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Unterhaltsberechnung

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(@ruwo2007)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen. Bevor ich einen Anwalt bemühe, hätte ich gerne Eure Meinung gehört:
Ich habe eine Tochter von 16 Jahren aus einer alten Beziehung (wir trennten uns als meine Tochter 3 Jahre alt war), bin seit 11 Jahren verheiratet und habe mit meiner Ehefrau einen Sohn von 12 Jahren.
Meine Tochter wohnt bei ihrer Mutter und erhält seit der Trennung vor 13 Jahren Unterhalt.
Mit meiner Ehefrau habe ich vor 6 Jahren ein Haus gebaut (wir stehen beide zu gleichen Teilen im Grundbuch bzw. in den Kreditverträgen). Etwa 50% der monatlichen Rate sind Zinsen, die anderen 50% entsprechend Abtrag.
Unsere Doppelhaushälfte würde in unserer Region ca. 1000,- Kaltmiete einbringen (falls wir es vermietet hätten).
So, nun zur eigentlichen Frage:
Das Jugendamt hat den Unterricht für meine Tochter neu berechnet. Ist es richtig, dass das Kindergeld für meinen Sohn, welches ich auf meiner Gehaltsabrechnung stehen habe, als Einkommen angerechnet wird (das Kindergeld hätte ja auch meine Frau beantragen können und es soll ja grundsätzlich unserem Sohn zu Gute kommen)?
Für unser Haus wurden mir über 800,- als Einkommen angerechnet (dieses habe ich ja faktisch nicht, da unser Haus nicht abbezahlt ist, ein Großteil der Rate aus Zinsen besteht und meiner Frau ja die Hälfte des Hauses gehört).

So wurde aus einem Einkommen von 3000,- mal eben knapp 4000,-.

Kann das so alles richtig sein?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2019 16:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in den Unterhaltsleitlinien steht, dass das Kindergeld nicht anzurechnen ist.

Prinzipiell hängt die Unterhaltsberechnung von den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt) ab.

In den Süddeutschen Leitlinien steht
"3. Kindergeld Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr.14). "

"5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich  wie  Einkommen  zu  behandeln. 
Neben  dem  Wohnwert  sind  auch  Zahlungen  nach  dem  Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. 
Bei  der  Bemessung  des  Wohnvorteils  ist  auszugehen  von  der  Nettomiete,  d.h.  nach  Abzug  der  auf  einen  Mieter  nach  §  2  BetrKV  umlegbaren  Betriebskosten.
Hiervon  können  in  Abzug  gebracht  werden  der  berücksichtigungsfähige  Schuldendienst,  erforderliche  Instandhaltungs-  und  Instandsetzungskosten  und  solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Auszugehen  ist  vom  vollen  Mietwert.  Wenn  es  nicht  möglich  oder  nicht  zumutbar  ist,  die  Wohnung  aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht."

Fraglich ist dabei ob nur die Zinsen oder auch die Tilgung gerücksichtigt werden kann.  Die Zinsen können auf alle Fälle gegengerechnet werden, die Tilgung könnte als Altersvorsorge berücksichtigt werden. Es gibt auch Meinungen, dass Zinsen und Tilgung berücksichtigt werden können (<a href="https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/wohnwert-als-einkommen/>siehe" hier</a>).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 17:47
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ruwo2007,

und herzlich willkommen hier. Sieht so aus, als hättest du gerade noch rechtzeitig hierher gefunden, denn alles deutet darauf hin, dass dieses "Jugendamt" dich fein säuberlich über den Tisch ziehen will.

So wurde aus einem Einkommen von 3000,- mal eben knapp 4000,-.
Kann das so alles richtig sein?

Nein, natürlich nicht. Das ist offensichtlich mal wieder kein Jugendamt im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern weit eher ein Müttergenesungswerk ;-(

Um mal den gröbsten Mist auszumisten:

Ist es richtig, dass das Kindergeld für meinen Sohn, welches ich auf meiner Gehaltsabrechnung stehen habe, als Einkommen angerechnet wird (das Kindergeld hätte ja auch meine Frau beantragen können und es soll ja grundsätzlich unserem Sohn zu Gute kommen)?

