Unterhalt für die V...
 
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Unterhalt für die Vergangenheit § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 
(@friesenvater)
Schon was gesagt Registriert

Nach 16 Jahren kommt eine ehemalige Nachbarin und Bekannte zu mir, dass ich evtl. der Vater ihrer  Tochter sein könnte. Sie möchte das nun prüfen lassen. Ich glaube nicht wirklich daran aber ausschließen kann ich es auch nicht. Sollte sich das tatsächlich bewahrheiten, kommt zusätzlich zum Schock plötzlich noch ein Kind zu haben, auch die finanzielle Sorge um den Unterhalt. Da das Kind ja nicht wusste wer sein Vater ist, kann es ja anscheinend nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB Unterhalt für die kompletten letzten 16 Jahre von mir verlangen?

Meine erste Frage, wie würde denn dieser Unterhaltsrückstand dann genau ermittelt? Wird da einfach der Mindestunterhalt mal 16 genommen oder auch geschaut ob ich in dieser Zeit tatsächlich Leistungsfähig gewesen bin? Weil ich war in dieser Zeit ja zehn Jahre verheiratet und hatte drei Kinder, dadurch wäre ich in den Jahren gar nicht Leistungsfähig gewesen. Und danach als ich geschieden wurde konnte ich nicht einmal meinen drei Kindern den kompletten Unterhalt zahlen. Wird das berücksichtigt?

Hat jemand schon Erfahrungen und/oder ähnliches erlebt? Weil da kommen ja zehntausende zusammen sonst. Kann man das steuerlich absetzen oder einen Vergleich schließen? Ist das alles denn so einfach möglich?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2017 17:27
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

warum kommt sie denn erst jetzt?
Die Frage ist doch, wer ist bislang der rechtliche Vater?

Grundsätzlich bist du dem Kind dann zu Unterhalt verpflichtet und ja, auch deine anderen Verpflichtungen müssen dabei berücksichtigt werden.
Aber; es hat ja jemand anders das Kind finanziert - gibt es einen rechtlichen Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat?

Wenn dieser auf einer Geburtsurkunde steht müsste dieser die Vaterschaft anfechten. Und das kann man nur 2 Jahre nach Bekanntwerden des Zweifels.

Ich würde grundsätzlich ohne weitere Informationen nicht einfach einem Vaterschaftstest zustimmen. Die KM soll die Karten auf den Tisch legen, warum sie das nun genau geklärt haben möchte. Und wer bislang als Vater gilt.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2017 17:40
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Friesenvater,

ich denke das es keinen Grund gibt den Unterhalt rückwirkend einzufordern.
Auch nach §1613 liegt erstmal keine Begründung vor, es sei den du wusstest das du der Vater bist und hast dich deiner Verantwortung entzogen.

Kritisch könnte es werden wenn der noch anerkannte Vater seinen gezahlten Unterhalt bei dir zurück fordert.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 14.03.2017 18:14
(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich habe mir den § mal durchgelesen und sehe da keine "Gefahr". Erst ab dem Monat der nachweislichen Geltendmachung/Aufforderung zum Unterhalt bestünde demnach ein Anspruch. Alle im Netz zu findenden Fallbeschreibungen gehen davon aus, dass der Erzeuger (hier Du) von dem Nachwuchs wusste. Das schließe ich aber aufgrund Deines Posts aus.

Frag doch mal die Nachbarin, ob Sie Dir Deinen Führerschein nachträglich bezahlt.

Salut SteMa


AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2017 18:14
(@friesenvater)
Schon was gesagt Registriert

Bisher gilt der Vater als "Unbekannt" und angeblich möchte das Kind nun unbedingt wissen wer der Vater ist. Das könnte ich ja sogar verstehen und sollte es von mir sein, möchte ich mich auch gar nicht vor zukünftigen Unterhaltzahlungen drücken aber so eine Rückzahlung für 16 Jahre kann einen schon ziemlich heftig treffen. Und das habe ich natürlich vorher im Netz recherchiert, ob so eine Klage möglich ist. Das Kind konnte ohne eigenes Verschulden keinen Unterhalt von mir fordern, weil sie nicht wusste das es mich gibt. Das sagt ja der § 1613 Abs 2 aus.
Angeblich sollen da keinerlei finanzielle Interesse dahinter stecken. Aber da müsste sich meine Bekannte in den letzten 16 Jahren schon um 180 Grad verändert haben, sie hat früher nichts ohne Berechnung getan und wird da heute auch nicht.
Es soll ja auch solche Fälle bzw. Urteile schon gegeben haben, deswegen hatte ich gehofft hier Rat zu finden.


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Themenstarter Geschrieben : 14.03.2017 18:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friesenvater,

wer ist denn für den Unterhalt bis dato aufgekommen ?

Ganz so einfach - wie es hier teilweise rüberkam - ist es nicht.
"Ich wusste es nicht" wäre die Gegenargumentation nach "Treu und Glauben" ... die zieht nur schwerlich.

Du kannst mal nach "Scheinvaterregress" suchen. Da bekommst Du ein paar Anhaltspunkte, was passieren könnte.

Derartige Regressansprüche gelten analog auch für die Unterhaltsvorschusskasse (so sie Unterhaltsvorschuss geleistet hat) oder das Jobcenter (so denn Hartz-IV geleistet wurde).

