Hallo Mitleidende,
ich habe heute einen Beschluß des OLG-Celle über Prozesskostenhilfe meiner EX (wg. TU) erhalten.
Die Prozesskostenhilfe für meine EX wurde in erster Instanz abgebügelt.
Darin steht u.A.:
"Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit ist kein Bonus für überobligatorische Arbeit zu berücksichtigen und beim Kindesunterhalt ist nur der Zahlbetrag anzusetzen."
Somit stehen meiner EX plötzlich 384.-€ zu, die nach der Bedarfsermittlung gar nicht da waren.
Kann mir jemand sagen, worauf diese abstruse Berechnung beruht?
Bin hier gerade total durch den Wind, denn wenn das im Urteil auch so beschlossen wird, darf ich plötzlich 5000.-€ nachzahlen. Woher soll ich die denn nehmen?
Gruß
Thomas
Hi Thomas,
wenn der Antrag von Ex auf PKH abgewiesen wird, dann heißt das doch, dass ihre Erfolgsaussichten nicht gut sind. Und so wie ich den Satz mit der überobligatorischen Arbeit verstehe, ist doch gerade ihre Arbeit nicht als überobligatorisch (also rauszurechnen) zu verstehen. Ich hätte das jetzt eher so verstanden, dass die den TU knicken kann...
Oder interpretiere ich das falsch??
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
Aufgrund der Bedarfsermittlung bei mir, wurde ihr Antrag auf PKH wg. Trennungsunterhalt zurückgewiesen, mangels Aussicht auf Erfolg.
Sie ist dann zum OLG gegangen und die haben diese abstruse "Bemessung der Leistungsfähigkeit" aufgemacht und ihrem Antrag stattgegeben.
Bei jedem von uns lebt ein Kind, bei mir der Junge(14J) und bei ihr die Tochter (8J). Mir wurden 120.-€ Betreungsunterhalt zugesprochen (als Ersatz für Überobligatorische Tätigkeit).
Diese 120.-€ entfallen jetzt. Ebenso wie das gesamte KG für meinen Sohn und das halbe KG für meine Tochter. Ich habe also plözlich 350.-€ mehr Einkommen, das ich an meine EX als TU zahlen soll.
Auf welcher Rechtsgrundlage das basiert , ist jetzt die Frage.
Gruß
Thomas
Moin,
bei der PKH-Prüfungg eht es um die Notwendigkeit der Prozessführung über PKH. Hierbei wird auf das Einkommen und Vermögen geschielt. Das Einkommen bzgl. KU ist natürlich nur der eingehende Geldbetrag. Gleiches gilt beim BU, der offensichtlich um den Mütterbonus "überobligatorisch" reduziert wird. Und das kann nicht sein, da auch Geld aus überobligatorischer Arbeit auf dem Konto der Ex landet, somit zur Bestreitung des Prozesses zur Verfügung steht.
Die Erfolgsaussichten des Verfahrens wurden offensichtlich nicht bewertet!?
Ach, ich lese gerade - OLG Celle. Nun, die sind besonders drollig.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Wortlaut im Beschluß:
"Der Zahlungsantrag der Klägerin verspricht in weitergehendem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114ZPO) weil das Amtsgericht nicht zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit differenziert hat."
Es geht hier also nicht nur um den Antrag zur PKH sondern im Besonderen auch um die Berechnung zum TU.
Ich kann damit nichts anfangen. Die Berechnung des TU ist doch genauestens in den OLG-Richtlinien beschrieben. Woher stammt jetzt die Differenz zwischen Bedarfsermittllung und Leistungsfähigkeit?
Ich hatte echt gedacht, ich hätte die Berechnung zum TU kapiert und dann taucht plötzlich solch ein Bolzen auf.
Gruß
Thomas
Hallo,
ich suche immer noch verzweifelt nach einer Definition der "Leistungsfähigkeit" und wie sie sich von der "Bedarfsermittlung" unterscheidet.
In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien finden sich dazu nur diese Sätze:
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
10.5 Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Ziff. 13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
Mein Anwalt weiß da auch nicht weiter.
Kann mir denn da echt niemand weiterhelfen?
Hi Thomas60
welche URL gelten denn? Der Pkt 10.5 ist in den URL des OLG Celle jedenfalls nicht besetzt.
Ansonsten kann ich mir nur in soweit einen reim drauf machen, dass hier eine versteckte Geltendmachung der Rangfolge eine Rolle spielt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Bei jedem von uns lebt ein Kind, bei mir der Junge(14J) und bei ihr die Tochter (8J). Mir wurden 120.-€ Betreungsunterhalt zugesprochen (als Ersatz für Überobligatorische Tätigkeit).
