Hallo an alle!
Ich habe mal eine Frage zum Thema Berechnung des Kindesunterhaltes, bzw. der Anrechnung von Lebenshaltungskosten/Schulden.
Zu meiner Vorgeschichte:
Bin Vater von 3 Kindern (13,16 und 21 Jahre). Die beiden Jüngeren leben bei Ihrer Mutter (wieder verheiratet 2009) und der Große ist in einer Ausbildung und wohnt außerhalb (Ausbildungsvergütung ca. 650 €)
Ich habe seit 2005 ALG-II bezogen und bin seit 08.2011 bei einer Zeitarbeitsfirma, Vollzeit (Schichtdienst) in der Pflege angestellt. Meine Einkünfte schwanken zwischen 1000 und 1400 €, je nach Stundenzahl.
Jetzt hat mich das Jugendamt angeschrieben und meine letzten 3 Gehaltsnachweise eingefordert, die ich auch abgegeben habe. In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, das (anscheinend) alle Gehälter gemittelt werden sollen und mir daraus eine Unterhaltspflicht mitgeteilt wird.
Mir stellt sich jetzt die Frage, da ich das erste Mal damit in Berührung komme, was ich als Selbstbehalt behalten darf (950,-€ ?) und was sozusagen als eigene Kosten (Kindergeld, Fahrtkosten, Umgangskosten, Schulden, ....) abgezogen (oder drauf gerechnet?) werden darf?
Vielleicht kann mir da der Ein oder Andere Informationen geben?
Gruß
Mikka
Hallo,
das durchschnittliche Jahresnetto (zzgl. Steuererstattung, Weihnachtsgeld) wird durch 12 geteilt.
Von diesem Betrag kannst du 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen (sofern dein OLG nichts anderes sagt)
und 4% zus. Altersvorsorge (4 % vom Brutto), muss aber nachgewiesen werden.
Dein ältestes Kind hat keinen unterhaltanspruch mehr, wenn es 650 € netto zzgl. Kindergeld bekommt.
Damit bist du dem 13 und 16jährigen zu Unterhalt verpflichtet.
Selbstbehalt sind 950 €.
Sophie
Hallo,
das durchschnittliche Jahresnetto (zzgl. Steuererstattung, Weihnachtsgeld) wird durch 12 geteilt.
*Restquoting gelöscht
Hallo Sophie,
wie soll bitte das Jahresgehalt (bei 3 Lohnabrechnungen) gezwölftelt werden? Das wird doch ein hoch spekulativer Schätzwert! Ist das so üblich? Was passiert, wenn ich wieder arbeitslos werde? Wird es dann korrigiert und ich bekomme den zu viel gezahlten Anteil zurück, oder einfach nur Pech gehabt
Die 5% sind ok. Wenn man Mehraufwendungen hat, dann müssen die Nachgewiesen werden?
Steuererstattungen, sofern ich sie erhalten habe, sind bisher immer komplett an die Unterhaltskasse gegangen. Ich hätte gerne mehr gezahlt, wenn es mir möglich gewesen wäre.
Der Große bekommt von mir, so lange es möglich ist, auch einen privaten Anteil. Er ist ja schließlich genau so lange leer ausgegangen wie die beiden Kleinen. Gibt es da bei solchen Zuwendungen evtl. Probleme mit der Unterhaltskasse?
Für die beiden Kleinen ist das mit dem Unterhalt OK. Das hatte ich erwartet.
Mikka
Servus Mikka!
wie soll bitte das Jahresgehalt (bei 3 Lohnabrechnungen) gezwölftelt werden?
Ich gehe davon aus, dass das JA durch drei teilen wird...
Was passiert, wenn ich wieder arbeitslos werde?
Arbeitslosigkeit gilt als vorübergehendes ereignis (bis zu 6 Monaten), solange müsstest Du U in unveränderter Höhe zahlen; ab dem 7. Monat könntest Du eine Abänderung beantragen...
Die 5% sind ok. Wenn man Mehraufwendungen hat, dann müssen die Nachgewiesen werden?
Prinzipiell richtig, schau mal in den unterhaltstechnichen Leitlinien des für Dich zuständigen OLG nach, dort müsste es stehen.
Der Große bekommt von mir, so lange es möglich ist, auch einen privaten Anteil. [...] Gibt es da bei solchen Zuwendungen evtl. Probleme mit der Unterhaltskasse?
Nicht, wenn Du dies aus Deinem SB 950,-- zahlst
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
... aber glaube nicht das dir irgendjemand Freiwillige Zahlungen irgendwie dankt.
Ganz im Gegenteil kann so ein Schuß gewaltig nach hinten losgehen: Wenn jemand von dem 950 EUR die er ja angeblich nur zur Verfügung hat noch großartige Geldgeschenke verteilen kann hat er natürlich mehr Einkommen als er zugibt - oder er nimmt das aus den selbstverständlich massiven geheimen Finanzrücklagen.
Somit ist also auf dem Klageweg potentiell noch viel mehr Geld aus ihm rauszuholen ...
Ach ja: Sollte ein erstellter Unterhaltstitel auf 3 'guten' Monaten beruhen die so nicht wiederkehren: Das ist natürlich ganz alleine dein Problem.
Die Unterhalts(un-)rechtsprechung kenn beim Einkommen nur eine Veränderung: Nach Oben. Alles andere hat der Unterhaltsschuldner fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt ....
Eines hab ich noch vergessen: Rückzahlungen gibt es im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht. Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als 'verbraucht' - und ist somit einfach Pech für den Zahler (z.B. selbst dann wenn ein Verfahren wegen Reduzierung des Unterhaltes sich in die Länge zieht - das Gericht aber die Aussetzung der Vollstreckbarkeit verweigert).
Im umgekehrten Falle muss bei zu niedriger Zahlung natürlich auf jeden Fall nachgezahlt werden. Wie ein Unterhaltsschuldner das macht wenn bei Ihm das Geld schlicht "verbraucht" ist bleibt sein Problem. ER hätte ja aufgrund der Streitigkeiten schon entsprechende Rücklagen bilden können (Ja, warum dies bei einem Unterhaltsempfänger nicht entsprechend gilt bleibt ein Geheimniss ...).
