Öhm,

nur ne Rückfrage zum Verständnis. Zweitfrau du bist die LG von Flagorett?

Tina

Hallo Tina,

ja das ist richtig :redhead:

LG Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 12:28
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Zusatz: Bei Deinem Einkommen richtig gerechnet (siehe frühere Anm. von *beppo* und weitere, sagen wir mal 1200.- bereinigt, sind ohnehin 200.- maximal für Deine Exe drin - ein Vergleich wäre es, wenn 100.- zu zahlen wären. Und selbst das sähe ich bei dem Einkommen Deiner Exe als zu hoch an. Das Kind wird doch von den GE betreut.

Hallo nichtauftraggeber,

Flagorett weiß aber auch nicht was raus kommen könnte wenn es vor Gericht gehen würde. Er denkt, dass es so sicherer ist bevor eine noch viel höhere Summe zustande kommt ?!
Das Ding ist aber auch, dass die Anwältin bei der EX das Einkommen als überobli Abschreiben will und deswegen nur den Betrag 400 € anrechnet.  Ob Sie da mit durchkommen könnte vor Gericht steht ja in den Sternen ( Sohn hat ADHS ), klar die Eltern sind da....hmm...

LG Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 12:58
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Deine Argumentation besteht darin, den höchstmöglichen Schaden einzugrenzen. Ist ja auch o.k. Aber:
Das Einkommen kann man rechnen. Im schlimmsten Fall die letzten 12 Monate oder aktuell (worst case: nimm das Höhere)
Ich gehe davon aus, dass dann 1680.-  netto incl. Wihnachtsgeld blabla rauskommen.
Davon die gesetzlichen Abzüge - ergibt für euch schlechtestenfalls 1290.- - sind da Direktversicherung, Werbungskosten, blabla berücksichtigt?
Also worst case: 1290.-
Selbstbehalt: 1000.-  gegenüber KM
Berücksichtigung Einkommen KM 400.- (worst case)
Wenn jetzt bei Gericht etwas schlechteres als 290.- rauskommen sollte (grob gerechnet)?! Dann zahlst Du nach dieser Rechnung max. 145.- - wo ist sonst Dein Vorteil?
Oder siehst Du den Vorteil darin, alles zu zahlen, damit es nicht vor Gericht geht .... ?
(Stichwort - PKH, wenn ihr Angst vor den Kosten habt)
Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 13:13
(@zweitfrau79)
Schon was gesagt Registriert

Davon die gesetzlichen Abzüge - ergibt für euch schlechtestenfalls 1290.- - sind da Direktversicherung, Werbungskosten, blabla berücksichtigt?
Oder siehst Du den Vorteil darin, alles zu zahlen, damit es nicht vor Gericht geht .... ?
(Stichwort - PKH, wenn ihr Angst vor den Kosten habt)
Grüße *nichtaufgeber*

also Direktversicherungen usw. sind da nicht berücksichtigt, gibt es auch soweit nicht.

Also der Vorteil den wir sehen ist der, dass erstmal bissl ruhe einkehrt und der Sohn dann ja schon bissl älter ist und das Gehalt von Ihr auch nicht mehr umbedingt als überobligatorisch angesehen wird. Wir ziehen jetzt auch zum 01.10. zusammen und in die Richtung könnte man uns dann ja auch als Wohnvorteil einstufen.

So könnte sich Flagorett auch um seinen Sohn kümmern ( ADHS, Therapeuten usw.) also eine Sache vorerst vom Tisch.

LG Zweitfrau79


AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2007 13:31