Diese 120.-€ entfallen jetzt. Ebenso wie das gesamte KG für meinen Sohn und das halbe KG für meine Tochter. Ich habe also plözlich 350.-€ mehr Einkommen, das ich an meine EX als TU zahlen soll.
Hallo,
ich verstehe nicht wie "Diese 120.-€ entfallen jetzt. Ebenso wie das gesamte KG für meinen Sohn und das halbe KG für meine Tochter " gemeint ist. Würdest du die reklevanten Wortlaute des AG-Urteiles und des OLG-Beschlusses zur PKH hier reinstellen? Aus den bisherigen Ausschnitten werde ich nicht schlau.
/elwu
So, nun habe ich es wohl kapiert.
Wenn der Quotenunterhalt nicht gewahrt werden kann (also Mindestbedarf der EX) und darum eine Mangelfallberechnug durchgeführt werden müßte, werden Betreuúngsbonus und anteiliges Kindergeld nicht mehr vom unterhaltspflichtigen Einkommen abgezogen.
Ganz einfache Rechnung:
Nach der Berechnung des Amtsgerichts hatte ich noch 900.- zum Leben und nach der des OLG auch, nur das ich jetzt plötzlich 384.- monatlich mehr an Unterhalt zahlen kann, woher die auch immer kommen sollen...
In der Mediationsvereinbarung wurde, aus Rücksicht auf die Kinder, auf Unterhalt für EX verzichtet damit die Kids ihren vollen KU bekommen. Ist also unzulässig, weil eine Mangelfallberechnung hätte durchgeführt werden müßen.
Merke also:
Mediationsvereinbarungen sind Makrulatur, weil zum einen die EX jeden für sie unbequemen Punkt kippen kann (selbst erlebt) und zum anderen, weil ein Mediator unmöglich alle Punkte des Unterhaltsrechts, da je nach Einzelfall verschieden, berücksichtigen kann.
Das waren bei mir mehrere tausend Euro für die Tonne.
Kann mir denn jemand sagen, ob der Erwerbstätigenbonus dann auch wegfällt?
Ist es Rechtens, das das anteilige Kindergeld das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht?
Was ist mit "Treu und Glauben"? Bin ja wegen der Vereinbarung davon ausgegangen, das alles seine Richtigkeit hat und habe deswegen keine Rücklagen gebildet. Wo soll ich denn jetzt c.a. 5000.- hernehmen?
Danke für eure Hilfe.
Gruß
Thomas
Hi Thomas,
Wenn der Quotenunterhalt nicht gewahrt werden kann (also Mindestbedarf der EX) und darum eine Mangelfallberechnug durchgeführt werden müßte, werden Betreuúngsbonus und anteiliges Kindergeld nicht mehr vom unterhaltspflichtigen Einkommen abgezogen.
Und ich dachte immer das zählt höchstens nur beim Mangelfall bzgl KU, aber nicht BU/TU/EU. Hast Du da was schriftliches?
Habe >>hier<< ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2000, wo zumindest der Grundtenor ein anderer ist. Ein Satz daraus:
Der Senat hat entschieden, daß Kindergeld nicht wie sonstiges Einkommen zur Bedarfsberechnung nach § 1578 BGB herangezogen werden kann, da seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden darf, daß sie - im Wege der Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen - zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Oldie,
Im alten Unterhaltsrecht, und um das geht es hier, gilt:
Mangelfall ist Mangelfall. Kinder und EX sind da noch im gleichen Rang und wenn das Einkommen nicht reicht, wurde alles was über 890.- liegt herangenommen und dann gequotelt.
Gruß
Thomas
Und seit dem neuen U*recht gilt der KG-Anteil der Mutter nicht als Einkommen, da Bedarfsdeckend, und der Anteil des Vaters sehr wohl als unterhaltspflichtiges Einkommen, so dass die Mutter grundsätzlich 3/4 des KG erhält und der Vater 1/4. Damit stehen ihm ja auch immer noch reichlich 44,- zur Verfügung um seine Kinder regelmäßig auf Kamtschatka zu besuchen.
Damit werden vom Kindergeld überwiegend Lasten ausgeglichen, die der betreuende Elternteil garnicht hat, aber dem Vater, neben den Kosten zumindest noch die Steuernachteile verbleiben. So hat jeder was davon!
Aber sag mal, Thomas, wenn es um altes Recht geht, darf oben genannte Regel aber nicht angewendet werden, da nach altem Recht der Tabellenbetrag angerechnet wurde.
Von welchem Zeitraum sprichst du?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
der Zeitraum ist Juni-06 bis August-07.
In den alten Richtlinien steht bei "Mangelfall" gar nichts über Beträge, die man von seinem Einkommen abziehen kann.
