Hallo zusammen,
meine EX-Partnerin und ich haben uns Anfang 2019 getrennt.
Wir haben gemeinsam eine mittlerweile 9-jährige Tochter für die wir das gemeinsame Sorgerecht haben. Mein Wunsch bzgl. des Umgangs war schon immer das Wechselmodell - meine EX-Partnerin hat das bis dato nicht unterstützt. Zu Beginn habe ich das aufgrund der nahen, aber unterschiedlichen Wohnorte sowie des Alters unserer Tochter akzeptiert.
Meine EX-Partnerin ist meines Wissens bis heute Vollzeit berufstätig. Ich bin Geschäftsführer einer GmbH, die ich vor 8 Jahren gegründet habe und von der ich 50 % Anteile halte.
Als meine EX-Partnerin 2022 ein Haus in meiner Stadt gekauft und bezogen hat, habe ich das Thema wieder angesprochen. Meine Tochter besucht vor Ort die Schule, meine Eltern und weitere Familie leben hier während meine EX-Partnerin keinerlei familiäre Unterstützung vor Ort hat. Wir haben die Umgangszeiten dann in Absprache mit einem Familientherapeuten von einem mehr oder weniger klassischen Residenzmodell auf Freitag - Dienstag und Freitagnachmittag ausgedehnt. In dem Zuge haben wir auch mündlich Unterhaltszahlungen vereinbart.
Anfang des Jahres hat sie mich per Mail zur Prüfung dieser Unterhaltszahlungen aufgefordert. Ich habe sie daraufhin sowohl auf die Schwierigkeit der Ermittlung meines Einkommens, den erweiterten Umgang sowie die geplante Unterhaltsreform hingewiesen und sie um ein persönliches Gespräch zur Findung einer fairen Lösung gebeten. Nach einem kurzen Schriftwechsel hat sie das Jugendamt kontaktiert.
Mittlerweile habe ich ein Schreiben erhalten, in dem dieses erklärt, dass meine EX-Partnerin die Beistandschaft beantragt hat. Inhaltlich werde ich zur Offenlegung meiner Einkünfte aufgefordert.
Mein erster Wunsch ist, eine für unsere Tochter gute Lösung zu finden.
Mein persönlicher Wunsch ist die Umsetzung des Wechselmodells. Meine Tochter hat sich das anfangs auch immer gewünscht und würde es auch nach wie ausprobieren. Allerdings wird sie in dem Punkt meines Erachtens von meiner EX-Partnerin beeinflusst (werden) - zumindest war das mein Eindruck bei der oben erwähnten Familientherapie.
Finanziell wünsche ich mir eine gerechte Lösung. Mir ist klar, dass ich trotz des erweiterten Umgangs voll unterhaltspflichtig bin, halte das aber beispielsweise nicht für gerecht und hoffentlich auch nicht mehr dauerhaft rechtlich bindend.
Natürlich sind schon vor der Trennung aber auch in der jüngeren Vergangenheit unschöne Dinge und Verletzungen passiert, die die Umsetzung dieser Wünsche der Quadratur eines Gleiches ähneln lassen.
An der Stelle bitte ich euch um Hilfe:
1. Was haltet ihr davon, die Thematik wie dargestellt offen mit dem Jugendamt zu kommunizieren?
2. Unterstützt mich das Jugendamt auch bei der Klärung der Umgangszeiten ggf. Umsetzung eines Wechselmodells?
3. Brauche ich zwingend einen Anwalt?
4. Gelte ich als Selbstständiger oder als Angestellter?
5. Gibt es darüber hinaus generelle Empfehlungen?
VG und im Voraus vielen lieben Dank!
Hallo und willkommen hier.
Das JA ist nur bedingt eine Hilfe. Die können vermitteln, wenn beide Eltern dazu bereit sind, mehr im Grunde nicht. Die können auch nichts entscheiden.
Aber offen und im Sinne des Kindes argumentieren ist wichtig.
Anwalt kommt erst ins Spiel wenn eine Vermittlung durch das JA gescheitert ist und die Sache vor Gericht geht.
Was steht in dem AV: angestellter GF oder wie lautet die Bezeichnung?
Danke - im Arbeitsvertrag steht nur Geschäftsführer.
Danke - im Arbeitsvertrag steht nur Geschäftsführer.
