Unterhalt auf Wunsc...
 
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Unterhalt auf Wunsch der KM auf das Konto des Kindes überweisen

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(@pegasus)
Rege dabei Registriert

Deswegen habe ich geschrieben, dass er die Bankverbindung schriftlich bekommen, und als Empfänger die Mutter bei der Überweisung eintragen, soll.

Mir wäre nicht bekannt, dass die Mutter einen Beweis dafür antreten muss, dass es sich um ihr alleiniges und privates Konto handelt.

Grüße


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Geschrieben : 03.03.2020 18:07
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ja, kommt aber die Überweisung zurück (kann passieren, da falscher Kontoinhaber), so ist er im Verzug. Was bringt ihm das?


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Geschrieben : 04.03.2020 12:10
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich habe leider auf die Schnelle keine Quelle gefunden, erinnere mich aber, dass die schriftliche Benennung eines Kontos ausreichend ist. Wichtig ist, dass die KM das schriftlich benennt. Denn es könnte ja (theoretisch) sein, dass sie kein Konto hat. Dies ist hier nicht der Fall, daher dürfte die KM keinen justiziablen Ansatz finden, den TO zu zwingen auf ein anderes Konto zu zahlen.

Ein Gedankengang überfällt mich gerade beim Schreiben. Das Konto des Sohnes müsste ja ein „und“ oder „oder“ Konto sein, und Du ebenfalls Verfügungsrechte haben. Ich stell mir gerade vor, du zahlst auf ihre Anweisung hin auf das Konto, und hebst dies einen Tag später gleich wieder ab .... interessante rechtskonstellation, denn pfänden könnte die KM nicht, du hast entlastend gezahlt.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 04.03.2020 12:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-kindesunterhalt-a-grundsaetzliches-zur-barunterhaltszahlung_idesk_PI17574_HI10698401.html" >Hier</a> steht

"Rz. 549

Die Unterhaltszahlung als Geldrente muss auf das vom Gläubiger benannte Konto erfolgen. Die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsgläubigers ist eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364. ..."

Wenn die KM Dir schriftlich das Konto mitteilt und Du nachweist, dass Du auf dieses Konto den Unterhalt fristgerecht überwiesen hast, kommst Du Deiner Pflicht nach. Alles andere ist nicht Dein Problem.

VG Susi


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Geschrieben : 04.03.2020 13:15
(@pegasus)
Rege dabei Registriert

Moin,

Damit die KM das Geld auf dem Konto des Sohnes empfangen kann, muss ihr Name mit dem Konto in Verbindung stehen. Und da ja gewisse
Behörden einen Kontenabruf durchführen können, taucht es somit wenigstens auf.

Grüße


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Geschrieben : 04.03.2020 13:35
(@le_dirk)
Schon was gesagt Registriert

Die Unterhaltszahlung als Geldrente muss auf das vom Gläubiger benannte Konto erfolgen. Die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsgläubigers ist eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364. ..."

Bin ich der Einzige, der diese zwei Sätze als widersprüchlich wahrnimmt? Im ersten Satz "benannte Konto", im 2. "Konto des Unterhaltsgläubigers"...


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Themenstarter Geschrieben : 04.03.2020 14:57
(@pegasus)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Der Gläubiger ist doch hier speziell ein Unterhaltsgläubiger???

Und Sorry, aber Du hast eigentlich schon eindeutige Aussagen und Empfehlungen zu Deiner Frage.

Grüße


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Geschrieben : 04.03.2020 17:33
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

es heißt ja auch "auf ein Konto...".

Er/Sie könnte ja mehrere Konten haben.

neuezeit


So ist das Leben

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Geschrieben : 04.03.2020 18:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich verstehe diese Diskussion nicht.

Die KM bestimmt, auf welches Konton zu zahlen ist. Das musst du zu deiner Absicherung schriftlich haben. Ob das dann ihr Konto, das vom Kind, das vom neuen Otto ist, ist schlicht nicht deine Baustelle. Und die Probleme der KM sind auch nicht deine. Wenn sie versucht ihre Gläubiger zu betuppen, ist das schiet, und natürlich kannst du auch darüber nachdenken ob es zu deinen Bürgerpflichten gehört, dein Wissen weiter zu geben. Aber verpflichtet bist du nicht, im Gegenteil, als Exehegatte und Expartner besteht nach §52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Du kannst dich also blind, blöd, taub stellen.

Absichern, machen, fertig.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 19:48
(@pegasus)
Rege dabei Registriert

Moin

Wir sind uns nicht gerade grün, daher müsste ich wissen, ob ich wirklich "save" bin, wenn ich an meinen Sohn zahle. Natürlich bietet sie schriftliche Erklärungen an, dass sie das so möchte. Aber diese Urkunde ist vollstreckbar... Daher mache ich mir sorgen. Mal abgesehen von der vermeintlichen Vollstreckungsvereitelung.

Ist die Hauptfrage nicht schon lange beantwortet?

Grüße


AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2020 09:31




(@le_dirk)
Schon was gesagt Registriert

Ist die Hauptfrage nicht schon lange beantwortet?

Ja, ist sie. von mir aus können wir den Threat schließen. Danke Euch allen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2020 09:40
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Ja, ist sie. von mir aus können wir den Threat schließen. Danke Euch allen.

Als TO darfst Du das gerne selbst machen: klickst Du Button "sperren/freigeben"! ;o)

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2020 10:06
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