Wenn ich das richtig verstanden habe, könnten die "Götter in Schwarz" theoretisch sogar vom Bruttogehalt ausgehen, nur um aus dem Pflichtigen irgendwie
doch noch Unterhalt herauszupressen. Diese Willkür ist mir ehrlich gesagt zu hoch.
Problem ist auch, das ich beim OLG-Celle eine Berufungsverhandlung über nachehelichen Unterhalt laufen habe. Morgen ist Termin beim RA.
Da wird besprochen, ob eine Berufung überhaupt einen Sinn hat, wenn auch dort plötzlich nach "Leistungsfähigkeit" gerechnet wird. Am Ende muß ich gar noch mehr zahlen.
Denn vorm Amtsgericht wurde der EU nach Bedarf ausgehandelt, nicht nach "Leistungsfähigkeit". Von der ich immer noch nicht weiß, wie sich die definiert.
Gruß
Thomas
Ich verstehe es trotzdem nicht.
Der Anspruch wird doch durch 2 Werte begrenzt: Den Bedarf des Berechtigten und die Leitungsfähigkeit des Pflichtigen. Der kleinere der beiden Werte bestimmt doch die Höhe des Anspruchs. Man kann doch weder sagen: "Die Leistungsfähigkeit ist zwar gering aber dafür der Bedarf so hoch", noch kann man sagen: "der Bedarf ist zwar Gering aber die Leistungsfähigkeit hoch".
Wenn du schon als Mangelfall eingestuft wirst, kann man doch kaum von einer erhöhten Leistungsfähigkeit ausgehen? Oder liege ich da voll neben der Spur?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Beppo,
nun, da sind wir ja schon 2, die denken das sie neben der Spu liegen. Ich stelle mal den wichtigsten Wortlaut des Beschluss ein, obwohl ich daraus auch nicht schlauer werde.
Beschluss
21 WF 115/08
Bereinigtes Netto des Beklagten: 1978.- Sodann sind für die Bedarfsermittlung der Tabellensatz für die Kinder in Höhe von 393.-und334 abzusetzen. Es verbleiben demnach zunächst 1251.- wovon dem Beklagten 120.- für die überobligatorische Tätigkeit (Betreuungsbonus) zu belassen sind. Damit stehen für die Bemessung des Ehegattenunterhalts 1131.- zur Verfügung.
Die Klägerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 424.- wobei ihr aber für die Fahrt zur Arbeit zumindest 60.- für eine Monatskarte zu belassen sind. Mithin beträgt ihr bereinigtes Einkommen 364.-
Bei einer Einkommensdifferenz von (1131.- - 364.-) 767.- ergibt sich ein Bedarf von 384.-
In dieser Höhe ist der Beklagte auch leistungsfähig. Denn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit ist kein Bonus für überobligatorische Arbeit zu berücksichtigen und beim Kindesunterhalt nur der Zahlbetrag anzusetzen. Danach bleiben von dem bereinigten Einkommen (1978.- -257.- -316.-) 1405.- mithin bis zum Selbstbehalt von damals 890.- noch 515.- aus denen der Trennungsunterhalt bedient werden kann.
Gruß Thomas
Moin Thomas,
das ist ja irgendwie schick, wie die das bei Dir gemacht haben: Du darfst aufgrund der Höhe Deiner KU-Zahlungen zwar das hälftige Kindergeld in Abzug bringen (wovon Du dann beispielsweise Deinen Umgang bestreiten musst), kriegst es aber bei der EU-Berechnung wieder draufgeschlagen, weil Du es faktisch ja nicht an Deine Kinder überweist. Damit wird aus dem Kindergeld - schwupps - einfach Muttergeld.
Dein Anwalt hatte keine Einwände gegen diese Berechnungsmethode? Auch nicht dagegen, dass aus Du von dem so errechneten Betrag einfach die Hälfte (und nicht etwa nur 3/7) abliefern sollst?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin Martin,
naja, schick ist was anderes.
Im Gegenteil das scheint, zumindest hier beim OLG-Celle, Standard zu werden.
Scheint irgendwie so eine Art Wettstreit der OLGs zu sein, wer das neue Unterhaltsrecht am elegantesten umschifft. Celle hat sich da etwas ganz "elegantes" ausgedacht:
Mein RA sagte mir folgendes:
Man muß unterscheiden zwischen dem Quotenunterhalt und dem Mindestunterhalt beim TU/EU. Entweder oder. Man kann nicht beides vermischen.
1. Den Quotenunterhalt für die EX wird kaum jemand wuppen können, aber nur hier kann man auch den Erwerbstätigenbonus, den BU und den KG-Anteil geltend machen.