Das ist völliger Murks und da lasse ich dem Jugendamt nicht einmal vollständige Unfähigkeit als Ausrede durchgehen - das ist nach menschlichem Ermessen ein rotzfrecher Versuch, dich zu betrügen.

Kindergeld steht dem Kind zu, in diesem Fall also deinem Sohn, und hat in einer Unterhaltsberechung bei deinem Einkommen nun wirklich nichts, aber auch rein gar nichts zu suchen. Übrigens völlig unabhängig davon, ob dieses Kindergeld an dich oder an deine Frau ausgezahlt wird. Das sind also schon mal ca. zweihundert Euro, die wir aus deinem angeblich unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen gleich wieder rausschmeißen können.

Kommen wir mal zu den etwas komplizierteren Dingen:

Mit meiner Ehefrau habe ich vor 6 Jahren ein Haus gebaut (wir stehen beide zu gleichen Teilen im Grundbuch bzw. in den Kreditverträgen). Etwa 50% der monatlichen Rate sind Zinsen, die anderen 50% entsprechend Abtrag.
Unsere Doppelhaushälfte würde in unserer Region ca. 1000,- Kaltmiete einbringen (falls wir es vermietet hätten).

Korrekt ist, dass dir aus selbstgenutztem Wohneigentum ein "fiktives Einkommen" angerechnet wird, sozusagen eine "ersparte Miete"; allerdings darfst du dabei jene Kosten gegenrechnen, die ein Mieter nicht hat. Über die Höhe kann man sich gewaltig streiten, aber mal angenommen, diese ca. 1.000 Euro Kaltmiete sind halbwegs realistisch, dann sieht die Berechnung im Prinzip so aus:

Von diesen 1.000 Euro zieht man erst mal die monatlichen Zinsen ab (zur Tilgung komme ich später noch), sowie ggf. noch weitere Kosten für das Haus, die man nicht auf einen Mieter umlegen könnte. Mal angenommen, wir reden über 600 Euro Zinsen und sonstiges, dann bleiben von diesen 1.000 Euro noch 400 Euro übrig. Aber, da dir diese Doppelhaushälfte nicht alleine gehört, sondern du sie dir mit deiner Frau teilst, sind davon nur 200 Euro bei dir als fiktives Einkommen aus Wohneigentum anrechenbar. Natürlich musst du die Berechnung mal mit den richtigen Zahlen machen, die 600 Euro hatte ich hier ja nur als Beispiel gewählt - und lege dir schon mal Gegenargumente bereit (z.B. den örtlichen Mietspiegel) für den Fall, dass das Jugendamt dir erzählen möchte, dass eure Hütte aber viel mehr wert wäre als die genannten 1.000 Euro Kaltmiete.

Zur Tilgung: Diese gilt im Unterhaltsrecht als zusätzliche Altersvorsorge und darf vom Nettoeinkommen abgezogen werden, bevor der Unterhalt berechnet wird - maximal aber 4% deines Bruttoeinkommens. Bei 3.000 Euro Netto dürftest du grob gepeilt 5.000 Euro brutto haben, davon 4% sind 200 Euro. Da du gesagt hast, dass Zins und Tilgung je ungefähr die Hälfte der monatlichen Rate ausmachen, gehe ich davon aus, dass es locker mehr sind als diese 200 Euro, d.h. in der Unterhaltsberechnung sind zu deinen Gunsten ca. 200 Euro Altersvorsorge zu berücksichtigen.

So wurde aus einem Einkommen von 3000,- mal eben knapp 4000,-.

