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Unterhalt - Kind u18 und in Ausbildung

 
(@vaterfragt)
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Hallo an Alle,

ich bin ganz schön überfordert mit der Naumburger Tabelle (diese ist für mich heran zuziehen)...

Über eine Rückmeldung kompetenter "Berechner" ;), würde ich mich außerordentlich freuen und wäre sehr dankbar! 

Zunächst ein paar Fakten:

Kind (17 J)  eigener Hausstand,  1 AJ: 817€ (Netto)

Vater: 3800€ (Netto)

Mutter: 2400€ (Netto - Einkommen ist unbekannt; daher nur eine Vermutung, um beispielhaft rechnen zu können)

Folgendes habe ich gefunden:

"Der angemessene Bedarf eines volljährigen (ist sie noch nicht) Kindes mit eigenem Hausstand (hat sie bald) beträgt 930€." -> Frage: Gilt das dann nicht, weil Kind u18?

"Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Le-
bensstellung der Eltern abgewichen werden" -> Frage: Wie ist das gemeint?

 

Meine Rechnung wäre wie folgt:

Stufe 6: 701€

817€ + 250€ (Kindergeld)= 1067€  - 100€ ausbildungsbedingten Mehraufwand = 967€ Einkommen Kind

967€ / 2= 480€ 

701€ - 480€= 221€ müsste ich noch zahlen, richtig oder wohl eher falsch?

 

Wie ist die Berechnung, wenn Kind volljährig wird?

 

Vielen Dank im voraus!

 

 

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2024 14:14
Schlagwörter für Thema
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @Vaterfragt,

Geschrieben von: @vaterfragt

ich bin ganz schön überfordert mit der Naumburger Tabelle (diese ist für mich heran zuziehen)...

Schauen wir mal in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg: https://www.vatersein.de/unterhaltsrechtliche-leitlinien-olg-naumburg-stand-01-01-2024/

Geschrieben von: @vaterfragt

"Der angemessene Bedarf eines volljährigen (ist sie noch nicht) Kindes mit eigenem Hausstand (hat sie bald) beträgt 930€." -> Frage: Gilt das dann nicht, weil Kind u18?

Die 930 Euro stammen aus Punkt 13.1.2 der Leitlinien, und beziehen sich somit zunächst tatsächlich auf volljährige Kinder.

Allerdings, unter Punkt 12 geht es um die minderjährigen Kinder und dort finden wir am Ende von Punkt 12.3:

Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (Nr. 13.3). Bei vergleichbarer wirtschaftlicher Lage ist insoweit hinsichtlich Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes die Regelung für volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende entsprechend anzuwenden (Nr. 13).

Bingo, das Kind ist auswärtig untergebracht, und damit kann Mutti sich nicht mehr darauf berufen, dass sie für ein bei ihr daheim untergebrachte Kind ihren Anteil des Unterhalts durch Betreuungsleistungen und in Naturalien erbringt; d.h. wenn das Kind nicht mehr bei einem Elternteil lebt, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, der zitierte Absatz trifft also auf eure Situation zu - und damit also insbesondere der Verweis auf Punkt 13.

Für ein minderjähriges Kind, das auswärts untergebracht ist, gilt also wohl sinngemäß dasselbe wie für ein volljähriges Kind, das auswärts untergebracht ist, und somit müssten m.E. auch in diesem Fall die 930 Euro Unterhaltsbedarf gelten!

Geschrieben von: @vaterfragt

"Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden" -> Frage: Wie ist das gemeint?

Es steht natürlich mal wieder nicht in den Leitlinien, wie das ganz konkret gemeint ist, aber da in Deutschland bekanntlich das Unterhaltsmaximierungsprinzip gilt, wird man das wohl so verstehen müssen: Wenn der Richter kraft seiner richterlichen Wassersuppe zu der Erkenntnis kommt, dass die Eltern für seinen Geschmack zu viel Geld haben, dann kann er auch einen höheren Betrag als diese 930 Euro ansetzen.

Ich rechne jetzt aber erst mal mit 930 Euro Unterhaltsbedarf. Außerdem nehme ich an, dass für die Ausbildungsvergütung von 817 Euro noch ausbildungsbedingter Mehraufwand in Höhe von 100 Euro geltend gemacht wird, d.h. auf den Unterhaltsbedarf anrechenbar sind 717 Euro. Außerdem steht dem Kind das Kindergeld in Höhe von 250 Euro zur Verfügung.

Heißt also: Das Kind hat 717 Euro plus 250 Euro gleich 967 Euro, damit ist der Bedarf von 930 Euro bereits gedeckt.

Ich wäre daher mal vorsichtig optimistisch, dass ab Ausbildungsbeginn kein Unterhalt mehr fällig wird!

Geschrieben von: @vaterfragt

Wie ist die Berechnung, wenn Kind volljährig wird?

Da sollte sich m.E. nichts mehr großartig ändern, eben weil die 930 Euro altersunabhängig sind, und weil das Kindergeld wegen des eigenen Hausstandes auch jetzt schon voll auf den Bedarf angerechnet wird.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Monaten von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2024 16:30
(@vaterfragt)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2024 21:26