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Frage U-berechnung:Erwerbsbonus bei Ex 2xl abgezogen oder Denkfehler bei mir?

 
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend zusammen,
ich habe eine Frage an die Unterhalt-Cracks:
ich liege gerade in den letzten Zügen bzgl. Prüfung einer Unterhaltsberechnung für den gerichtlichen Vergleich. Die Richterin hat hierzu einen Vorschlag unterbeitet. Beim dritten Durchsehen ist mir etwas aufgefallen, wo ich mir nicht sicher bin, ob es korrekt gerechnet wurde....habe ich da einen Denkfehler, oder wurde der Erwerbsbonus meiner Ex zu Unrecht 2x abgezogen???

Berechnung anbei:
Meiner EX werden ab sofort 500€ fiktives Einkommen angerechnet.
Die Richterin rechnet wie folgt:

 3.754€ mein Einkommen nach KU und Abzuegen
-    536,34€ mein Erwerbsbonus
-    758€ NUH 1. Ex
+   500€ fiktives EK der 2. EX
-      71,43€ Erwerbsbonus 2. Ex

= 2.888,63€ =>Summe Gesamtbedarf für 2.Ex und mich
= 1.444;32€ Bedarf 2. Ex
  -  428,57€ Einkommen 2. Ex => Frage: Ist diese Zeile korrekt? oder müssen hier die 500€ angesetzt werden??
= 1.015,75€ 2. Ex
---------------------

Danke
WNV


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2011 20:42
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Wegnachvorn,

bin kein UH-Crack, aber ich verstehe deine Zweifel und kenne aus eigener Erfahrung  das Gefühl, entweder einen Fehler entdeckt zu haben oder komplett auf der Leitung zu stehen.
Ich verstehe auch, was dich stutzig macht, denke aber, dass die Rechnung in Ordnung ist.
Es sind ja zwei verschiedene Rechnungen in denen sich dieser Erwerbstätigenbonus unterschiedlich auswirkt. Von einem doppelten Abzug kann also so nicht die Rede sein.
In der ersten Rechnung geht es um die Ermittlung des Gesamtbedarfs, also der zwischen dir und Ex zu teilenden Verfügungsmasse.
Da dieser Gesamtbetrag also halbiert wird, wirkt sich der Abzug des Erwerbstätigkeitsbonus erstmal zu deinen Gunsten aus. Würde er nicht abgezogen, wäre die Verfügungsmasse größer bzw. die Hälfte 1480 €.
In der zweiten Rechnung wird halt von der Hälfte des Gesamtbedarfs das abgezogen, was die Ex schon als um den Erwerbstätigkeitsbonus bereinigtes Einkommen hat. Also dasselbe Einkommen, das auch in den Gesamtbedarf eingeflossen ist.

Es wird also meiner Meinung nach nix doppelt abgezogen.

Gruß
E.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2011 23:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin WNV,

weil´s so schön verwirrend ist, möchte ich mich Emilian kurz anschliessen.

Es wird also meiner Meinung nach nix doppelt abgezogen.

2.888,63€ =>Summe Gesamtbedarf für 2.Ex und mich

Dieser setzt sich zusammen aus 428 EUR (Ex) und 2.460 EUR (Du).
Da im Gesamtbedarf also nur die erwerbsbonusbereinigten Werte enthalten sind, muss bei der Verteilung auch mit diesen gerechnet werden.

Du wirst bei dieser Rechnung jedenfalls nicht über den Tisch gezogen.

Besten Gruß
United
(kein Plan, ob das verständlicher war)


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2011 10:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

für mich ist die Rechnung nachvollziehbar:
In Rechnung 1 wird Ex 2 500 € fiktives Einkommen angerechnet. Davon abgezogen werden dann berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 71,43€ ergibt 428,57 € fiktives Einkommen (bei dir wurden ja auch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen).

Dein anrechenbares Netto beträgt für Ex 2 (Einkommen  - KU - Erwerbsbonus - Ex1). Dazu werden die 428,57 addiert und durch zwei geteilt. Anschließend wird das Einkommen von Ex 2 abgezogen und damit ergibt sich ein Zahlbetrag von rd. 1000 €.

Dir bleiben also die rd 2800 - Einkommen Ex 2 - rd. 1000 € Zahlung für Ex 2.

Damit bleibt dein Selbstbehalt gewahrt. Wie ist das mit dem KU? für wieviel Kinder zahlst du? Die Düsseldorfer Tabelle sieht 2 Unterhaltsberechtigte vor, du hast aber mind. 3 (Kind, Ex1 und Ex2). Damit kann eine Runterstufung in der Tabelle erfolgen. Bzw. wie sieht der angemessene Selbstbehalt in der Tabelle aus? Liegst du darunter oder darüber.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2011 10:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

die reine Berechnung ist korrekt. Trotzdem finde ich sie nicht richtig.

Laut den Zahlen arbeitet Ex 2 ja nicht. Ihr wird ein fiktives Einkommen von 500 € angerechnet. Von diesem wird ein Erwerbsbonus abgezogen. Dieser ist aber als Anreiz dafür gedacht, das einer Person die arbeitet etwas mehr Geld bleibt.

