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Unterhalt bei einem weiteren Kind neu berechnen lassen

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(@rinafeld)
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Liebe Community,

ich wende mich an euch, weil ich langsam verzweifle. Es geht um den Partner meiner Schwester, den ich in dieser Sache unterstützen möchte. Nennen wir ihn "R".

R hat eine 1-jährige Tochter mit meiner Schwester zusammen. Meine Nichte bekommt von ihm keinen Unterhalt, weil sie zusammen leben (nicht verheiratet).

R hat noch eine weitere Tochter (10), für die er bis einschließlich Januar Unterhalt zahlte. Jetzt hat R der Ex-Partnerin geschrieben, dass ihm nichts zum Leben bleibt und er nicht mehr zahlen kann. Daraufhin ging sie zum JA. Es wurde UV (€ 301) genehmigt. Dieses Geld soll R jetzt an das JA zurückzahlen. Dann kam der zweite Brief von der Beistandschaft, dass R jetzt auf Grund des vorhandenen Titels aus dem Jahr 2020 zur Zahlung des Mindestunterhaltes (€ 426) verpflichtet ist.

Meine Frage ist... wird es berücksichtigt, dass R jetzt ein weiteres Kind zu versorgen hat? Wie können wir das erreichen? Meine Schwester kann ja keinen Unterhalt fordern, das JA hat uns hier die klare Antwort gegeben: so lange sie zusammen leben, geht das nicht. Es kann doch nicht sein, dass sich junge Familien trennen müssen, damit die Kinder ihr Recht bekommen <img class="smiley" title="sad" src=" Link entfernt " srcset=" Link entfernt 2x" alt=":-(" height="23" />

Ich weiß leider nicht, was hier das richtige Vorgehen wäre.

Hilft es, dem JA einen Brief zu schreiben und die neue Situation zu schildern? Oder muss ein Anwalt den Fall übernehmen, damit wir überhaupt eine Chance haben?

Noch anzumerken wäre, das R noch eine monatliche Kreditrate von € 500 hat. Hier denken wir schon über Privatinsolvenz nach, um die Schulden loszuwerden. Der JA Mitarbeiter sagte am Telefon, R wäre sogar verpflichtet, die Insolvenz anzumelden, um den Unterhalt bedienen zu können.

R hat ein Netto-Einkommen von € 1.900 (nicht bereinigt), die Gesamtmiete beträgt ca. € 1.300. Die € 301 für den UV hat R überwiesen.

Ich bin euch für zahlreiche Antworten unendlich dankbar.

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Sonntag.

Liebe Grüße Rina

 
Geschrieben : 28.01.2024 14:17
(@der-frosch)
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Herzlich Willkommen Rina,

Hat das Jugendamt das 2 Kind bei der Berechnung berücksichtigt? Als erstes sollte der Partner dem JA mitteilen das er noch für ein 2 Kind Unterhaltspflichtig ist. Wenn Kind Nr. 2 unter  drei Jahren alt ist, ist der Deiner Schwester gegenüber ebenfalls Unterhaltspflichtig ( wenn auch nachrangig nach den Kindern) Am besten stellst Du mal grob ein was noch zur Bereinigung des Netto heranzu ziehen ist ( km Arbeitsweg und ob mit öffentlichen erreichbar) dann können wir mal darüber schauen. Weiter ist anzuraten bei der Miethöhe Wohngeld zu beantragen. Der Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen ist gar nicht mal schlecht und wie das JA schon sagt ist der Partner sogar dazu verpflichtet.

LG der Frosch

 
Geschrieben : 28.01.2024 16:05
(@rinafeld)
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@der-frosch 

vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Nein, das JA hat sich nur auf den Titel vom 2020 bezogen und den Mindestunterhalt von € 426 gefordert. Ich habe jetzt einen Brief verfasst, in dem R bekannt gibt, dass er noch eine Tochter hat, hohe Wohnkosten usw.

Mal schauen, was dann kommt. 

Danke für den Wohngeld-Tip, das werden wir auf jeden Fall machen.

Weitere Aufwendungen zur Bereinigung vom Netto gibt es nicht wirklich, außer diese 5% berufsbedingte Aufwendungen, über die man online so liest und die erhöhten Wohnkosten. Die Arbeit hat er im selben Ort, wo sie wohnen, also wenig Fahrtkosten.

LG und einen schönen Restsonntag!

