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Unterhalt für erwachsene Kinder

 
(@phantix)
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Hallo,

habe folgende Frage, die mir vielleicht Jemand beantworten kann 😉

Meine Frau hat aus ihrer ersten Ehe zwei Kinder. Einen Sohn, der im November 19 Jahre alt wird und eine Tochter, die im November 22 Jahre alt wird.
Das Nettoeinkommen meiner Frau beträgt ca. 980 EUR.

Der Sohn ist im Juni mit der Schule fertig geworden, die Tochter im vergangenem Jahr.
Die Tochter liegt nun seit einem Jahr auf der faulen Haut und macht bis auf einen Nebenjob nichts, beim Sohn verhält es sich seit Juni ähnlich.

Inwiefern ist meine Frau verpflichtet Unterhalt an die Kinder, die übrigens Kontakt zu ihr ablehnen und beim Vater leben, zu leisten. Wie hoch wäre
der mtl. Kindesunterhalt. Es gibt ja sicherlich einen Selbstbehalt für sie. Wir sind verheiratet - mein Einkommen spielt dabei wohl eher die unwesentlichere
Rolle.

Wäre dankbar, wenn mir Jemand zumindest ein wenig weiterhelfen könnte ...

MfG
Jens


MfG
Phantix

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2008 23:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin phantix,

knappe klare Antwort: Sofern kein unbefristeter Unterhaltstitel existiert (den man zuerst zurückfordern müsste), kann Deine Frau den Unterhalt sofort und ersatzlos einstellen, bis eine Ausbildung oder ein Studium nachgewiesen wird. Bis zum Beweis des Gegenteils sind die "Kinder" volljährig, nicht bedürftig und für ihren Unterhalt schlicht selbst verantwortlich.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2008 23:46
(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die Antwort ....

Wie hoch wäre denn der Unterhaltsanspruch gesetz dem Fall die Kinder studieren oder gehen wieder zur Schule ??
Bei dem niedrigem Nettoeinkommen kann doch nicht viel bei rüberkommen, oder etwa doch ?

MfG
Jens


MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2008 23:54
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Phantix

(übrigens herzlich Willkommen aus vs.de)

Wie hoch wäre denn der Unterhaltsanspruch gesetz dem Fall die Kinder studieren oder gehen wieder zur Schule ??

Das ist nicht einfach zu beantworten, da es einfach zu viele Varianten gibt. Ich picke mal die wahrscheinlichsten V. heraus.

Zur Tochter: Sie ist über 21 Jahre alt und kann somit nicht mehr als priveligiert eingestuft werden. Somit ist sie darlegungspflichtig, ob sie überhaupt UH bekommt.

Zum Sohn: Er könnte eine weiterführende Schule besuchen und damit wieder priv. sein -> gleichgestellt Minderjährigen. Das heisst, sein UH bemisst sich einzig und allein nach dem EK Deiner Frau und er ist im ersten Rang, der SB Deiner Frau liegt dann bei 900,- Euro.

Allgemein, wenn keine Schule besucht wird: Die Kinder sind weder minderj. noch priveligiert, somit ist Deine Frau nicht gesteigert erwerbsobliegenheitsverpflichtet und ihr SB steigt auf 1100,- Euro. Ich denke mal, es ist Schluss mit UH. Es wird ihr zwar eine Haushaltsersparnis (da verheiratet) angerechnet, doch nach Abzug der arbeitsbedingten Aufwendungen und unter der Gegebenheit des erhöhten SB bleibt nichts mehr übrig für UH.

Du hast noch nicht geantwortet, ob UH-Titel für die Kinder voeliegen. Davon hängt es ab, wie die weitere Vorgehensweise ist.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2008 00:41
(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

Nochmals vielen Dank für die Antwort .....
Also einen Unterhaltstitel haben die "Kinder" nicht .............

Im Großen und Ganzem decken sich die Aussagen eigentlich mit dem, was ich schon recherchiert hatte.

Naja, bleibt abzuwarten, was der Anwalt der Kinder schreibt, aber auch der muss sich ja bekanntlich an  das gültige Gesetz halten 🙂

MfG Jens.


MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2008 12:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi phantix.

... aber auch der muss sich ja bekanntlich an  das gültige Gesetz halten 🙂

Ach wirklich? Hmm.

Naja, bleibt abzuwarten, was der Anwalt der Kinder schreibt ...

Eben. Aber ich möchte mal einen Schritt weitergehen.

Die Tochter geht also jobben. Hat sie ihren Verdienst mitgeteilt?.
Der Sohn tut zur Zeit gar nichts.

Es gibt eine Übergangszeit von typ. 4 Monaten zw. Schule und Ausbildung/Studium. In dieser Zeit kann/muss KU gezahlt werden. Anschliessend (das trifft z.B. auf die Tochter zu) kann der KU eingestellt werden, solange kein rechtsgültiger Titetl existiert. Der UH-Bedürftige muss nachweisen, dass er ausserstande ist für seinen UH selbst zu sorgen.

Fazit: Den KU/UH für die Tochter einstellen, für den Sohn spätestens zum 01.12.2008 (meines Wissens ist das Schuljahr offiziell am 31.07. beendet). Und ihr braucht nicht auf den gegn. RA warten, der vertritt ausschliesslich die Interessen der Gegenseite und ist nicht zur Wahrheit verpflichtet, im Gegenteil. Ein RA  lügt und verdreht nach ganzen Kräften - ist halt sein Job.

Ausserdem, solange die Kohle fliesst, warum sollte sich da der Empfänger rühren? Es wird Zeit in die Offensive zu gehen, zu verlieren habt ihr nichts.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2008 17:34
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bei dem niedrigem Nettoeinkommen kann doch nicht viel bei rüberkommen, oder etwa doch ?

Wenn es durch die Steuerklasse V so niedrig ist, dann schon. Dann wird man ihr fiktiv die IV anrechnen und dann sind das 1285€ Netto. Dann nochmal 150€ Haushaltsersparnis und schon hast Du eine Verteilmasse für privilegierte Kinder von:

(1285€-5%)-(900€-150€) = 470€


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2008 17:49
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ phantix/oldie

Es gibt eine Übergangszeit von typ. 4 Monaten zw. Schule und Ausbildung/Studium. In dieser Zeit kann/muss KU gezahlt werden.
[...]
Fazit: Den KU/UH für die Tochter einstellen, für den Sohn spätestens zum 01.12.2008 (meines Wissens ist das Schuljahr offiziell am 31.07. beendet).

Man beachte den Begriff "Übergang": Damit etwas in etwas anderes "übergehen" kann (also beispielsweise eine allgemeinbildende Schule in eine Berufsausbildung oder ein Studium) muss es BEIDES geben. Im konkreten Fall: Echte Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Ein Recht auf "ein paar Monate abhängen und dann mal sehen" gibt es nicht.

Es ist Aufgabe des volljährigen Kindes, die "Übergangszeit" hierfür zu nutzen und diese Bemühungen nachzuweisen (Stichwort: Mitwirkungspflicht) - und nicht etwa des Unterhaltszahlers, diesen Informationen hinterherzulaufen. Daher würde ich auch in diesem Fall die Zahlungen SOFORT einstellen. Falls entsprechende Bemühungen nachgewiesen werden, kann man den Unterhalt für diese Zeit immer noch nachzahlen. Vorauseilende Resignation vor spätpubertierenden Teenies ist hier jedenfalls nicht angebracht.

Grüssles
Martin
(der mit genau dieser Methode die Studienplatzsuche seines Ältesten erheblich beschleunigt hat)


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2008 19:10