Sicherheitshalber nachgefragt: Sind die 3.000 Euro das, was du auf dem Gehaltszettel hast (genauer gesagt, im Durchschnitt der letzten 12 Monate, d.h. incl. anteiligem Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien u.ä.) - oder war dieses Jugendamt wenigstens so ehrlich, dabei zu deinen Gunsten schon berufsbedingte Kosten zu berücksichtigen? Bei den meisten Oberlandesgerichten gilt dafür eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens, manche Oberlandesgerichte verlangen einen Einzelnachweis (und falls die einzeln nachgewiesenen Kosten höher sind als die Pauschale, dann kann man statt der Pauschale immer auch die tatsächlichen Kosten geltend machen). Sag' uns bitte mal, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist.

Sehr grob könnte eine Einkommensberechnung also ggf. auch so aussehen:

Durchschnittliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro
abzüglich 5% für berufsbedingte Kosten: 150 Euro
abzüglich Altersvorsorge: 200 Euro
zuzüglich Wohnvorteil: 200 Euro

In Summe also 2.850 Euro als Eingangsgröße für die Unterhaltsberechnung.

Müsste man halt mal ganz konkret mit deinen tatsächlichen Daten durchrechnen. Können wir hier im Forum gerne zusammen machen, wenn du möchtest.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. Susi war mal wieder schneller als ich 😉

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 17:56
(@ruwo2007)
Schon was gesagt Registriert

Ich bin geflasht, vielen Dank für die umfangreichen Antworten. Ich würde gerne auf Dein Angebot zurückkommen und Dir morgen die Unterlagen schicken, die mir das Jugendamt hat zukommen lassen. Vielen vielen Dank.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2019 18:13
(@tellerchen)
Benutzer

mich würde am Rande dazu interessieren, wenn es ein "über den Tisch ziehen" ist, inwieweit muß man da reagieren, sprich muß man da Widerspruch einlegen und wenn ja in welchem Zeitraum, nicht das man bei der Rechnerei Widerspruchszeiten versäumt?

"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."

"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 18:24
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

mich würde am Rande dazu interessieren, wenn es ein "über den Tisch ziehen" ist, inwieweit muß man da reagieren, sprich muß man da Widerspruch einlegen und wenn ja in welchem Zeitraum, nicht das man bei der Rechnerei Widerspruchszeiten versäumt?

Wenn man's unbedingt darauf ankommen lassen möchte, dann bräuchte man in so einem Fall eigentlich gar nicht zu reagieren.

Das Jugendamt selbst kann nämlich keinen Unterhalt rechtswirksam festsetzen, sondern es macht "nur" eine Unterhaltsberechnung und fordert den Unterhaltspflichtigen dann zu einer "freiwilligen" Titulierung des errechneten Unterhalts auf - erst mit der Unterschrift des Pflichtigen auf dem Unterhaltstitel würde der Murks verbindlich werden, und könnte dann anschließend nicht mehr so leicht aus der Welt geschafft werden. Wirklich wichtig ist also nur, beim Jugendamt nichts zu unterschreiben, was man nicht vorher sorgfältig geprüft hat.

Wenn man nicht reagiert, wird das Jugendamt allerdings bei Gelegenheit eine Unterhaltsklage vor dem Familiengericht anleiern - denn der Familienrichter ist genau derjenige, der den Unterhalt natürlich auch ohne Zustimmung des Pflichtigen rechtswirksam festsetzen kann. Da ein Gerichtsverfahren aber immer mit weiteren Kosten verbunden ist, sollte man es vermeiden, sofern sich der Unterhalt auch ohne Einbeziehung des Gerichts korrekt festsetzen lässt.

Insofern sollte man den Schrieb halt doch nicht ignorieren, sondern es ist absolut vernünftig, zeitnah darauf zu antworten; d.h. die Fehler anmahnen (hier: Kindergeld fälschlicherweise als Einkommen gewertet), die Abzugsposten dem Grunde und der Höhe nach nennen (hier: Abzugsposten zum Wohnvorteil, Tilgung als Altersvorsorge, berufsbedingte Kosten), ggf. Belege für diese Abzugsposten mit einreichen - und diese Sportsfreunde dann mit halbwegs freundlichen Worten zu einer Neuberechnung auffordern.