 
Geschrieben : 28.01.2024 18:21
(@midnightwish)
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Auf jeden Fall sollte das zweite Kind berücksichtigt werden. Das wird wahrscheinlich zu einer Mangelfallberechnung führen.

Dabei wird das zur Verfügung stehende Einkommen auf beide Kinder verteilt. Für Betreuungsunterhalt für die LG sehe ich da keinen Spielraum mehr.

Im Mangelfall wird sehr spitz gerechnet. Aber erhöhte Wohnkosten werden wohl kaum berücksichtigt. Bei einem Einkommen von 1900 € und einer Miete von 1300 € und einem Kredit von 500 € monatlich müsste er sich vom JA sicher auch fragen lassen, wie er das aktuell finanziert und welchen Anteil die LG an Miete/Nebenkosten/Lebenshaltungskosten trägt.

Blöd eben auch der Titel aus dem vollstreckt werden kann. Da kann er nur versuchen diesen abzuändern und aufgrund des 2. Kindes weniger zu zahlen. Da ohne jetzt groß zu bereinigen für beide Kinder nur 350 € zur Verteilung zur Verfüfung stehen, dürfte ein Mangelfall gegeben sein (es sei denn es wird durch das Zusammenleben der SB abgesenkt)

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:04
(@der-frosch)
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Bezüglich der 5 % Bereinigung Rina müßt ihr rechnen, Arbeitstage im Jahr mal KM mal KM mal zwei( Bei Unterhalt werden die KM mal zwei genommen, also hin und Rückweg, anders als beim FA) und dann die Summe durch 12. Wenn vom Arbeitgeber Arbeitskleidung verlangt wird, sind die Reinigungskosten ( wenn Arbeitgeber nicht zahlt, dann Bescheinigung)ebenfalls zur Bereinigung abzusetzen. Der Selbstbehalt beträgt ab 01.01.2024  1450 €, das ist die Summe die nach Unterhaltszahlung Kind 1 und 2 dem Vater verbleiben müssen. Kommt er darunter ( davon gehe ich mal aus) ist vom Ja eine Mangelfallberechnung zu machen. Der Partner Deiner Schwester soll am Montag mal auf sein Amtsgericht in die Rechtsantragsstelle gehen und einen Beratungsschein für einen RA beantragen. 

Lg und einen schönen Restsonntag

der Frosch

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:05
(@rinafeld)
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@midnightwish

Danke sehr für die schnelle Anwort.

Meine Schwester zahlt zur Hälfte die Mietkosten und natürlich auch alle anderen Kosten (Baby - Essen, Kleidung, Krippe usw.). Inwieweit könnte sein Selbstbehalt gesenkt werden? Meine Schwester hat ca. € 1.700 netto im Monat.

Ich schätze, gegen den Titel anzugehen, erfordert anwaltliche Hilfe, oder? Ich meine gelesen zu haben, dass es beim Familiengericht Anwaltszwang besteht.

Liebe Grüße und einen schönen Restsonntag

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:22
(@rinafeld)
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@der-frosch 

Vielen lieben Dank für deinen Einsatz und die vielen guten Tipps.

Das mit dem Mangelfall hätte ich auch irgendwo gelesen, doch nach dem Gespräch mit dem JA wurden wir entmutigt, als es hieß, meine Schwester würde Unterhalt für ihre Tochter nur dann bekommen, wenn er oder sie ausziehen würde.

Danke vielmals für den Hinweis mit dem Beratungsschein, das wusste ich nicht.

GLG Rina

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:27
(@tacheles)
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Geschrieben von: @midnightwish

Auf jeden Fall sollte das zweite Kind berücksichtigt werden. Das wird wahrscheinlich zu einer Mangelfallberechnung führen.

Vermutlich wird der Beistand des 1. Kindes eine Abänderung unterhalb des Mindestunterhalts ablehnen. Dann ist der Vater vor Gericht in vollem Umfang beweispflichtig hinsichtlich seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Und was das bedeutet, wissen viele hier...

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:51
(@der-frosch)
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Hallo Rina, das ist eine ( bewußte ? ) Fehlinformation des Ja. Das Kind von Deiner Schwester hat rechtlich ( auch wenn es mit dem Vater zusammen lebt) einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Das heißt das Kind von Deiner Schwester ist unterhaltstechnisch genauso zu berechnen wie das Kind 1 mit der Ex. Wie alt ist denn das Kind Deiner Schwester? Für die Auskunft bedarf es keinen Dank, es ist wichtig das wir alle zusammen halten und unser Wissen miteinander teilen.

