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Unterhalt KM - Rückforderung ARGE?

 
(@nick-adonidas)
Schon was gesagt Registriert

Hallo allerseits,

ich habe ein nichteheliches Kind, das im Oktober 3 Jahre. Ich zahle gerne Unterhalt und gebe zu dem gesetzlichen oft noch einmal soviel als Sachleistungen oder in bar hinzu. Die Kindesmutter bekommt Hartz IV, hat aber nie irgendwelchen Unterhalt für sich von mir gefordert. Nun habe ich einen Brief der ARGE bekommen, der mich darauf hinweist, daß auch die KM unterhaltsberechtigt ist (was mir neu ist, aber lt. Internetrecherche zu stimmen scheint). Ich soll zur Klärung der Unterhaltshöhe mein gesamtes Vermögen und die Einkünfte der letzten 12 Monate offen legen.

Bin ich voll auskunftspflichtig?

Kann die ARGE ggf. nicht geleisteten Unterhalt für die Kindesmutter von mir zurückfordern? Wenn ja, für welchen Zeitraum?

Ich habe gelesen, daß der KM so um die €800 zustehen. Mir geht's zwar nicht schlecht, aber wenn das nachträglich für bspw. ein Jahr eingefordert werden kann, wären das fast €10.000! Uff!

Viele Grüße,
Nick


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2007 19:05
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bin ich voll auskunftspflichtig?

Ja. Nach §1615 I BGB ist die Mutter unterhaltsberechtigt zumindest bis das Kind 3 Jahre alt ist, und das ist es noch nicht, wie ich Dich verstehe. Wenn durch den ALG-II Bezug der Anspruch an die Arge übergegangen ist, bist Du der Arge gegenüber  auskunftsplfichtig.

Kann die ARGE ggf. nicht geleisteten Unterhalt für die Kindesmutter von mir zurückfordern? Wenn ja, für welchen Zeitraum?

Meines Wissens nein. Die Unterhaltspflicht besteht erst, nachdem sie geltend gemacht wurde, in dem Fall also nachdem Du diesen Brief von der  Arge bekommen hast. Ab diesem Zeitpunkt können sie's rückwirkend fordern.

Die Kiste ist trotzdem bisschen heiss weil in §1615 I BGB steht, dass die Unterhaltspflicht über die 3 Jahre hinausgehen kann, wenn die Versagung "grob unbillig" wäre.  Und wenn sie's in Berlin irgendwann schaffen, die Unterhaltsreform zu beschliessen, steht da nurnoch "unbillig". Wenn sie mit solchen Ideen kommen brauchst Du einen Rechtsanwalt. Biete ihnen am besten an, den Unterhalt bis Oktober en-block zu überweisen, das klärt die Fronten.

Wenn Du Hilfe bei der Berechnung brauchst bekommst Du die hier, dazu musst Du ein paar Zahlen nennen (Einkommen, Fahrtkosten, Wohneigentum, Firmenwagen, private Altersvorsorge, etc, im Prinzip das gleiche, was auch die Arge wissen will. Schreibs vielleicht erst hier ins Forum (oder auch nicht-öffentlich per PN), dann vergisst Du nicht so leicht Deine Werbungskosten bei der Auskunft an die Arge.

Gruss, Arndt


AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2007 20:01
(@delphin)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo nickadonidas,

die ARGE kann den Unterhalt zurückfordern und zwar rückwirkend für den gesamten Zeitraum des ALG 2 Bezugesdu bist ihr auskunftspflichtig ansonsten können sie es per Klage durchsetzen.

Gruss Delphin


EINE/R ALLEIN kann ein WIR NICHT ZUSAMMENHALTEN

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2007 22:21
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

die ARGE kann den Unterhalt zurückfordern und zwar rückwirkend für den gesamten Zeitraum des ALG 2 Bezuges

Nein, das kann die ARGE nicht. Der Anspruch besteht erst ab dem Auskunftsverlangen.

du bist ihr auskunftspflichtig ansonsten können sie es per Klage durchsetzen.

Das stimmt. Also Auskunft erteilen und bis zum 3. Geburtstag des Kindes BU zahlen. Am besten, du läßt dir den BU ausrechnen und zahlst bereits ab diesem Monat freiwillig. Der überwiesene BU muß als solcher kenntlich sein! Weiterhin solltest du nichts unterschreiben, wenn der 3. Geburtstag ist, stellst du die Überweisungen ein und lehnst dich zurück. Solltest du doch eine Unterhaltsverpflichtung unterschreiben, begrenze sie unbedingt, sonst hast du später teuren Ärger mit dem abändern.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2007 10:54