Hallo Leute,
habe gestern im Internet auf zwei Seiten gelesen, dass in den Düsseldorfer Tabellen für den Kindenunterhalt schon ein Betrag für das Wohnen des Kindes enthalten ist.
Wenn die Frau dann mit der Tochter in der gemeinsamen Ehewohnung wohnt und sich einen Wohnwert anrechnen lassen muss, so würde dieser Wohnwertbetrag sogar um 20 Prozent höher liegen.
Stimmt das ?
Über die Suchfunktion konnte ich hierfür keine Bestätigung finden.
koala
Hallo Oldi,
ich habe das im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt gelesen. Zwar kann der Kindesunterhalt selbst nicht gekürzt werden - jedoch kann der Wohnwert erhöht gerechnet werden und somit mindert sich der nacheheliche Unterhalt.
Frage ist nun, ob es so eine Regelung gibt.
Koala
Hi Oldie,
ich habe nochmal nachgelesen. Es steht u.a. auf der Seite von "scheidung-online.de" zum Thema Wohnwert
http://www.scheidung-online.de/wohnwert.htm
Der Wohnwert beim Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern:
Wohnt der Ehegatte, der in der Immobilie wohnt, mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehe zusammen, so reduziert sich dadurch nicht etwa sein Wohnwert.
Beispiel: Die Ehefrau wohnt mit den beiden ehelichen Kindern in der Immobilie. Der Vater zahlt Kindesunterhalt i.H.v. zusammen 600,- €. Das Trennungsjahr ist bereits abgelaufen. Der objektive Mietwert der Immobilie beträgt 800,- € monatlich. Dieser Wohnwert ist der Frau in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Es ist nicht etwa zu reduzieren, weil sie mit den beiden Kindern zusammenlebt, selbst also nur einen geringeren Teil der Immobilie "für sich" hat. Im Gegenteil: Der Wohnwert ist zu erhöhen!! Denn im Kindesunterhalt, den der Vater zahlt, ist ein Anteil von 20% für Wohnkosten enthalten. Wenn solche Wohnkosten aber gar nicht vorliegen, dann erhöht dies den Wohnwert für die Mutter. Deren Wohnwert ist um 20% des Kindesunterhalts zu erhöhen, also um 120,- €. Im Ergebnis muss ihr also sogar ein Wohnwert von 920,- € angerechnet werden (OLG München 12 UF 1218/97)!
Diese Erhöhung findet auch schon im Trennungsjahr statt, so dass der Wohnwert schon im Trennungsjahr höher als der oben genannte Wert von 1/3 des Nettoeinkommens sein kann.
Da meine Frau unsere gemeinsame (abbezahlte) Wohnung haben möchte und diese einen Wohnwert von 600 Euro ab Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft haben wird, so wären 20% Aufschlag immerhin 120 Euro, die sich mit 70 Euro im Geldbeutel bemerkbar machen würden.
Grüße,
Koala
Das ist absolut richtig.
Die Kinder zahlen der Mutter praktisch von ihrem KU ein wenig (Unter-)Miete.
Wenn sie diese nicht an einen Vermieter abtreten muss, sondern selbst als Vermieterin in ihre Tasche stecken kann, so sind das praktisch Kapitaleträge und als Einkommen zu betrachten. So wie ihr eigener Wohnvorteil.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Allerdings werden 20% vom KU hier wognwertsteigernd einbezogen, und nicht von den 600€ Wohnwert des Objektes, wie Du es hier gemacht hast.
... diese einen Wohnwert von 600 Euro ab Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft haben wird, so wären 20% Aufschlag immerhin 120 Euro ...
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Oldie und Beppo,
danke für die Rückmeldung.
Ich habe parallel auch online bei der Kanzlei nachgefragt, die für "Scheidung-Online.de" steht und habe hier folgende Stellungnahme bekommen:
ja, das ist weiterhin aktuell. Allerdings gilt die Erhöhung des
anrechenbaren Wohnwerts nur dann, wenn zuvor aus irgendeinem Grund nicht
der volle Wohnwert angerechnet wurde. Beispiel: Beträgt der volle
Wohnwert 800,- Euro, und wird der Ehefrau/Mutter aus irgendwelchen
Gründen nur ein Wohnwert von 600,- Euro angerechnet (z.B. wegen kurzer
Trennungszeit oder weil sie mit Kindern in der Wohnung lebt), dann ist
der Wohnwert um 20% des Kindesunterhalts zu erhöhen. Maximal ist aber
der volle Wohnwert anzurechnen. Im Beispielsfall können also nicht mehr
als 800,- Euro angerechnet werden.
Das würde dann aber bedeuten, dass ich es nur in der Trennungszeit anwenden kann (weil reduzierter Wohnwert)und nicht für den nachehelichen Unterhalt.
@Beppo: widerspricht das nicht Deiner Argumentation ?
Viele Grüße
koala
Nein, das ist auch korrekt so.
Alleine würde sie vielleicht in einer 400,-€ Wohnung sitzen und hätte 500,- € Wohnvorteil.
Mit Kindern sitzt sie aber in einer 800,- € Wohnung und hat 800,- € Wohnvorteil.
300,- sind dann der Anteil der Kinder.
Nur wenn bisher erst 500,- angerechnet wurden, z.B. weil für sie alleine angemessen, kann das schon im Trennungsjahr auf 800,- gesetzt werden.
Mehr Wohnvorteil, als die Bude wirklich wert ist, gibt es nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
wie so oft gilt aber auch hier, dass sich Schwarzkittel auch mal gerne über diese Rechtssprechung anderer OLGs hinwegsetzen und nach Gutdünken für die Trennungsphase auch pauschal 300 Euronen für eine 200m²-Butze ansetzen können (egal für wieviele Kinder KU gezahlt wird) ...
Besten Gruß
United
(dessen Anhörung zum TU mit den richterlichen Worten begann: "Wenn Ihnen der Wohnwert nicht passt, können Sie gleich zum OLG")