Wurde der AV zwischen der GmbH und Dir als GF aufgesetzt? Dann wärst Du m.E. Angestellter der GmbH...
1. Was haltet ihr davon, die Thematik wie dargestellt offen mit dem Jugendamt zu kommunizieren?
Ich würde Umgang und KU nicht vermengen, zumal KU aus dem Einkommen der letzten zwei (oder auch drei) Jahre ermittelt wird. Sprich: etwaige Umgangsregelungen für die Zukunft ändern nichts an dem JETZT zu leistenden KU.
By the way: habt ihr eure damalige KU-Vereinbarung auch schon an die Umgangszeiten "angepasst"? Das KU-Recht sieht bei Wechselmodel einen Quotelung im Verhältnis der Einkommen vor...wäre Umgangszeit "erkaufen" evtl. eine denkbare Option?
2. Unterstützt mich das Jugendamt auch bei der Klärung der Umgangszeiten ggf. Umsetzung eines Wechselmodells?
Da Du derzeit auf Granit beißt mit deine Vorschlägen, würde ich das JA um Vermittlung bitten, zumal es auch um das Recht und Willen Eurer Tochter geht. In ihrem Alter darf sie in meinen Augen auch ruhig sagen, was SIE will und nicht zwingend das nachplappern, was andere für das Beste für´s Kind halten.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ja, der Arbeitsvertrag wurde zwischen mir als GF und der GmbH aufgesetzt. Allerdings war ich zum damaligen Zeitpunkt noch zu 100 % Gesellschafter.
Bin mir nicht sicher, ob ich den Absatz mit Umgangszeit erkaufen richtig verstanden habe. Schlussendlich war die letzten zwei Jahre die mündliche Vereinbarung, dass die Umgangszeiten ausgedehnt werden und der Unterhalt im Gegenzug konstant bleibt.
Inwiefern meine Tochter dann tatsächlich ihre persönliche Meinung äußern oder sich eventuell von der KM beeinflussen lassen wird, ist für mich sehr fraglich.
1. Was haltet ihr davon, die Thematik wie dargestellt offen mit dem Jugendamt zu kommunizieren?
Hinsichtlich des Unterhalts rechnet das JA im Rahmen der Beistandschaft für das Kind. Hier musst Du darauf achten, dass der Unterhalt richtig berechnet wird. Alles andere interessiert hier nicht. Eine Vermischung von Unterhalt und Umgang sollte strikt vermieden werden, weil ansonsten das eine Thema gegen das andere ausgespielt wird.
2. Unterstützt mich das Jugendamt auch bei der Klärung der Umgangszeiten ggf. Umsetzung eines Wechselmodells?
Das JA unterstützt Dich hier indem es beide Eltern zu einem oder auch mehreren Gesprächen einladen wird. Dies ist aber alles freiwillig und wenn die KM nicht will dann passiert gar nichts. Andererseits ist die Einbeziehung des JA bei Umgangsfragen immer erforderlich, wenn die Sache später zum Gericht gehen soll. Zum einen wird das Gericht erwarten, dass Du zunächst Hilfe beim JA gesucht hast und zum anderen wird das Gericht das JA um eine Stellungnahme bitten. Deshalb ist es sinnvoll das JA einzubeziehen und Dich als interessierten Vater vorzustellen, der das beste für sein Kind will.
3. Brauche ich zwingend einen Anwalt?
In Unterhaltssachen gibt es bei Gericht einen Anwaltszwang. In dieser Frage kommst Du nicht um einen Anwalt herum. Beim Umgang ist das nicht zwingend, aber doch zu empfehlen, da Anwälte vor Gericht einen anderen Stand haben und einem als Beteiligtem auch schnell mal die Pferde durchgehen.
4. Gelte ich als Selbstständiger oder als Angestellter?
Gibt es einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer, dann bist Du Angestellter.
5. Gibt es darüber hinaus generelle Empfehlungen?
Eine einvernehmliche Lösung, auch wenn sie nicht allen Punkten Deinen Vorstellungen entspricht, ist immer tragfähiger und billiger als jede erstrittene Vereinbarung. In Streitfällen hinsichtlich Umgang ist das JA ein zahnloser Tiger. Das Gericht hat mehr Möglichkeiten, wie z.B. auch eine Umgangspflegschaft. Allerdings ist ein gerichtlich geregelter Umgang in Stein gemeiselt und auch Du musst Dich an jede gerichtliche Anordnung halten, selbst wenn es gelegentlich schwierig sein wird. Es geht eben nichts über ein vernünftiges Verhältnis zur Ex.