Normalerweise steht auf so einem Schrieb aber auch drauf, bis wann sie eine Stellungnahme erwarten.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 19:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ruwo2007,

Ich würde gerne auf Dein Angebot zurückkommen und Dir morgen die Unterlagen schicken, die mir das Jugendamt hat zukommen lassen.

Schon mal der organisatorische Hinweis: Du kannst hier im Forum keine Dateien hochladen. Falls du einen Scan des Jugendamts-Schreibens bei irgendeinem externen Hoster hochladen und hier einen Link dazu setzen willst, dann geht das, aber achte bitte in deinem eigenen Interesse peinlich darauf, dass im Scan sämtliche persönlichen Daten unkenntlich gemacht sind.

Im Prinzip reicht es aber auch, wenn du die Eckdaten einfach abtippst - du könntest dabei, wenn du möchtest, die Daten dann sogar gerundet bzw. leicht verfälscht einstellen, damit deine Ex den Fall hier nicht ganz so leicht aufspüren kann. Also z.B. "das Jugendamt geht von ungefähr 3.000 Euro durchschnittlichem Nettoeinkommen aus", wenn im Schreiben tatsächlich 3.012 Euro und 34 Cent angegeben sind. Du kannst bei dir daheim dann ja stattdessen mit den korrekten Daten rechnen, und da das Einkommen laut Düsseldorfer Tabelle in 400-Euro-Schritten in die Unterhaltsfestsetzung eingeht, werden kleine Abweichungen in vielen Fällen unterm Strich sowieso keinen Einfluss auf das berechnete Ergebnis haben.

Das Alter des betreffenden Kindes haben wir schon (16 Jahre), und wir wissen auch, dass du ein weiteres Kind hast (12 Jahre). Es geht um den Unterhalt für das sechzehnjährige Kind - bitte sag' uns noch, welches OLG am Wohnort dieses Kindes zuständig ist. Du kannst z.B. hier anhand von Postleitzahl oder Ort suchen:   https://justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php

Ich brauche dann vor allen Dingen mal bitte die Zahl, die das Jugendamt als durchschnittliches Monats-Nettoeinkommen für dich errechnet hat, und von dir natürlich die Information, ob sie dabei richtig gerechnet haben (bis auf das Kindergeld natürlich, diesen Fehler haben wir ja bereits auf der Liste). Wie schon gesagt: Wenn du Angestellter bist, dann sind die letzten 12 Monate maßgeblich (bei Selbständigen wären es drei Jahre), einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld usw. werden anteilig berücksichtigt.

Also eigentlich ganz einfach: Die letzten 12 Monats-Nettogehälter (ohne das Kindergeld) aufsummieren und durch 12 teilen. Trotzdem zwei Hinweise: Erstens, falls du mit deinem Einkommen bereits jenseits der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bist, dann pass auf, dass die Versicherungsbeiträge natürlich nicht zum Netto gehören, manche Gehaltsabrechnungen sind in dieser Hinsicht ein bisschen unübersichtlich. Zweitens, welche Steuerklassenkombination haben du und deine Frau: III/V, IV/IV, IV mit Faktor? Hat das Jugendamt irgendetwas steuerliches in die Berechnung einfließen lassen, also z.B. dass sie dir dein Einkommen fiktiv von Steuerklasse IV nach Steuerklasse III umgerechnet haben, oder dass sie eine Steuerrückzahlung für die Berechnung des Durchschnittseinkommens berücksichtigt haben?

Für den Wohnvorteil hattest du ja schon gesagt, dass die Netto-Kaltmiete ca. 1.000 Euro betragen würde. Dann brauche ich die Angabe der monatlichen Zinsleistung; was bei einer Doppelhaushälfte die nicht auf den Mieter umlagefähigen Kosten sind, weiß ich allerdings nicht (bei meiner Eigentumswohnung kann ich das aus der Abrechnung der Hausverwaltung entnehmen, aber so etwas wird's bei dir ja nicht geben).

