Unterhaltsrückständ...
 
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Unterhaltsrückstände verwirkt/verjährt oder nicht???????

 
(@baumann)
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Hallo zusammen,

ich habe mich gerade zu dem Thema Verwirkung von Kindesunterhalt durch's Forum geforstet und bin jetzt irgendwie verwirrt.

Bei mir liegt folgendes vor:

Meine Tochter (19) fordert die Zahlung von Unterhaltsrückständen aus der Minderjährigenzeit.
Es bestehen Titel aus den Jahren 1993, 1995 und 2000 (unbefristet). Es wurde nicht vollstreckt (also, es kam kein Gerichtsvollzieher).
Es wurde aber mal damit gedroht.
Nov. 1998 bis April 1999 hat das  Jugendamt sich das Geld vom Arbeitsamt geholt, da ich arbeitslos war (ist das Vollstreckung?)
Ich habe immer gezahlt, was möglich war, teilweise auch mehr, um Rückstände auszugleichen, da ich die ersten Jahre
gar nicht gezahlt habe.

Ich muss jetzt einen Teil der Rückstände an das Jugendamt und einen Teil an meine Tochter zahlen, was ich auch nicht ganz verstehe.

Der Anwalt meiner Tochter droht jetzt mit Zwangsvollstreckung und mein Anwalt fährt in Urlaub, obwohl wir über eine mögliche
Verwirkung gesprochen haben. Ich wollte jetzt selbst einen Brief aufsetzten und auf eine Verwirkung gem. § 197 BGB i.V.m. § 195 BGB
hinweisen und der Forderung wiedersprechen. Wie rechnet sich das mit den 3 Jahren Verjährungsfrist?
Trifft das überhaupt auf mich zu?

Ich habe heute einfach mal beim ortsansässigen Jugendamt angerufen und die Dame war überraschend freundlich und sagte: Auf keinen Fall
zahlen - verwirkt!!

Auf alle Rechte aus dem unbefristeten Titel aus 2000 soll meine Tochter jetzt verzichten. Antwort steht noch aus. Macht sie sowieso nicht.

Und nun bin ich dankbar für jede kleinste Hilfe von Euch!

Gruß Baumann


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2011 16:16
 elwu
(@elwu)

Der Anwalt meiner Tochter droht jetzt mit Zwangsvollstreckung

<leier>

... den Anwaltsschrieb anonymisiert hier einstellen ...

</leier>


AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 16:24
(@baumann)
Schon was gesagt Registriert

1. Schreiben:

Sehr geehrter Herr ...,

hiermit zeigen wir an, dass uns Ihre Tochter XX mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt hat.

Sie schulden unserer Mandantin Unterhalt. Wir knüpfen hierbei an das Schreiben des Jugendamtes vom
03.11.2010 an Sie, wonach seinerzeit entsprechend der ebenfalls beigefügten Forderungsaufstellung ein Unterhalts-
rückstand in Höhe von xxx bestand.

Ein Betrag von xxx hieraus ist als Anspruch auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen.

Ein Betrag in Höhe von xxx steht unserer Mandantin bezogen auf den 03.11.2010 zu.

Die weiter fällig gewordenen Ansprüche zwischen November 2010 und Oktober 2011 können Sie beigefügter Aufstellung
entnehmen.

Derzeit besteht somit ein Unterhaltsrückstand in Höhe von xxx

Wir geben Gelegenheit, diesen Betrag bis spät. 21.10.2011 an uns als Geldempfangsbevollmächtigten zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt.

1. Schreiben Ende

Mein Anwalt hat dann zurückgeschrieben, auf welche Anspruchsgrundlage sich die Forderungen beziehen.
Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass meine Tochter ab Sept. 2010 Wiedereingliederunghilfe erhalten hat und
hier keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden könnten, da hier die Jugendhilfe Geld von mir gefordert hatte.

2. Schreiben:

Sehr geehrter Kollege,

Anspruchgrundlage ist die Erklärung Ihres Mandanten gegenüber dem Jugendamt XX vom ...2000

Sie können der Urkunde entnehmen, dass eine Begrenzung auf den Volljährigkeitszeitpunkt von Frau ... darin nicht enthalten ist.
Die Forderung wurde deshalb vollkommen zu Recht über den 01.11.2010 forgeschrieben.

Das Schreiben vom Jugendamt vom 03.11.2010 stellt sicher nicht die Anspruchgrundlage bzw. den entsprechenden Titel dar. Es ent-
hält jedoch eine detaillierte Forderungaufstellung mit den jeweiligen Zahlungen Ihres Mandanten an das Jugendamt. Daraus ist ersichtlich,
dass zum November 2010 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von xxx bestand, der - dies ergibt sich aus dem Anschreiben - mit einem Betrag von xxx unserer Mandantin zusteht. Hierzu kommt der weiter fällig gewordene Unterhalt in Höhe von xxx bezogen auf den 01.10.2011.