Und für alles bleibe freundlich und gelassen, alles andere schadet nur Dir selbst.
VG Susi
Danke euch! Zwei Fragen haben sich bei mir zwischenzeitlich noch ergeben:
1. Muss ich dem Jugendamt die GmbH-Bilanz vorlegen? Mein Mitgesellschafter möchte das nicht.
2. Sollte ich nochmals Vater werden und in Elternzeit gehen - meine Partnerin verdient deutlich mehr als ich - wovon wird dann der Unterhalt berechnet? Laut Jugendamt müsste ich dennoch gleich viel wie davor bezahlen. Wie soll das in der Praxis funktionieren?
Servus!
1. Muss ich dem Jugendamt die GmbH-Bilanz vorlegen? Mein Mitgesellschafter möchte das nicht.
Nein, Dein Gehaltszettel müsste eigentlich reichen. Wenn überhaupt darf meines Wissens nur ein Gericht dies verlangen.
2. Sollte ich nochmals Vater werden und in Elternzeit gehen - meine Partnerin verdient deutlich mehr als ich - wovon wird dann der Unterhalt berechnet?
Dann ist nach wie vor Dein alleiniges Einkommen maßgebend (das Einkommen des Partner ist bei bei der KU-Ermittlung irrelevant). Im Fall von Elternzeit wird aber Dein EK der letzten beiden Jahre zu Grunde gelegt, ergo solltest Du für eine etwaige Elternzeit besser was "ansparen"... oder Deine Partnerin unterstützt Dich diesbezüglich.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Nun habe ich die erste Rückmeldung vom Jugendamt erhalten:
1. Berufsbedingte Aufwendungen:
Hier hatte ich um Berücksichtigung von pauschal 150,-- € gebeten, was weniger als 5 % meines Nettoeinkommens beträgt. Die Rückmeldung lautet, dass ich diese Aufwendungen nachweisen soll. Ist das so? Habe dazu folgendes gefunden:
Der Bundesgerichtshof jedenfalls akzeptiert den pauschalen Abzug von berufsbedingten Aufwendungen auch dann, wenn diese nicht konkret dargelegt werden. Eine konkrete Darlegung sei erst dann erforderlich, wenn die Aufwendungen über den pauschalen Ansatz hinausgehen (BGH FamRZ 2006, 110). ( https://www.unterhalt.com/aktuelles/welche-berufsbedingten-fahrtkosten-beim-unterhalt-beruecksichtigen.html)
Das OLG München, unter das mein zuständiges Amtsgericht fällt, verweist hier nur auf die Düsseldorfer Tabelle. Ein Nachweis ist mir für das letzte Jahr nicht möglich, kann ich aber für dieses Jahr anstreben. Zählen hier ähnliche Punkte wie steuerlich, z.B. eine Home-Office-Pauschale, Computer,...? Fahrtkosten hat die zuständige Sachbearbeiterin mit Verweis auf den Firmenwagen abgelehnt. Ist das richtig?
2. Altersvorsorgeaufwendungen:
Hier müsste ich nach meiner Recherche in meiner sozialversicherungsfreien Anstellung 24 % meines Bruttolohns abziehen dürfen. Allerdings wird auch hier ein entsprechender Nachweis verlangt. Habe ich für letztes Jahr auch nicht, würde ich dann auch für dieses Jahr entsprechend einplanen. Ist hier ein ETF-Sparplan abzugsfähig? Ich habe dazu verschiedene Dinge gelesen. Gibt es außer Immobilien, Bausparverträgen und Rentenversicherung (gesetzlich + privat) noch weitere Möglichkeiten?
Hallo JSAK,
Das OLG München, unter das mein zuständiges Amtsgericht fällt, verweist hier nur auf die Düsseldorfer Tabelle.
Wir sind zunächst mal wieder bei der Frage: Giltst du als Angestellter oder nicht?
Wenn Angestellter, dann trifft das OLG München hier eine recht klare Aussage in seinen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, siehe https://www.vatersein.de/unterhaltsrechtliche-leitlinien-olg-muenchen-stand-01-01-2024/
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.