Für die zusätzliche Altersvorsorge brauche ich die Angabe der monatlichen Tilgungsleistung (gut, du hattest schon geschrieben, ungefähr gleich viel wie die Zinsleistung), sowie dein Bruttoeinkommen, um die Obergrenze für die Anrechnung zu berücksichtigen. Wenn die Obergrenze niedriger ist als die tatsächliche Tilgungsleistung, was ich ja vermutet hatte, dann reicht natürlich auch das. Andererseits könntest du in so einem Fall bei der Antwort ans Jugendamt natürlich auch treudoof und wahrheitsgemäß einfach nur die tatsächliche Tilgungsleistung angeben, die Sache mit der Obergrenze müssten sie ja von Amts wegen sowieso berücksichtigen 😉

Für die berufsbedingten Kosten ist erst mal das zuständige OLG wichtig, insbesondere wegen der Frage, ob die 5%-Pauschale gilt oder nicht. So oder so ist der wesentliche Kostenblock meist die Fahrt zur Arbeit, d.h. wenn du mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährst, dann sage mir bitte, wie viel die Monatskarte kostet, und wenn du mit dem eigenen Auto fährst, dann bitte die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (dafür es gibt an allen OLGs Kilometerpauschalen, die deutlich günstiger für dich sind als im Steuerrecht; rechne grob mit 10 Euro anrechenbaren Kosten pro Entfernungskilometer - anders gesagt, ab ca. 15 Kilometern einfacher Strecke pfeifst du auf die Pauschale und machst die tatsächlichen Fahrten geltend).

Vorsicht, handelsüblicher Fallstrick: Wenn du einen Dienstwagen hast, dann kann die Unterhaltsberechnung ziemlich übel werden - hast du?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 20:05
(@inselreif)
Moderator

Mit meiner Ehefrau habe ich vor 6 Jahren ein Haus gebaut (wir stehen beide zu gleichen Teilen im Grundbuch bzw. in den Kreditverträgen). Etwa 50% der monatlichen Rate sind Zinsen, die anderen 50% entsprechend Abtrag.
Unsere Doppelhaushälfte würde in unserer Region ca. 1000,- Kaltmiete einbringen (falls wir es vermietet hätten).

Nur zur Klarheit: wohnst Du in der Haushälfte oder steht sie leer? Falls ersteres - zahlst Du Deiner Ex eine Miete für ihren Teil?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 22:12
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur zur Klarheit: wohnst Du in der Haushälfte oder steht sie leer? Falls ersteres - zahlst Du Deiner Ex eine Miete für ihren Teil?

Ähm, ich hatte es so verstanden, dass er und seine jetzige Frau die gemeinschaftlichen Eigentümer einer Doppelhaushälfte sind, dass die beiden dort mit dem gemeinsamen, zwölfjährigen Sohn wohnen, und dass es hier um den Unterhalt für die sechzehnjährige Tochter aus einer früheren Beziehung geht.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 22:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

..
Ich habe eine Tochter von 16 Jahren aus einer alten Beziehung (wir trennten uns als meine Tochter 3 Jahre alt war), bin seit 11 Jahren verheiratet und habe mit meiner Ehefrau einen Sohn von 12 Jahren.
Meine Tochter wohnt bei ihrer Mutter und erhält seit der Trennung vor 13 Jahren Unterhalt.
Mit meiner Ehefrau habe ich vor 6 Jahren ein Haus gebaut ...

Ich denke, dass Malachit die Sache richtig erfasst hat. Es ist aber schon verwirrend wie viele Trennungsgeschichten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2019 23:48




(@ruwo2007)
Schon was gesagt Registriert

Um meine familiäre Situation noch mal darzulegen:

Ich bin seit 2007 verheiratet und aus dieser Ehe entstammt mein 12 jähriger Sohn.

Wir wohnen in einer Doppelhaushälfte, die wir 2013 gemeinsam gebaut und finanziert haben (im Grundbuch stehe meine Frau und ich zu gleichen Teilen).