In der Tat müsste fiktiv Deine Leistungsfähigkeit für die Zeiträume ermittelt werden.
Ferner ist vieles Ermessenssache (die Frage, was eine "unbillige Härte" bedeutet beantwortet im Zweifel ein Richter).

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2017 19:11
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

(Ausschnitt §1613 Abs.2:
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.)

@United: a) wäre wenn es einen anderen möglichen KV ( z.B. Vaterschaft durch Ehe) gegeben hätte.
              b) wäre die Sache wenn Friesenvater sich der Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung entzogen                                hätte.

Also ist die Sache ziemlich eindeutig.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 14.03.2017 21:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

eindeutig ist, dass "§ 1613 (2) 2. a)" zutrifft.
Da keine Vaterschaft besteht, gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen Friesenvater.

Zu prüfen wäre ggf. ob Härtegründe dagegen sprechen und/oder ob Verwirkungsgründe vorliegen.

Das lässt sich ohne weitere Kenntnis des Einzelfalls nicht beantworten.

<Hier> etwas für Optimismus (OLG Saarbrücken, 21.07.2014 - 9 WF 49/14)

<Hier> anderer Ausgang (OLG Karlsruhe, 12.9.2005 - 16 UF 153/05).

Gruß
United


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Geschrieben : 15.03.2017 10:36
(@friesenvater)
Schon was gesagt Registriert

Nachdem was ich hier im Internet bereits an Rechtsprechung gefunden habe, betrifft mich bei § 1613 Absatz 2 der Punkt A . Mehrere Anwälte waren klar der Ansicht, das "rechtliche Gründe" einen nachträglichen Unterhaltsanspruch rechtfertigen.

Das Kind (nicht die Mutter) konnte "aus rechtlichen Gründen" keinen Unterhalt fordern, da der Vater unbekannt war. Und nun darf der Anspruch für die gesamte Zeit nachträglich verlangt werden. Ich habe aber bisher nur von Vätern gelesen die verklagt wurden oder werden sollten aber noch keine Urteile ob das (und in welcher Höhe) wirklich erfolgt ist . Die gefundenen Urteile bezogen sich immer auf Fälle, wo der Vater bereits zum Vaterschaftstest bestimmt aber noch nicht festgestellt war.


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Themenstarter Geschrieben : 15.03.2017 10:40
(@inselreif)
Moderator

Hi FV,

Was "mehrere Anwälte" denken, mag ein Signal sein, ist aber im Ergebnis völlig unerheblich. Die Entscheidung Deinen Fall betreffend fällt nicht per mehrheitlicher Abstimmung unter Anwälten oder durch Herbeikarren möglichst vieler "passender" Entscheidungen sondern wird ausschließlich von Deinem gesetzlichen Richter am "Amtsgericht Friesenhausen" gefasst, begründet und verantwortet.

Das einzige wobei Dir bzw. Deinem Anwalt veröffentlichte Entscheidungen helfen, ist als Argumentationshilfe in Deiner eigenen Sache. Ein Ergebnis nehmen sie aber nicht vorweg. Konzentriere Dich daher auf Deine Argumentation und nicht auf das Suchen möglichst genehmer Entscheidungen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2017 10:53




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,
@United:

im (anderer Ausgang (OLG Karlsruhe, 12.9.2005 - 16 UF 153/05) Beschluss steht aber auch das der KV unmittelbar nach der Geburt über die Vaterschaft informiert wurde. (siehe P.6)

Also rechtlich eine ganz andere Voraussetzung. Der ganze Fall wurde rechtlich auf die Vaterschaftsanerkennung und der darraus resultierenden Unterhaltsverpflichtung abgestellt. Im vorliegenden Fall wurde die mögliche Vaterschaft erst jetzt bekannt gegeben.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2017 11:43
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friesenvater,

zunächst musst Du als Vater feststehen.

Dann wird Auskunft verlangt.

Unstrittig dürfte eine etwaige Unterhaltsverpflichtung ab "Herantreten an Dich" zwecks Vaterschaftsfeststellung sein.

Ob irgendjemand für die Zeit davor mit Forderungen an Dich herantritt, kannst Du nicht beeinflussen und hängt m.E. insbesondere davon ab, wer denn das Kind in der Vergangenheit unterhalten hat.
Über Forderungen für die Vergangenheit seitens der Mutter solltest Du Dir in diesem Zusammenhang keine allzu großen Sorgen machen.

Erst dann geht es um die Themen Billigkeit und Verwirkung.

Also rechtlich eine ganz andere Voraussetzung.

Richtig. Nicht nur eine andere Voraussetzung, sondern auch fernab des § 1613.

Hier geht es um die Frage der Verwirkung.
... und wie diese im Einzelfall bewertet wird, kann keiner sicher vorhersagen.
Deiner Argumentation der Unwissenheit als Ausschlusskriterium folgend, wäre es schon interessant, inwieweit FV glaubhaft versichern kann, dass er - nach dem Beischlaf mit der Nachbarin und etwa neun Monate später auftretendem Nachwuchs in der Nachbarschaft - vollkommen ahnungslos hinsichtlich der Vaterschaft gewesen sei, vermag ich nicht zu beurteilen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2017 18:57