Heißt also, für einen Angestellten ist die Fünf-Prozent-Pauschale beim OLG München prinzipiell möglich, und anders als bei manchen anderen Oberlandesgerichten sogar ohne eine Kappung der Pauschale bei 150 Euro - was im Umkehrschluss bedeutet, dass das OLG München diese Pauschale insbesondere auch für Leute mit hohem Einkommen vorsieht.
Bleiben die beiden Einschränkungen aus 10.2.1, und da ist die Frage, wie hoch denn bei dir die Rechengrundlage ist? Wenn dein unbereinigtes Netto weniger als 3.000 Euro beträgt, dann sind fünf Prozent davon tatsächlich weniger als die von dir angepeilten 150 Euro, und demzufolge sind diese 150 Euro tatsächlich "im Einzelnen darzulegen". Mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ist gemeint, dass es nicht mal für den Mindestunterhalt reicht, d.h. dieser Satz wäre nur von Bedeutung, wenn bei deiner Unterhaltsberechnung unterm Strich weniger als die niedrigste Zeile der Düsseldorfer Tabelle herauskommt - das ist die allgemein bekannte Geschichte, dass im Mangelfall besonders streng gerechnet wird.
Unter halbwegs normalen Umständen sehe ich aber nichts, was hier gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Pauschale spricht - wohlgemerkt, für den Fall, dass du als angestellter Geschäftsführer giltst. Was bei Selbstständigen gilt, darüber schweigen sich die Leitlinien leider aus. Und damit sind wir dann bei diesem hier:
Hier müsste ich nach meiner Recherche in meiner sozialversicherungsfreien Anstellung 24 % meines Bruttolohns abziehen dürfen.
Wenn's sozialversicherungsfrei ist, dann ist das allerdings ein Indiz, dass gegen ein "ganz gewöhnliches" Angestelltenverhältnis spricht.
Allerdings wird auch hier ein entsprechender Nachweis verlangt. Habe ich für letztes Jahr auch nicht, würde ich dann auch für dieses Jahr entsprechend einplanen.
Äh, gerade wenn du nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bist, dann wirst du doch hoffentlich auch bislang schon irgendeine Form von Altersvorsorge betreiben, und diese dann auch für die Vergangenheit nachweisen können?
Ist hier ein ETF-Sparplan abzugsfähig?
Hier würde ich argumentieren: Wenn man nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, dann sollte man weitgehend frei sein in seinen Entscheidungen, wie man fürs Alter vorsorgt. Legt man den gesunden Menschenverstand als Maßstab an, dann sollte ein ETF-Sparplan also locker anerkannt werden, aber Rechtssprechung zu dem Thema habe ich leider nicht parat.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
danke für Deine ausführliche Antwort.
Dann lasse ich mich überraschen, ob der Beistand die berufsbedingten Aufwendungen akzeptiert oder nicht. Was kann ich machen, wenn nicht?
Selbstverständlich bilde ich Rücklagen - Bausparvertrag, ETF-Sparplan und Tagesgeld - allerdings ist mir noch nicht ganz klar, wie ich das nachweisen soll. Reichen da Überweisungsbestätigungen?
Hallo JSAK,
Selbstverständlich bilde ich Rücklagen - Bausparvertrag, ETF-Sparplan und Tagesgeld - allerdings ist mir noch nicht ganz klar, wie ich das nachweisen soll. Reichen da Überweisungsbestätigungen?
Ich denke schon, dass das reichen müsste. Im einzelnen:
Beim ETF-Sparplan wird's vermutlich keinen langfristigen Vertrag geben (zumindest bei meiner Bank ist es so, dass ich den laufenden ETF-Sparplan jederzeit ändern oder auch ganz beenden könnte), also hat man dort aus prinzipiellen Gründen meist nichts weiter als die Überweisungsbelege oder die Kontobuchungen, um die Zahlungen in der Vergangenheit zu belegen. Als zusätzlichen Nachweis könntest du da allenfalls noch etwas in der folgenden Art liefern: Durch die monatlichen Sparraten von so-und-so-viel Euro hattest du im letzten Jahr insgesamt so-und-so-viele ETF-Anteile erworben, und diese sind alle nach wie vor im Depot vorhanden, d.h. du hast nichts davon verkauft.
