Hallo ihr lieben,
ich habe da mal eine frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen..
mein mann seine exfreundin hat damals 6 jahre lang unterhaltsvorschuss kassiert... bis jetzt hat mein mann immer sowenig verdient, das er nicht mal den kompletten unterhalt für das kind zahlen konnt... wir selber haben im feb. 04 ein kind bekommen.
im frühjahr haben wir den vorschuss stunden lassen für ein jahr...nun sagt uns das ja das man die schulden nur ein jahr stunden lassen kann und dann müssen wir zahlen..
nun ist es aber so... das wir im jan 06 noch ein kind bekommen.. was können wir tun ?? gehen denn die schulden wirklich vor das wohl eines kindes ??? wir wissen nicht mehr weiter, mein mann hat ein ich-ag gegründet, die zwar gewinn abwirft aber leider nicht so viel um unterhalt, den unterhaltsvorschuss und unsere eigenen zwei kinder zubezahlen...
kann man denn den vorschuss nicht irgentwie länger stunden lassen oder sowas ???
wäre schön wenn jemand eine idee hätte oder vielleicht selbst schon erfahrung damit hat
lieben gruß
;(
Hallo laura06,
mein Mann zahlt monatlich 10 Euro an das Jugendamt und das schon seit einigen Jahren. Dauert halt länger bis die Schulden zurückgezahlt sind, aber es fallen keine Zinsen an und die Summe wird nicht höher.
Es ist alles Verhandlungssache 😉
Gruß
eskima
Ich dachte immer, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, würden keine Schulden auflaufen?
Vielleicht kann das mal jemand verbindlich sagen?
Gruß AJA
Hallo,
bislang war ich auch der meinung, daß dann kein Geld zurückgezahlt werden muß, wenn man unverschuldet zahlungsunfähig ist.
§ 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Wir haben uns jetzt schriftlich vom Jugendamt bestätigen lassen, daß weder bei der Unterhaltsvorschußkasse noch durch den Zwangsvollstreckungsverzicht Schulden auflaufen. Das wurde uns dann nach langem Hin und Her zähneknirschend vom SB unterschrieben.
Ab dem Zeitpunkt wo dem JA von der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit bekannt ist, dürfen keine Schulden auflaufen und auch nicht mehr später zurückgefordert werden.
Ein paar Urteile dazu habe ich auch schon gelesen.
Würde mich doch arg wundern, wenn dem nicht so sei.
paulina
„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“ --- Dieter Nuhr
Rehi,
erstmal muß die Zahlungsunfähigkeit ja definiert und festgestellt werden. Im Falle meines Mannes war es so, dass nach der Scheidung von ihm allein ein gemeinsamer Kredit aus Ehezeiten abgetragen wurde (25.000 DM). Ein Teil dieser Kreditschulden wurde vom Familiengericht anerkannt und der Unterhalt um diesen Teil gekürzt. Die Ex bekam zu der Zeit Unterhaltsvorschuss vom JA.
Dann ging die Ex in Berufung, weil sie mehr KU haben wollte. Das OLG fand dann, dass zuviel Kreditschulden auf den Unterhalt angerechnet wurden, machte eine neue Berechnung und ruckzuck waren gut 3000 DM Schulden entstanden.
Da mein Mann den errechneten Unterhalt der ersten Gerichtsinstanz an das JA gezahlt hatte und die KM aus der UVG-Kasse das Geld bekam, hatte er also die gut 3000 DM Schulden bei der UVG-Kasse. Das war sein Glück im Unglück, denn die Ex hätte sicherlich sofort gepfändet und mit dem Jugendamt konnten wir reden.
Gruß
eskima