Wir geben Ihrem Mandanten Gelegenheit, diese Forderung bis zum 11.11.2011 zu erledigen. Sodann werden wir Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.

Mit freundlichem kollegialem Gruß

2. Schreiben Ende.

Daraufhin hat mein Anwalt zurückgeschrieben, dass dies zu kurzfristig sei (Brief war vom 07.11.11). Außerdem hat er darum
gebeten, seine Mandantin möge auf alle Rechte aus dem Titel verzichten, sonst Abänderungsklage.
Und er bat um Bekanntgabe einer Bankverbindung, was mir die Haare zu Berge stehen ließ, da wir ja schon über die evtl. Verwirkung
gesprochen hatten.  Nun ist er in Urlaub und ich hänge hier! Die Bankverbindung wurde postwendend mitgeteilt. Konto vom Anwalt, was
mir auch nicht passt, da die Mutter dahintersteckt und meine Tochter sicher nichts von dem Geld sehen würde.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2011 17:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wir knüpfen hierbei an das Schreiben des Jugendamtes vom
03.11.2010 an Sie, wonach seinerzeit entsprechend der ebenfalls beigefügten Forderungsaufstellung ein Unterhalts-
rückstand in Höhe von xxx bestand.

Hier wirds spannend. Was steht denn in der Forderungsaufstellung? Die Folgen für Zeiten von 01/99-12/99 sind andere, als wenn sie für 01/10-10/10 fordern...

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 19:31
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

und keine Vertretungsregelung beim Anwalt? Würde ich mir schon mal nicht bieten lassen -dafür bezahlst Du gutes Geld. Im Zweifel ist hier eine größere Kanzlei für Dich besser. Auf der anderen Seite hat er erstmal mehr Zeit eingefordert, was absolut üblich ist. Und so schnell wird auch kein Gerichtsvollzieher bei Dir vor der Tür stehen.

Was micht stuzig macht: Was ist aus den Titeln der minderjährigen Zeit geworden? Sind die überhaupt auf die Tochter umgeschrieben worden oder laufen die noch auf die KM? Das sollte vielleicht auch mal geklärt werden. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 19:33
(@baumann)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Lausebackesmama,

könntest du das etwas näher erläutern?
In der Forderungsaufstellung sind nur die Beträge aufgeführt Soll/Haben/Ist

@Ingo
Ich war der Auffassung, dass der Titel automatisch mit dem 18. Lebensjahr auf das Kind übergeht. Von einer Umschreibung ist mir nichts bekannt.
Dann habe ich ja wieder was zum Googeln. Wenn das wirklich ein wichtiges Kriterium ist, wechsel ich endgültig den Anwalt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2011 19:58
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Was micht stuzig macht: Was ist aus den Titeln der minderjährigen Zeit geworden? Sind die überhaupt auf die Tochter umgeschrieben worden oder laufen die noch auf die KM? Das sollte vielleicht auch mal geklärt werden. Gruß Ingo

Hi

wenn der Titel aus der Minderjährigenzeit nicht befristet ist, dann läuft er ja weiter. Ab 18 ist dann aber automatisch das Kind der Inhaber/Nutznießer/Ansprechpartner wenn es um Abänderung geht, wie auch immer. Umschreiben lassen ist nicht nötig. Nur wenn eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt wird, muss diese auf das Kind ausgestellt werden, das macht das Gericht auf Anforderung. Die wird jedoch nur benötigt wenn das nun volljährige Kind der Meinung ist, eine Vollstreckung einzuleiten. Die KM könnte dann auch nicht mehr vollstrecken, nur noch das Kind. So mein Kenntnisstand.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 20:10
(@baumann)
Schon was gesagt Registriert

Danke ginnie! Dann wird sie den Titel wohl noch umschreiben lassen, wenn es noch nicht passiert ist!

Weiß denn noch jemand über die "Verwirkung" (Verjährung) Bescheid?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2011 21:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich frage deshalb, weil die titulierten Unterhaltsbeträge so wie oben bereits mit Rechtsgrundlage genannt der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Das heißt, alle offenen titulierten Forderungen aus 2005 sind mit Ablauf 31.12.2008 verjährt, alle aus 2006 mit Ablauf 31.12.2009, usw. Das heißt, titulierte Beträge können nunmehr nur noch gefordert werden, wenn sie 2008 und später entstanden sind.