Aus einer vorangegangenen Beziehung habe ich eine 16 jährige Tochter, die bei ihrer Mutter in Thüringen lebt (für meine Tochter zahle ich seit der Trennung im Jahre 2005 brav monatlich meinen Unterhalt). Für ihren Wohnort sollte das OLG Jena zuständig sein.

Grundsätzlich hatte ich mich mit der Mutter meiner Tochter die letzten Jahre außerhalb des Jugendamtes (2008 wurde ein Titel beim JA erwirkt, allerdings gab es seit dem keine Neuberechnung) bezüglich des Unterhaltes geeinigt, allerdings lebt sie mittlerweile selbst in Scheidung (sie hat mit ihrem noch-Ehemann ein Haus gekauft und hat mit ihm einen gemeinsamen Sohn) und benötigt angeblich für die Banken Titel, damit sie das Haus alleine weiter finanzieren darf.

Zu meinen Einkommensverhältnissen:

Bruttoverdienst: 3798,- (inkl. Familienzuschlag für meine Tochter, meinen Sohn und den Status "verheiratet")
Kindergeld: 194,- (für meinen Sohn, bekomme ich mit meinem Gehalt ausbezahlt)
Netto: 2950,- (ohne Kindergeld)

Für unser Haus zahlen wir monatlich 1070,- kalt, davon 485,- Tilgung und 583,- Zinsen (davon sollte/müsste ja meine Frau die Hälfte zugesprochen bekommen).

Die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes sieht wie folgt aus:

Einkommen:
Bereinigtes Einkommen: 3090,47,-
Wohnvorteil Haus: 848,-

Abzüge:
Zinsen häftig (Hausfinanzierung): 41,24
Mitgliedschaft Bundeswehrverband: 12,-
Altervorsorge pauschal 4%: 151,93
Krankenversicherung (eine Anwartschaftversicherung): 60,14
berufsbedingte Aufwendungen 5%: 154,52

Bereinigtes Einkommen: 3518,64

Das OLG Jena sieht in seinen Leitlinien entweder pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen (max. 150,-) vor oder die tatsächlichen Kosten (nachgewiesen).

Ich fahre mit dem PKW 20 Minuten bzw. 18 KM in die Kaserne, ist es mir zuzumuten stattdessen mit dem ÖPNV zu fahren (mind. 1:10 Stunden Fahrzeit, zig mal umsteigen...)? Würde ich nämlich die tatsächlichen Kosten abziehen können (220 Tage x 2 Fahrten x 18 KM x 0,30 €), käme ich auf 198,-

Klasse ist auch, dass die Dame des Jungendamtes das alles per Hand gerechnet und eingetippt haben muss, auf der letzten Seite hat sie den Unterhaltsbetrag durchgestrichen und handschriftlich aus 501,- 513,- gemacht 😉

Die Unterhaltsberechnung habe ich Freitag bekommen und bis zum 22.02. eine Frist gesetzt bekommen, in der ich bei einem Jugendamt meiner Wahl vorsprechen soll, um den Titel zu unterschreiben.

Morgen geht ein Schreiben per Einschreiben raus, in dem ich der ganzen Berechnung erst mal widerspreche und eine detaillierte Berechnung fordere.

In dem Schreiben des Jugendamtes Sondershausen ist nicht mal eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden - ob das so sein soll?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2019 16:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

ÖPNV käme nur dann als Diskussionsgrundlage in Frage, wenn du den Mindest-KU nicht leisten könntest. Du kannst natürlich in deiner Gegenberechnung die tatsächlichen Kosten geltend machen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss das Schreiben nicht enthalten, weil es kein Verwaltungsakt ist, sondern nur ein Brief, der keine Rechtswirkung hat.

Prüfe auch, ob die Anzahl der Unterhaltsberechtigten stimmt. Insbesondere dann, wenn deine Frau zB nur Teilzeit oder gar nicht arbeitet.

Das Jugendamt kann aber auch nur mit den Parametern rechnen, die es hat. Warum stellst du keine Gegenberechnung auf, die du für korrekt hältst? Und dann lässt du eben vor Ort den Titel auf das ändern, das du berechtigt findest und lässt diesen zustellen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2019 16:17
(@inselreif)
Moderator

In dem Schreiben des Jugendamtes Sondershausen ist nicht mal eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden - ob das so sein soll?

Das braucht es auch nicht. Dieses Schreiben ist ja einfach nur eine Aufforderung namens Eures Kindes, dass Du so und so viel zahlen und das titulieren sollst. Es hat darüber hinaus keinerlei rechtliche Wirkung, die man anfechten müsste. Das Jugendamt hat keine Kompetenz, irgend etwas bindend festzulegen. Um das Begehren durchzusetzen, muss das Kind klagen. Auch von daher kannst Du Dir die Kosten für das Einschreiben sparen.

Mach doch die Gegenrechnung auf:

Nettoeinkommen: 2.950,-
zzgl. Steuererstattungen (gab es welche?)

Wohnvorteil:
Kaltmiete: 1.000,-
Zinsen: 583,-
verbleibt Überschuss: 417,-
davon die Häfte: 208,50

Abzüge:
berufsbedingte Aufwendungen
- Fahrtkosten zur Arbeit 198,- wie bereits berechnet
- Reinigungskosten Uniform 9,- (analog den von den Finanzämtern anerkannten 110,- jährlich)
- DBwV 12,-
Altersvorsorge 151,92 (Maximum 4% vom Brutto durch Tilgung erfüllt)
Krankenversicherung 60,14

verbleiben 2.727,44
Das sind schon zwei Stufen weniger als das Jugendamt Dir gerne andichten würde.
Und jetzt kramst Du mal ganz kräftig in der Kiste uns suchst noch nach mindestens 27,43 Euro weiteren Abzügen. Sind die 1.000 Euro Kaltmiete noch etwas nach unten korrigierbar? Hast Du noch weitere berufsbedingte Aufwendungen? Irgend eine Zusatzversicherung? Haftpflicht, die das Kind mit einschliesst? Das würde noch eine Stufe ausmachen!

Und am Ende noch die Frage nach der Steuerklasse: Hast du III, obwohl Deine Frau arbeitet? Dann schlüsselt nach IV mit Faktor um. Das Kind darf an Deinem Splittingvorteil partizipieren aber eben nur an Deinem, nicht an dem Deiner Frau...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2019 18:20
(@ruwo2007)
Schon was gesagt Registriert

Vielen herzlichen Dank, das hilft mir def. weiter.

Ich schließe aus Deinen Ausführungen, dass die Zinsen vom Wohnvorteil in jedem Fall abzugsfähig sind.

Wo kann ich denn nachlesen, was genau berücksichtigungsfähig ist? Gehört eine Risikolebensversicherung dazu?
Damit wäre ich dann unter die Grenze von 2700,- gerutscht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2019 19:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Grundlage für die Unterhaltsberechnung sind die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt), so wie ich es verstanden habe in Deinem Fall ist das Thüringen.
In den <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2019/unterhaltsleitlinien-th%C3%BCringen-1-1-2019.pdf>Thüringer" Unterhaltsleitlinien</a>.
steht unter 3., dass Kindergeld nicht anzurechnen ist, unter 5. ist der Wohnvorteil definiert und unter 10.1 stehen "Vorsorgeaufwendungen".

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2019 20:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ruwo,

Ich schließe aus Deinen Ausführungen, dass die Zinsen vom Wohnvorteil in jedem Fall abzugsfähig sind.

Das steht sogar ziemlich ausdrücklich in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts Jena drin, nämlich unter Punkt 5 im zweiten Absatz:

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und jene Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Siehe https://www.thueringen.de/th4/olg/infothek/unterhaltsrechtliche_leitlinien/

Zum Thema "Risikolebensversicherung":

Es gibt hier und da die Ansicht, das könne man als zusätzliche Altersvorsorge geltend machen, wobei diese Auffassung m.E. zweifelhaft ist, weil anders als bei einer Kapitallebensversicherung am Ende eben nichts ausgezahlt wird, d.h. eine Risikolebensversicherung taugt nicht als Ergänzung zur Rente. Aber sogar wenn, dann ist es in deinem Fall unerheblich, weil du den Höchstbetrag für die zusätzliche Altersvorsorge sowieso bereits durch die Tilgung ausgeschöpft hast.

Wenn du also versuchen möchtest, die Beiträge anerkannt zu bekommen, dann argumentiere besser wie folgt: Da deine Tochter zu deinen gesetzlichen Erben gehört, dient diese Versicherung u.a. dazu, ihr einen Ausgleich für den ausfallenden Unterhalt zu sichern, falls du vorzeitig das Zeitliche segnen solltest. Sollte deine Tochter ausdrücklich als Begünstigte im Vertrag angegeben sein, dann würde das diese Argumention massiv unterstützen.

Oder, alternativ dazu, falls die Hypothekenbank seinerzeit den Abschluss dieser Risikolebensversicherung gefordert hatte, damit ihr das Darlehen bekommt: Dann machst du die Versicherungsbeiträge analog zu den Zinsen als Kosten für die Finanzierung der Immobilie geltend, denn ohne diese Versicherung hättet ihr ja das Darlehen nicht bekommen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2019 21:10
(@ruwo2007)
Schon was gesagt Registriert

Moin.
Ich weiß gar nicht wie ich mich bedanken soll - Ihr habt ne Menge Licht ins das Dunkel gebracht. Bisher musste ich mich mit dieser Thematik ja nicht auseinandersetzen.

Ich habe dem JA mitgeteilt, welche handwerklichen Fehler denen bei der Berechnung des Unterhaltes unterlaufen sind. Jetzt bin ich mal auf deren Antwort gespannt.

Grundsätzlich würde ich ja gerne vermeiden, den Titel (der neu berechnete wohlgemerkt) beim JA zu unterzeichnen und mir stattdessen einen Notar suchen.

Hat jmd. diesbezüglich Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, wie das abläuft bzw. an Hand welcher Berechnung er den Unterhaltsanspruch festsetzt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2019 13:20
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

du kannst zu jedem Jugendamt deiner Wahl gehen und dort eine Urkunde, nach Deiner Wortwahl, unterzeichnen. Das Recht steht Dir zu, was aber nciht bedeutet, dass es JA's gibt, die dies verweigern.
Ansonsten kannst Du zu einem Notar gehen, die auch nicht so begeistert sind, da sie daran nichts verdienen ...

Der Vorteil eines selbst gewählten Titels sit, dass Du auch bereits jetzt einen Titel über den Betrag erstellen lassen kannst, den Du für richtig hälst. Wenn die Gegenseite damit nicht einverstanden ist, müsste sie wegen 20 Euro Unterschied klagen, dass macht fast keiner. Du minimierst somit das Prozeßrisiko und auch die Kosten für Dich, da es ab Titelerstellung nur noch um die Differenz geht, nicht mehr um den gesamten Betrag.
Da die Jugendämter ziemlich genaus wissen, womit sie durchkommen und womit nicht, liegt das Risiko dann auf deren Seite.

Wäre eine Überlegung wert.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2019 14:02
(@ruwo2007)
Schon was gesagt Registriert

Das wäre wohl die günstigste Lösung. D.h. ich ginge mit meiner aufgestellten Rechnung und den zugehörigen Belegen zu einem Jugendamt meiner Wahl und bitte um die Erstellung eines Titels?

Der Titel sollte im Idealfall nur bis zum 18. Geburtstag meiner Tochter Gültigkeit haben - ist das so richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2019 17:39
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ja, bis zum 18ten Lebensjahr.

Du kannst den Titel auch selber formulieren. Beispiele findest Du auch hier.
Auf keinen Fall einem JA sagen, dass die "mal eben einen Titel schreiben sollen!". Wenn Du auch hier auf den falschen triffst, dann schreibt der genau das Gegenteil rein, was Du willst.

Also vorsichtig sein.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2019 17:46




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