LG der Frosch

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:55
(@tacheles)
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Geschrieben von: @rinafeld

doch nach dem Gespräch mit dem JA wurden wir entmutigt, als es hieß, meine Schwester würde Unterhalt für ihre Tochter nur dann bekommen, wenn er oder sie ausziehen würde.

Durch das Zusammenleben der Eltern sind die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt (§ 1 UVG).

 
Geschrieben : 28.01.2024 19:56
(@midnightwish)
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Geschrieben von: @tacheles
Geschrieben von: @midnightwish

Auf jeden Fall sollte das zweite Kind berücksichtigt werden. Das wird wahrscheinlich zu einer Mangelfallberechnung führen.

Vermutlich wird der Beistand des 1. Kindes eine Abänderung unterhalb des Mindestunterhalts ablehnen. Dann ist der Vater vor Gericht in vollem Umfang beweispflichtig hinsichtlich seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Und was das bedeutet, wissen viele hier...

Ja klar. Nur eben rein rechtlich muss das 2. Kind berücksichtigt werden.

DAs das kein Selbstläifer ist, ist klar. Nur das JA lügt, wenn es sagt, das das Kind im Haushalt mit dem Vater keinen Anspruch auf Unterhalt durch ihn hat.
Das Ja sagt damit ja eigentlich, dass der Vater 100 % Betreuung zu leisten hat und die KM 100 % dann 100 % des Barunterhalts leisten muss (obwohl beide zusammenleben)

 

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

 
Geschrieben : 28.01.2024 20:02
(@tacheles)
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Geschrieben von: @midnightwish

Nur das JA lügt, wenn es sagt, das das Kind im Haushalt mit dem Vater keinen Anspruch auf Unterhalt durch ihn hat.

Das dürfte ein Missverständnis sein. M.E. bezieht sich die Aussage des JA auf das UVG.

 
Geschrieben : 28.01.2024 20:06
(@susi64)
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Hallo,

1) das gemeinsame Kind wird selbstverständlich mit berücksichtigt, 

2) R hat 3 unterhaltsberechtigte Personen, die Kinder und die Mutter des jüngsten Kindes, da dieses unter 3 ist.

3) Wenn R ein Mangelfall ist, dann steht für die Mutter des jüngsten Kindes kein Geld zu Verfügung, sie bekommt nichts. Sie kann für sich keinen Unterhalt fordern, da sie im Unterhaltsrang hinter den berechtigten minderjährigen Kindern steht. 

4) Im Mangelfall darf nicht einfach kein Unterhalt mehr gezahlt werden sondern das zur Verfügung stehende Einkommen muss auf alle minderjährigen Kinder gleichmäßig verteilt werden. Dabei erhöht sich das Einkommen von R um 10% aufgrund des Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Dritten, ein (ggf. auch fiktiver) Nebenjob kann auch angerechnet werden. 

Die UHV-Kasse müsste R auffordern sein Einkommen und weitere Unterhaltspflichten offenzulegen (Fragebogen ausfüllen) und die UHV-Kasse wird dann prüfen wofür R leistungsfähig ist.

Die Beistandschaft bzw. die Mutter des 10jährigen Kindes kann jederzeit die Erfüllung des bestehenden Unterhaltstitels fordern, das ist der Sinn des Unterhaltstitels. Kann R nicht zahlen, dann muss der Titel geändert werden, nicht zuletzt deshalb weil das 1jährige Kind nicht berücksichtigt ist.

5) Kommt die Abänderung des Unterhalts nicht freiwillig zustande, dann muss R zum Familiengericht und   Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels stellen. In Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang, er sollte sich nach Möglichkeit einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und dann einen Anwalt konsultieren.

6) Kann R keinen Unterhalt zahlen, dann muss geprüft werden inwieweit es aufstockendes Bürgergeld gibt. Dabei wird die Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und titulierte Unterhaltsansprüche, solange bis ein Gericht festgestellt hat, welche Unterhaltszahlungen an wen in welcher Höhe zu zahlen sind. 

VG Susi

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 6 Monaten von Susi64
 
Geschrieben : 30.01.2024 18:12
(@rinafeld)
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Hallo meine Lieben,

vielen herzlichen Dank für die zahlreichen Antworten und die hilfreichen Tipps, ihr seid einfach ganz toll!