Beim Bausparvertrag gibt's natürlich ein Vertragswerk, so etwas ist ja grundsätzlich auf einige Jahre angelegt, d.h. hier könntest du ergänzend zu den getätigten Überweisungen oder Lastschrifteinzügen laut Kontoauszug noch eine Kopie des Bausparvertrags als zusätzlichen Nachweis liefern.
Allerdings, Tagesgeld wird m.E. wohl kaum als Altersvorsorge durchgehen, eben weil es in erster Linie dafür gedacht ist, hier Geld zu parken, an das man jederzeit rankommt - d.h. der Notgroschen für die unerwarteten Wechselfälle des Lebens, und somit eigentlich sogar das exakte Gegenteil einer langfristigen Geldanlage.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Zunächst wollte ich mich bei allen für Ihre Antworten und damit verbundene Hilfe bedanken.
Zwischenzeitlich hatte ich der KM ein abschließendes Angebot für den KU unterbreitet, welches sie abgelehnt und auf der Berechnung durch das Jugendamt bestanden hat.
Mittlerweile habe ich den zugehörigen Bescheid erhalten. Das Jugendamt hat hier meine Hinweise berücksichtigt und weist im Ergebnis einen niedrigeren Betrag auf, als in meinem Angebot an die KM.
Nun ergeben sich folgende Fragen:
1. Die KM hat die Beistandschaft im Januar beantragt. Das Schreiben zur Offenlegung meiner Einkünfte ist auf Januar datiert, aber habe ich im Februar erhalten. Muss ich für Januar rückwirkend die Unterhaltsdifferenz bezahlen?
2. Ich wurde zur Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung des Unterhaltstitels aufgefordert. Auf was sollte ich dabei bzw. auch im Vorfeld achten?
Mittlerweile habe ich den zugehörigen Bescheid erhalten.
Es handelt sich nicht um einen BESCHEID. Das Jugendamt ist in Sachen Kindesunterhalt zivilrechtlich unterwegs. Gegen die Ermittlung der Unterhaltshöhe musst du also keine Rechtsmittel einlegen.
Die KM hat die Beistandschaft im Januar beantragt. Das Schreiben zur Offenlegung meiner Einkünfte ist auf Januar datiert, aber habe ich im Februar erhalten. Muss ich für Januar rückwirkend die Unterhaltsdifferenz bezahlen?
Anfang des Jahres hat sie mich per Mail zur Prüfung dieser Unterhaltszahlungen aufgefordert.
Wenn es sich bei dieser Mail um die 1. Aufforderung handelt, ist der Monat des Zugangs entscheidend, also vermutlich Januar.
Ich wurde zur Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung des Unterhaltstitels aufgefordert. Auf was sollte ich dabei bzw. auch im Vorfeld achten?
Unterhaltsberechnungen sind vor Beurkundung immer genauestens zu prüfen. Gebührenfreie Beurkundung ist möglich bei allen Jugendämtern, Amtsgerichten und Notaren. Notare dürfen Schreibgebühren und Auslagen berechnen (sehr gering).
Einige Ausnahmen gibt es in Brandenburg, denn dort verlangen einige Jugendämter Gebühren gemäß ihrer Satzung.
Für die Unterzeichnung des Unterhaltstitels habe ich einen Termin vereinbart. Die Berechnung ist für mich so in Ordnung.
Meine neue Partnerin und ich erwarten im Juli unser erstes gemeinsames Kind. Wir wohnen aktuell nicht fest zusammen, aber suchen einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Wir überlegen auch, eine Immobilie zu erwerben um dadurch einen Teil der Altersvorsorge zu leisen.
Nun stellt sich uns die Frage ob (Wohnvorteil gegen Kredit) und in welcher Konstellation (alleine oder zusammen, viel oder wenig Eigenkapital, hohe Tilgung usw.) ein Erwerb sinnvoll ist. Gibt es dazu Tipps oder eventuell bereits gute Beiträge hier?
Hallo,
damit bist du dann 3 Personen zu Unterhalt verpflichtet. Da sollte der neue Titel für das 9jährige aber dann schon Rücksicht drauf nehmen. Also ab dem Geburtsmonsts des Baby keine höherstufung sonder eine Herabstufung.
und das mit dem Haus ist schwierig. Wohnwertvorteil erhöht dein Einkommen. Und wenn ihr beide Eigentümer seid dann hat deine Partnerin auch Einkommen.
Da solltet ihr mal durchrechnen.
sophie