Hallo,
ich habe eine Frage zum Unterhalt bei wechselndem Einkommen. Ich bin Angestellter und nicht verheiratet, ich habe ein 10 jähriges Kind das bei seiner Mutter lebt.
Ich hatte mit dem Jugendamt die Vereinbarung dass ich Unterhalt entsprechend meines aktuellen Monatseinkommens zahle. Das hat solange funktioniert bis mein Einkommen das erste Mal sank. Das Jugendamt berief sich dann auf die 12 monatige Berechnungszeit und ich hatte für ein Jahr weniger als 900 € pro Monat übrig. In diesem Jahr hat sich mein Einkommen wieder gesteigert - auf mehr als zwei Jahre zuvor - und das Jugendamt fordert (rückwirkend ab Anfang des Jahres) die Aufstockung des Unterhaltstitels.
Nun meine Frage: Ich kann mir nicht vorstellen das sich das Jugendamt jedes Jahr das für mich schlechteste Szenario heraussuchen kann, was ist also die genaue Rechtsgrundlage? Ist die Berechnungsgrundlage fix 12 Monate des letzten Einkommens oder ist sie variabel? Im Falle der Variabilität, wie ist diese genau geregelt?
Vielen Dank!
Hermann
Servus grauspecht und willokommen im Forum!
Für die Ermittlung des KU sind die durchschnittlichen Einkommen der ketzten 24 Monate, bei Selbständigen die letzetn 36 Monate maßgebend.
Auskunft alle 2 Jahre oder bei Ändeung der Einkommen um mehr als 10%.
Ich würde die rechtl. Gundlage für die Vorgehensweise des JA-MA haben wollen, sprich das JA soll diese benennen.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo !
Das wäre dann aber neu !
Die 36 Monate für Selbständige sind korrekt, aber bei AN sind es noch nur die letzten 12 Monate ...
Richtig ist der Auskunftsanspruch alle 2 Jahre.
(In der Tat bleibt da immer eine Lücke von 12 Monaten die nicht berücksichtigt wird)
Danke für die Antworten!
Ich dachte auch es sind 12 Monate für Angestellte, oder hat sich da dieses Jahr etwas geändert.
Die zweite und wichtigere Frage: Danke für den Tip mit der Nachfrage der rechtlichen Grundlage. Aber was ist denn nun die Grundlage, ist die 12 Monats Regelung eindeutig oder gibt es Ausnahmen? Ist dies einheitlich für alle Bundesländer (mein Kind lebt in Thüringen). Ich wäre mir da gerne sicher bevor ich mit dem Jugendamt einen Briefwechsel darüber starte.
Vielen Dank!
Hermann
Servus Herrmann!
Üblicherweise werden bei Angestellten die letzten 24 Monate, bei Selbständigen die letzten 36 Monate zu grunde gelegt...
Grüßung
Marco
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Üblicherweise werden bei Angestellten die letzten 24 Monate
Ich gebe zu, ich bin verwirrt. M. E. wird immer der Schnitt der letzten ZWÖLF Monate genommen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich gebe zu, ich bin verwirrt. M. E. wird immer der Schnitt der letzten ZWÖLF Monate genommen.
Du hast richtig, ich habs mit der Auskunftspflicht alle 2 JAhre verwechselt. :redhead:
Danke!
Marco
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Moin,
dann stimme ich LBM, Habakuk und (jetzt) Marco mal zu ...
Der grundsätzliche Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1605 BGB (da steht aber nix von 12 Monaten).
In einigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird der Jahreszeitraum für Angestellte explizit erwähnt (nicht bei den Thüringern).
Verwiesen wird mancherorts in Bezug auf diese 12 Monatsregel für Angestellte auf ein BGH-Urteil aus 1983 (AZ: IVb ZR 391/81) ...
... da ich keine Kohle für den Volltext habe, will ich das mal so glauben.
Gruß
United