Bitte verzeiht mir die verspätete Rückmeldung, mich hat eine schlimme Grippe erwischt und ich war kopfmäßig irgendwie nicht fähig, hier aktiv zu sein. Sorry!

Es gibt Neuigkeiten: wir haben nach meinem Brief ans JA eine Antwort bekomen, mit der Aufforderung alle Unterlagen einzureichen. Da sind wir jetzt dran. Ich bin neugierig, was dabei rauskommt. Ich berichte euch auf jeden Fall, wie es ausgeht.

Nochmals mein größter Dank an euch (an alle, die sich an dem Thema beteiligt haben), ihr habt mich ermutigt und aufgebaut!

Ganz liebe Grüße Rina

 
Geschrieben : 09.02.2024 12:29
(@rinafeld)
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Hallo ihr Lieben,

wir haben heute eine Antwort bekommen. Leider keine guten Nachrichten 🙁

Meine Nichte wird bei der Berechnung überhaupt nicht berücksichtigt. JA teilt mit, R muss weiterhin den Mindestunterhalt von € 426 an die 10-jährige Tochter zahlen. Ich verstehe es einfach nicht, wo bleibt die Gerechtigkeit? 

JA meint, es handelt sich um eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht und R müsste sogar neben dem Vollzeitjob einen weiteren Job annehmen, um den Unterhalt in voller Höhe zahlen zu können.

Würden wir eventuell mehr erreichen, wenn meine Schwester beim JA einen Unterhaltstitel anfordert? Diesen hat sie bisher nämlich nicht. 

Bitte um eure Hilfe bzw. Tipps, herzlichen Dank!

Liebe Grüße Rina

 
Geschrieben : 08.03.2024 16:18
(@malachit)
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Hallo Rina,

Geschrieben von: @rinafeld

Würden wir eventuell mehr erreichen, wenn meine Schwester beim JA einen Unterhaltstitel anfordert?

Ich denke, das wird nicht weiterhelfen. Das Problem ist nicht, dass es keinen Titel für das jüngere Kind gibt. Das Problem ist, dass es einen Titel für das ältere Kind gibt, und zwar einen Titel, der der aktuellen Situation nicht mehr gerecht wird.

Selbstverständlich hat "R" weiterhin eine Unterhaltspflicht für seine ältere Tochter, nur würde es bei korrekter Berechnung m.E. auf einen Mangelfall hinauslaufen; d.h. wenn es auch aus Sicht des Familiengerichtes so ist, dass das Geld hinten und vorne nicht reicht, dann steht eben für beide Kinder weniger als der sogenannte Mindestunterhalt zur Verfügung (z.B. würde beiden Kindern je 70% des Mindestunterhalts zustehen, oder welchen Anteil auch immer das Gericht festlegt) - und eben nicht das, was das Jugendamt hier gerade durchdrücken möchte: Das ältere Kind soll den vollen Mindestunterhalt erhalten, für das jüngere Kind bleibt nur das, was dann noch übrig ist.

Da sich das Jugendamt offenbar keinen Millimeter bewegen möchte (und so lange der Titel besteht, sitzt das Jugendamt leider am längeren Hebel), wird "R" jetzt schnellstmöglich eine gerichtliche Klärung des Unterhalts anleiern müssen, und da in Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht, führt der erste Weg zum Anwalt seines Vertrauens.

Er könnte allenfalls vorher noch bei der Mutter der älteren Tochter vorsichtig nachfragen, ob sie nicht auch meint, dass das Jugendamt hier ein bisschen über das Ziel hinaus schießt. Den Unterhaltsvorschuss kann das Jugendamt nämlich aus eigenem Recht von ihm zurückfordern, aber was darüber hinaus geht nur dann, wenn das Amt von der Mutter im Rahmen einer Beistandschaft dazu beauftragt wird. Wenn er der Mutter also ein Angebot machen könnte, einen gewissen Betrag zwischen Unterhaltsvorschuss (301 Euro) und Mindestunterhalt (426 Euro) zu zahlen, wenn die Mutter damit einverstanden wäre, und wenn die Mutter dann das Jugendamt zurückpfeifen würde, dann wäre das eine gütliche Einigung ohne Gericht, und das Jugendamt wäre allenfalls noch bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses mit im Boot.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

 
Geschrieben : 08.03.2024 17:40
(@rinafeld)
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@malachit vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort.