Warum sollte jemandem der nur fiktiv arbeitet ganz real ein Anreiz für diese fiktive Tätifkeit in Euro ausbezahlt werden?

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2011 11:02
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Laut den Zahlen arbeitet Ex 2 ja nicht. Ihr wird ein fiktives Einkommen von 500 € angerechnet. Von diesem wird ein Erwerbsbonus abgezogen. Dieser ist aber als Anreiz dafür gedacht, das einer Person die arbeitet etwas mehr Geld bleibt.

Warum sollte jemandem der nur fiktiv arbeitet ganz real ein Anreiz für diese fiktive Tätifkeit in Euro ausbezahlt werden?

@Tina:
Danke für Deinen Beitrag. SO habe ich das noch gar nicht gesehen....
Die Ex arbeitet in der Tat bis dato nicht, bewirbt sich allerdings aktiv. Ich gehe davon aus, dass sie in den nächsten Monaten einen Job findet.

Ich frage mich, ob ich deswegen ein "Fass aufmachen" soll.
Der Vergleich an sich reißt mich nicht zu Jubelstürmen hin, aber er kennt Befristungen und Begrenzungen (dass fiktive EK der Ex steigt im Zeitablauf) und ich könnte damit leben...am 9. Geb des gemeinsamen Kindes wäre demnach Schluss mit NUH!

Gruß
WNV


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2011 11:22
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe nichts gegen die berufsbedingten Aufwendungen gesagt, weil ich dachte wenn sie dann anfängt zu arbeiten und das ist nicht berücksichtigt, dann kannst du das ganze neu verhandeln..oder du versuchst die fiktiven Einkünfte auf 600 € hochrechnen zu lassen.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2011 11:33
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Damit bleibt dein Selbstbehalt gewahrt. Wie ist das mit dem KU? für wieviel Kinder zahlst du? Die Düsseldorfer Tabelle sieht 2 Unterhaltsberechtigte vor, du hast aber mind. 3 (Kind, Ex1 und Ex2). Damit kann eine Runterstufung in der Tabelle erfolgen. Bzw. wie sieht der angemessene Selbstbehalt in der Tabelle aus? Liegst du darunter oder darüber.

@ Sophie:
danke für Deinen Beitrag
nach Herunterstufung um 3 Stufen (5 Unterhaltsberechtigte - 2 Ex und 3 Kids) zahle ich KU für 3 Kinder nach Stufe 7 DDT. Ich liege über dem Bedarfskontrollbeitrag der Stufe 7 von 1.550€.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2011 11:34
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

ich habe nichts gegen die berufsbedingten Aufwendungen gesagt, weil ich dachte wenn sie dann anfängt zu arbeiten und das ist nicht berücksichtigt, dann kannst du das ganze neu verhandeln..oder du versuchst die fiktiven Einkünfte auf 600 € hochrechnen zu lassen.

es geht nicht um die berufsbedingten Aufwendungen sondern den Erwerbsbonus...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2011 11:35
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Also so abwegig ist die Anrechnung des Erwerbsbonuses nicht. Das Fiktive Gehalt soll ja reflektieren das hExe eigentlich arbeiten könnte  - und nach Ansicht des Gerichtes auch einen Job hätte wenn sie sich nur genug bemühen würde.
Entsprechend wird jetzt so getan als hätte Sie besagten Job. Von daher finde ich die Anwendung des Bonuses auf das fiktive Gehalt (sofern dieses auch realistisch und nicht zu niedrig angesetzt ist) auch korrekt.

Warum wollte WNV besser gestellt werden, nur weil hExe nicht physikalisch arbeitet sondern sich entschieden hat darauf zu verzichten?


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2011 11:50




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Die Ex arbeitet in der Tat bis dato nicht, bewirbt sich allerdings aktiv. Ich gehe davon aus, dass sie in den nächsten Monaten einen Job findet.
Ich frage mich, ob ich deswegen ein "Fass aufmachen" soll.

Ich würde das Fass zulassen ...

Zwar hat der BGH (Urteil: XII ZR 197/08) die Anrechnung eines Erwerbsanreizes auf fiktive Einkünfte bei konkreter Unterhaltsbemessung (d.h. für Fälle, in denen mehr Kohle da ist, als gebraucht wird) negiert, dennoch hat er die Anrechnung eines solchen bei der Quotenregelung (wie hier) meiner Meinung nach als zulässig bestätigt:

Soweit eine Erwerbstätigkeit stattfindet oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Erwerbsobliegenheit stattfinden müsste, ist der Abzug eines Erwerbsanreizes ebenfalls nicht angezeigt. Im Gegensatz zu der vom Halbteilungsgrundsatz ausgehenden Bedarfsbemessung nach Quoten, bei der ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten abgezogen wird, ist dergleichen bei der konkreten Unterhaltsbemessung nicht gerechtfertigt.

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2011 12:10