2. Beim Mindestunterhalt für die EX, der durch den Selbstbehalt des Pflichtigen begrenzt ist, werden nur die Beträge angerechnet, die tatsächlich geleistet werden. Der KG-Anteil, der Betreuungsunterhalt und der Erwerbstätigenbonus sind keine Ausgaben, werden also auch nicht als solche angerechnet.
Jetzt weiß ich auch, wie sich die "Leistungsfähigkeit" definiert: Leistungsfähig ist man mit allem was man einnimmt, Ausgaben fallen ganz einfach unter den Tisch.
Nach der Unterhaltsrechtsreform werden beim KU eh schon nur noch die Zahlbeträge angerechnet.
Berufstätige, alleinerziehende Väter dürfen sich in Zukunft über den Wegfall des Betreungsunterhalt und des Erwerbstätigenbonus bei der Berechnung des EU "freuen".
Die Hoffnung auf den Wegfall des EU wird, zumindest im Einzugsgebiet des OLG-Celle, ebenfalls zum größten Teil zunichte gemacht.
Solange EX nicht in der Lage ist ihren Unterhalt selbst zu bestreiten (verdiene als EX erstmal 1500 Euro Brutto) ist dann ganz einfach Aufstockungsunterhalt angesagt. Der dann ebenfalls meist nach "Leistungsfähigkeit" berechnet wird.
Will heißen, die vielbejubelte Sch...Unterhaltsrechtsreform ist ein gewaltiger Griff ins Klo und kehrt sich in ganz vielen Fällen ins Gegenteil.
Mir ist so richtig Speiübel und ich kann auch nicht mehr. Seit 3 Jahren falle ich vor Gericht nun ein ums andere Mal auf die Klappe und habe nur noch Schulden.
Müde bin ich furchtbar müüüde...
Gruß
Thomas
Moin Martin,
das mit dem "Muttergeld" ist ja seit der Anrechnung des Zahlbetrages statt Tabellenbetrag ab dem 1.1.2008 tatsächlich so.
D.H. Väter die keinen EU zahlen, bekommen das halbe KG.
Väter die auch noch EU zahlen müssen bekommen nur noch 1/4 KG um davon die Umgangskosten, die Steuernachteile und die sonstigen Belastungen durch Kinder zu erleichtern.
Hier wird dieses Prinzip aber sogar schon für 2007 angewendet.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo!
Ich finde die Berechnung in Ordnung und richtig!
Getrenntlebende Ehefrau und Kinder im gleichen Rang - alles an Verteilmasse über den SB wird auf die 3 unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
Es wurde bei der Ehefrau nicht einmal der Mindestbedarf von 890 Euro - 364 Euro EK = 526 Euro Restbedarf angesetzt.
Das Einzige was übersehen wurde, der BGH hat im Jahre 2007 den SB bei TU/EU auf 995 - 1000 Euro erhöht.
Wenn hier die Verteilmasse nicht ausreicht, müsste eine zweistufige Mangelfall Berechnung (SB 890/1000 Euro) durchgeführt werden.
Bevor ein verschärfter Mangelfall berechnet wird, wird ein normaler Mangelfall berechnet, d. h. Kindesunterhalt ohne enthaltenes KG in Abzug (Zahlbetrag) gebracht. Reicht die Verteilmasse dann immer noch nicht, wird ein verschärfter Mangelfall berechnet , d.h. Einsatzbeträge der 6. Stufe/Bedarf Ehefrau Existenzminimum siehe:
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 ¤.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M:
890 ¤
Verteilungsmasse: 1300 ¤ - 890 ¤ =
410 ¤
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334(K 1) + 276(K 2) + 770 ¤ (F) =
1.380 ¤
Unterhalt:
K 1: 334 x 410 :1.380 = 99,23 ¤
K 2: 276 x 410 :1.380 = 82,00 ¤
F: 770 x 410 :1.380 = 228,77 ¤
Wenn der Unterhaltsschuldner nicht voll leistungsfähig ist, wurde noch nie das Kindergeld berücksichtigt. Ich weiß nicht, wo hier das Problem liegt.
Grüße,
kosmos
Kosmos,
das Problem liegt doch darin ,das nach der Reform die Kinder und die KM nicht mehr im gleichen Rang sind, sondern die Kinder grundsätzlich im ersten Rang und dann erst die KM (egal ob verheiratet oder nicht) Somit wird erstmal das Bedürfnis der Kinder befriedigt und erst, wenn dann noch was übrigbliebe das der KM.
Der SB des KV liegt bei 900 € gegenüber den Kindern und 1.000 € gegenüber der Noch-Ehefrau.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen