Moin,
mein Onkel hat eine RAttin an der Backe, nachdem er sich nach 20 Jahren von seiner Frau getrennt hat. Nach üblichem Geplänkel hat er mit Schreiben vom 7.7.10 Auskunft über sein Einkommen gegeben. 12 Gehaltsabrechnungen resp. Kopie vom ALG-Bescheid, Arbeitsvertrag und tabellarische Auflistung. Am 22.7. hat die RAttin Auskunfts- und Stufenklage erhoben und hat VKH für die Ex beantragt. Er wurde vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert und hat dem Gericht mitgeteilt, dass die Klage seines Erachtens mutwillig ist, weil er nicht nur die geforderten Auskünfte bereits erteilt hat (Schriftverkehr liegt Gericht in Kopie vor), sondern auch seine Bereitschaft zur Zahlung von TU erklärt hat, soweit er leistungsfähig ist (16 Euro, muhaha) und dass die blöde RAttin nicht mal ne Kontoverbindung mitteilt, wie bereits 2x gefordert. Die fordert auch immer Steuerbescheide, wobei er der RAttin mitgeteilt hat, dass sie zu Ehezeiten nie Steuererklärungen gemacht haben, ergo keine Steuerbescheide existieren.
Jetzt hat ihm das Gericht ein Schreiben der RAttin zur Kenntnis mitgeteilt, dass er immer noch nicht in der "gesetzlichen Form" Auskunft erteilt habe.
Also, der Brief an RAttin mit dem ganzen Paket Unterlagen kam nicht zurück. Soll er jetzt auf dieses Schreiben reagieren? Wenn ja, wie? Den ganzen Kram noch mal kopieren sähe für mich so aus, als würde er damit zugeben, nicht Auskunft erteilt zu haben. Und was bitte ist "gesetzliche Form"??
Oder Stellungnahme zum Gericht? Bisher hat er noch keinen RA, weil wir ja noch nicht wissen, ob die Klage angenommen wird.
Danke, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
kann er denn nachweisen, dass er die Auskunft erteilt hat – z.B. Rückschein, Einwurfseinschfreiben oder Faxbestätigung? Wenn es nur um den Steuerbescheid geht, der nicht existent ist, sollte es sich vom Finanzamt eine Negativbescheinigung austellen lassen, dass seit xx keine Steuererkärung gemacht wird.
Auf ein Schreiben vom Gericht sollte man immer reagieren, um große Probleme zu vermeiden. Der Onkel sollte sich anwaltlich vertreten lassen - das muss es sogar, da hier ehe ein Anwaltszwang besteht.
Nette Grüße von soso
Hallo Soso,
anwaltlicher Vertretungszwang herrscht ja erst, wenn es vor Gericht geht. Da das ja noch "offen" ist (VKH-Gewährung für Ex), wollte er zunächst noch warten, sich einen Anwalt zu suchen. Auf das Schreiben vom Gericht hat er reagiert, das Schreiben von der RAttin hat er ja lediglich "zur Kenntnis" bekommen. Eine Aufforderung zu irgendwas enthält dieses Schreiben nicht.
Das FA soll dazu nicht involviert werden, die Ex kann ja der RAttin selbst sagen, dass es keine Steuerbescheide gibt. Einen "Nachweis" über die Zusendung hat er nicht, jedoch ist mir so, als würde ein Rückschein als Beweis auch nicht reichen, man kann dann ja theoretisch auch einen leeren Brief schicken (oder einen mit Kochrezepten).
Die Frage ist ja *konkretisier*: Reagieren? Wenn ja wie? Und was ist eine "gesetzliche Form"??
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
er muss – falls nicht selbstständig – die letzte 12 Abrechnungen + Steuerbescheid des Vorjahres vorlegen. Wenn er nicht nachweisen kann, dass er die Auskunft erteilt hat, hat er ein Problem. Natürlich kann man viel behaupten, nur so, wie es geschildert wird, sieht es für Deinen Onkel wirklich nicht gut aus.
Wenn die Klage jedoch nur auf der Nichtvorlage des Steuerbescheides basiert, hilft tatsächlich
nur eine vom Finanzamt ausgestellte Negativbescheinigung, dass seit xx keine Steuererkärung gemacht wird.
Da aber ehe eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen und ggf. die Scheidung einzureichen ist, ist eine Inanspruchsnahme eines Rechtsanwaltes äußerst ratsam.
Nette Grüße von soso
Moin,
Ein Gesetz darüber kenne ich nicht.