Leider hat die Mutter der älteren Tochter das JA beauftragt, den Unterhalt einzufordern, deswegen ist eine Einigung mit ihr unmöglich. Sie lässt überhaupt nicht mit sich reden und hat auch schon seit längerer Zeit den Kontakt zu der Tochter abgeblockt.

Glaubst du, ein Anwalt könnte Erfolg haben? Irgendwie sind wir jetzt richtig entmutig, weiter zu machen 🙁

Danke nochmals für deine Unterstützung.

Liebe Grüße Rina

 
Geschrieben : 08.03.2024 18:28
(@susi64)
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Hallo,

prinzipiell müssen beide Kinder berücksichtigt werden, das JA kann sich aber beim Eintreiben des Unterhalts auf den bestehenden Titel berufen. Eine Änderung kann letztlich nur ein Gericht erreichen, wenn es um Unterhalt geht, besteht Anwaltspflicht. Ihr braucht also auf alle Fälle einen Anwalt. 

Ansonsten ist es richtig, dass auch ein Nebenjob gefordert werden kann und wenn keiner angenommen wird, einfach einer fiktiv angerechnet wird. Es wäre deshalb zu prüfen wie die Einkommensverhältnisse sind und wie sich ein Nebenjob auswirkt müsste dabei berücksichtigt werden. 

VG Susi

 
Geschrieben : 08.03.2024 20:10
(@rinafeld)
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@susi64 vielen lieben Dank für deine Antwort.

Dann werden wir wohl einen Anwalt einschalten müssen. 

Dir einen schönen Sonntag.

Liebe Grüße Rina

 
Geschrieben : 10.03.2024 10:05
(@malachit)
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Hallo Rina,

Geschrieben von: @rinafeld

Dann werden wir wohl einen Anwalt einschalten müssen. 

Richtig, bei einem bestehenden, mutmaßlich zu hohen Titel, und wenn Jugendamt und Kindesmutter nicht zu Verhandlungen bereit sind, dann bleibt nur der Weg über Anwalt und Gericht.

Eine Sache, die sich der Anwalt dann auch mal angucken sollte:

Geschrieben von: @rinafeld

R hat ein Netto-Einkommen von € 1.900 (nicht bereinigt), die Gesamtmiete beträgt ca. € 1.300.

Hier könnte man versuchen zu argumentieren, dass seine Lebensgefährtin wegen des einjährigen Kindes keinen Beitrag leisten kann und er deshalb für die Miete der Familienwohnung allein verantwortlich ist. In seinem Selbstbehalt von 1.450 Euro laut Düsseldorfer Tabelle ist allerdings nur ein lächerlich kleiner Betrag von 520 Euro für die Warmmiete vorgesehen. Die Düsseldorfer Tabelle sagt an dieser Stelle aber auch:

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

Da wird der Anwalt hoffentlich sagen können, wie das zuständige Gericht es mit der Erhöhung des Selbstbehaltes wegen erhöhter Wohnkosten hält - mit einem erhöhten Selbstbehalt wäre es aber sogar mit einem unterstellten Nebenjob wohl immer noch ein klarer Mangelfall.

Beispielrechnung: Mal angenommen, die 1.300 Euro gehen als "nicht unangemessen" durch, gegenüber den eigentlich vorgesehenen 520 Euro. Dann könnte sich sein Selbstbehalt von 1.450 Euro um 780 Euro auf 2.230 Euro erhöhen. Bei einem regulären Einkommen von 1.900 Euro plus Nebenjob mit einem fiktiven Einkommen von ein paar hundert Euro bliebe dann trotzdem fast nix für Unterhalt übrig - ich glaube zwar nicht, dass das so durchgeht, möglicherweise wird es auf einen Kompromiss hinauslaufen, bei dem die erhöhten Wohnkosten nur teilweise auf den Selbstbehalt draufgeschlagen werden, aber das hängt m.E. vor allem vom zuständigen Richter bzw. von den Gepflogenheiten am zuständigen Gericht ab. Mit etwas Glück weiß der Anwalt, wie dort der Hase läuft.

Tendenziell denke ich, in einer Großstadt wird man hinsichtlich der Anerkennung einer erhöhten Miete bessere Karten haben (da weiß irgendwie jeder, dass es für 520 Euro warm nicht mal ein Wohnklo zu mieten gibt) als irgendwo in der Provinz, wo die Mieten generell niedriger sind.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

 
Geschrieben : 10.03.2024 12:45
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