Meine ich.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 22:19
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Baumann,

Es bestehen Titel aus den Jahren 1993, 1995 und 2000 (unbefristet). Es wurde nicht vollstreckt (also, es kam kein Gerichtsvollzieher).
Es wurde aber mal damit gedroht

Wieder viele gute Antworten. Kannst Du das noch ein paar mehr Infos geben? Wurdest Du durch den RA in Verzug gesetzt? Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 23:13




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine Frage: Wann wurdest Du das erste Mal durch das Kind bzw. seine Anwalt wegen rückständigem Unterhalt in Verzug gesetzt? Also aufgefordert, die UH-Schulden der Vergangenheit zu begleichen? Mich interessieren ausschliesslich Zeiten ab Volljährigkeit.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 23:28
(@baumann)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Ingo,

vom Rechtsanwalt habe ich bisher nur die beiden obigen Schreiben erhalten.
Das Jugendamt hat seinerzeit mit Vollstreckung gedroht, als ich 2009 lange Zeit erkrankt war und
nicht den vollen Unterhalt leisten konnte. Dank meiner Frau, die das geregelt hat, haben sie es dann nicht
durchgezogen.

Hallo oldie,

die erste offizielle Auffoderung vom Rechtsanwalt ab Volljährigkeit kam am 10.10.2011 an mich persönlich gerichtet nach Hause.

ABER (auch wieder so ein Ding): Am 01.08.2011 hatte ihr Rechtsanwalt schon einen Brief an meinen Rechtsanwalt wegen der
Unterhaltsrückstände geschrieben. Dieser befand sich - mal wieder  - in Urlaub und der Brief wurde nur in der Akte abgeheftet und nicht
an mich weitergeleitet. Ich stand zu dieser Zeit auch seit längerem nicht in Kontakt mit ihm. Die Adresse von meinem RA muss meine Tochter
vom Jugendamt erhalten haben. Der Brief wurde nur durch Zufall entdeckt, weil ich das eigenhändig von ihr unterschriebene Mandat sehen wollte.
Dann kam mit dem 10.10.2011 der oben erwähnte Brief an mich, ohne Hinweis auf den 01.08.2011


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2011 00:14
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Baumann,

mich beschleicht immer mehr das Gefühl, dass Du mit Deinem RA keinen guten Fang gemacht hast und hier dringend einen Wechsel durchführen solltest. Ein RA ist gesetzlich zu besonders strengen Auflagen bzgl. der Aktenführung für Mandaten verpflichtet. So ein Verhalten plus die Urlaubsgeschichte sind Dinge, die überhaupt nicht gehen. Aber musst Du entscheiden. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2011 00:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Um es mal klar zu formulieren. Verjährung kann bei Tochter erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres eintreten, Verwirkung jedoch ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit. Aber das auch nur, wenn nicht gefordert wird. Da Tochter im Okt. 2010 volljährig wurde und Du im August 2011 aufgefordert wurdest (Differenz 10 Monate), ausstehende Titelverbindlichkeiten zu bedienen, hast Du hier einen Volltreffer gelandet. Ich glaube nicht, dass (D)ein RA Dich hier retten wird können. Gesetz und Rechtssprechung stehen gegen Dich. Meine Meinung.

Gruss oldie

PS: Ingos Rat bzgl. Anwaltswechsel hat dennoch volle Berechtigung. Da sind Fehler aufgetreten, die nicht auftreten dürfen.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2011 00:45
(@baumann)
Schon was gesagt Registriert

Hm!

Aber ist es denn nicht so, dass Rückstände aus z.B. 2003 im Jahre 2006 verwirkt waren, wenn nicht vollstreckt wurde?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2011 01:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Aber ist es denn nicht so, dass Rückstände aus z.B. 2003 im Jahre 2006 verwirkt waren, wenn nicht vollstreckt wurde?

nicht zwingend; es kommt vor allem darauf an, ob die Gegenseite die Unterbrechung der Verjährung einwenden kann; beispielsweise durch eine zwischenzeitliche Zahlungsaufforderung. Man kann berechtigte Forderungen nicht einfach aussitzen.


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2011 02:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Deine Beobachtung

dass Rückstände aus z.B. 2003 im Jahre 2006 verwirkt waren, wenn nicht vollstreckt wurde?

Mag richtig sein, nur trifft sie nur zu, wenn der eigentliche Titelinhaber - das Kind - auch in der Lage ist, rechtswirksam einzutreten. Das geht aber nicht auf Grund der Minderjährigkeit. Daher hat der Gesetzgeber ein Ruhen der Verjährung (Verwirkung kann hier nicht aufgrund fehlender Forderungsmöglickeit vorliegen) bis zur Volljährichkeit des Titelinhabers und anschliessender 3-jähriger Verjährung angeordnet. Einklagung auf Rückstände aus Titelforderung ist daher m.E.n. rechtens.

Ob Du jedoch zu den entsprechenden Zeitpunkten überhaupt leistungsfähig warst, diese Entscheidungsfindung obliegt schlussendlich einem Gericht. Inwieweit Du hier Möglichkeiten siehst, musst Du selber abschätzen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2011 04:19