Ich würde folgendes schreiben:
"Die verlangte Auskunft wurde, entsprechend § 1605 BGB am xx.xx.xx umfassend erteilt.
Die Behauptung, dass die erteilte Auskunft nicht der "gesetzlichen Form" genüge, ist nicht nachvollziehbar.
Sollten Sie Ihren dennoch Standpunkt aufrecht erhalten, legen Sie bitte detailliert dar, welche Unterlagen noch fehlen und welcher gesetzlichen Form die bisher eingereichten Unterlagen nicht genügen."
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke Beppo. Und das dann ans Gericht oder die RAttin?
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo an alle!
Da ich auch gerade in der Auskunftsstufe bzgl. der Unterhaltsberechnung bin und ganz ähnliches erlebe, hier meine Ergebnisse:
Ich habe auch die Steuererklärungen vorgelegt und die Gewinn- und Verlustrechnung meiner Selbständigkeit.
Teilurteil des Gerichts: Die zu versteuernden Einnahmen sind nicht gleich der unterhaltsrechtlich relevanten Einnahmen. Daher soll ich
aufschlüsseln nach Einnahmeart, Steuerlast und Kosten, die gegenzurechnen sind.
Nun guuuuut, also die Steuererklärung (die ans Finanzamt geht) für die Jahre rausgesucht und vorgelegt. Da stehen ja nun alle Werte haarklein aufgedröselt drin.
Anwältin der Gegenseite teilt nunmehr mit, die Aufstellung müsse systematisch sein, also ein Berechnen des Unterhalts ohne großen Aufwand möglich machen (Steht so tatsächlich im Gesetz). Ich habe auch so reagiert wie oben vorgeschlagen und das Gericht gebeten, mitzuteilen, wie "systematisch" genau aussieht. Andernfalls könne mir die gegnerische Anwältin auch gern ein Excel-Blatt zuschicken, dass ich dann entspr. ausfülle.
Mal schauen, was passiert.
Liebe Grüße
vater1972
Und das dann ans Gericht oder die RAttin?
Den Weg, den es gekommen ist.
Und auch genauso addressieren.
Wenn drin steht, "Liebes Gericht, der böse Mann hat noch nicht..."
Dann muss natürlich auch in der Antwort stehen "Liebes Gericht, habe ich doch!"
Ansonsten an RAtte aber übers Gericht.
Also alles genau gespiegelt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
(Steht so tatsächlich im Gesetz)
Wo denn?
Im §1605BGB jedenfalls nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Einen "Nachweis" über die Zusendung hat er nicht, jedoch ist mir so, als würde ein Rückschein als Beweis auch nicht reichen, man kann dann ja theoretisch auch einen leeren Brief schicken (oder einen mit Kochrezepten).
Hallo,
doch, das reicht schon. Bei einem Anwalt reicht es ja bereits, wenn der Ausgang im Korrespondenzbuch vermerkt ist... Zur Sicherheit habe ich jedoch bei kritischen Sachen stets a) per Fax vorab und b) per Einschreiben/Rückschein, beides natürlich mit einem Zeugen, solche Sachen beantwortet. Und auf den Zeugen natürlich jedesmal auch hingewiesen.
Inhaltlich würde ich dem Gericht in Kopie die bereits der Gegenseite erteilten Auskünfte zusenden und um richterlichen Hinweis bitten, was genau denn noch erfüllt sein muss, damit der von behauptete Auskunftsmangel behoben ist.
/elwu
Hallo Elwu, die erteilten Auskünfte bzw Unterlagen dazu liegen dem Gericht ebenfalls vor. Gut dann nächstes Mal eben per Einschreiben. LG und Dank, LBM.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
@Beppo,
Du hast Recht, es steht so nicht im Gesetz...
Hier beim OLG Hamm sind weitere Hinweise auf BGH Urteile und FamRZ Artikel zu finden (Absatz 2.a)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/11_WF_328_05beschluss20051028.html
LG
vater1972
Moin,
Inhaltlich würde ich dem Gericht in Kopie die bereits der Gegenseite erteilten Auskünfte zusenden und um richterlichen Hinweis bitten, was genau denn noch erfüllt sein muss, damit der von behauptete Auskunftsmangel behoben ist.
ich denke, das wäre ein guter Kompromiss, der den Onkel nicht dem Verdacht aussetzt, bislang keine Auskunft erteilt zu haben. Und damit liegt der Ball vor einem anderen Fuss...
Grüssles
Martin
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