Habe diese Seite eben im Internet entdeckt und finde sie absolut klasse :thumbup:
Nachdem ich so einige Beiträge im Forum gelesen habe, wollte ich nun selbst mal schauen, ob mir jemand folgendes beantworten kann:
Ich bin die typische fleissige Zweitfrau. Mein Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder, für die wir selbstverständlich auch immer Unterhalt zahlen. Persönlicher Kontakt zu den Kindern besteht aus diversen Gründen nicht mehr.
Nun ist es so, dass seine Tochter im Juni 18 Jahre wird. Die Schule schließt sie dieses Jahr endlich ab (sie ist wohl mehrere Male sitzengeblieben). Leider ist die Ex meines Mannes eine Frau, die in ihrem Leben nie gearbeitet hat und ewig von der Sozialhilfe oder anderen Beihilfen gelebt hat und dementsprechend hat sie auch ihre Kinder erzogen. Die Tochter hat leider keine gute Noten und die absolute Null-Bock-Einstellung (haben uns Freunde erzählt). Auf eine Ausbildung scheint sie wohl auch keine Lust zu haben ..... und wahrscheinlich würde sie mit dem schlechten Zeugnis auch keinen Ausbildungsplatz kriegen.
Wir haben keine Ahnung welche Rechte wir nun haben.
Müssen wir weiterhin Unterhalt zahlen? Auch wenn die Tochter 18 ist?
Wie lange muss man zahlen, wenn sie wirklich niemals arbeiten geht?
Wir sind so langsam am Rande der Verzweiflung, weil es uns finanziell auch nicht gut geht.
Einen Anwalt können wir uns auch nicht leisten, weil wir immer noch die Anwaltsrechnung seiner Scheidung abzahlen.
Hilfe 😉
Ich hoffe, dass uns einer der schlauen User hier einen guten Rat geben kann.
Danke 🙂
Mal verliert man und mal gewinnen die anderen (Zitat: Otto Rehhagel)
........ ganz so wie im realen Leben 😉
Hallo,
erst Mal die Frage: Besteht ein Titel und wenn ja, ist der befristet oder unbefristet gültig?
Ich würde in folgender Reihenfolge:
1. mir einen Beratungsschein vom Amtsgericht des Wohnortes holen,
2. zum Anwalt gehen (der kann dann nur 10 Euro oder so verlangen)
Grundsätzlich ist es so, dass Dein Mann zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, bis die gnädige Frau ihre 1. Ausbildung beendet hat, ABER
1. muss sie die auch machen bzw. ihre Bemühungen nachweisen, dass sie sich zumindest beworben hat.
2. würde ihr Ausbildungsgeld auf den Unterhalt angerechnet werden
3. ist ab dem vollendeten 18.LJ nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter barunterhaltspflichtig (zumindest grundsätzlich)
4. geht das noch nicht volljährige Kind und auch Du ab dem 18. Geburtstag vor.
Das heißt im Klartext, dass es ganz legale Wege gibt, dass sich der Unterhalt mindert oder sogar wegfällt.
Problem ist eben der Titel. Besteht der über den 18. Geburtstag hinaus, müßte er abgeändert werden. Dafür könntet ihr aber Prozesskostenhilfe beantragen.
Falls ihr keinen Beratungsschein bekommt und euch den Anwalt nicht leisten könnt, würde ich ihr einen freundlichen Brief schreiben, indem ihr darauf aufmerksam macht, dass ihr sie selbstverständlich in ihrer Ausbildung unterstützt und sie daher um Übersendung ihres Ausbildungsvertrages bittet.
Ab der Volljährigkeit muss sie sich übrigens selber um ihren Unterhalt kümmern, sprich den Hintern hoch kriegen, um diesen ggf. einzuklagen.
Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde ich (je nach dem was mit dem Titel ist) anmerken, dass der Unterhalt für den Monat nach ihrem 18. Geburtstag eingestellt wird.
Aber bitte noch Infos über den Titel geben!!!
LG Lausebackesmama
[Editiert am 17/2/2006 von Lausebackesmama]
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
danke für die Antwort 🙂
Also.........
Der Titel ist ein Vergleich, der ca. vor 4 Jahren vor Gericht geschlossen wurde für beide Kinder.
Er ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.
Verstehe ich das jetzt so richtig, dass wir damals ganz schön gelinkt wurden, oder? Die Richterin hätte doch gleich den Vergleich bis zum 18. Geburtstag des Kindes beschränken können, oder? Denn damit wäre uns jetzt erspart geblieben, gerichtlich gegen den Vergleich vorgehen zu müssen.
Das Problem bei den unterhaltspflichtigen Vätern ist ja immer, dass sie eigentlich zu wenig übrig haben von ihrem Lohn, um davon überleben zu können, aber leider immer zu viel, um Prozesskostenbeihilfe zu bekommen.
Und so geht uns das auch immer. Auch wenn wir nicht wissen, wie wir finanziell über die Runden kommen sollen, heisst es immer, wenn wir solch einen Antrag stellen: "Sie verdienen zu viel".
Von so einem Beratungsschein habe ich noch nie etwas gehört, aber für diesen Tipp bin ich Dir sehr dankbar. Werde ich auf jeden Fall mal versuchen. Denn selbst die Beratung von einem kompetenten Anwalt würde uns ja schon ein wenig weiterbringen.
LG Angie
Mal verliert man und mal gewinnen die anderen (Zitat: Otto Rehhagel)
........ ganz so wie im realen Leben 😉
Hallo Angie,
au weh, ich habe noch die Worte von unserem Forumschef Deep Thought im Ohr, der mal sagte: Schließe NIE NIE NIE einen Vergleich in Unterhaltsdingen! 🙁
Wenn das so ist, dann sollte auf jeden Fall ein Anwalt her. Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung von Vergleichen und wie man da wieder raus kommt. Vielleicht kannst Du den Text des Vergleiches mal anonymisiert einstellen? Das macht es dann etwas leichter, vielleicht doch noch den ein oder anderen Hinweis zu geben.
Ich würde mich auch nicht scheuen, unserem Owner und Allesversteher Deep Thought in einer PM auf diesen Thread aufmerksam zu machen. 😉
LG Lausebackesmama
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
Du machst mir vielleicht Mut 😉
Habe mir den blöden Vergleich gerade mal in Ruhe durchgelesen.
Kurz und knapp:
Der Beklagte (also mein Mann) muss für sein Kind XY Betrag X € ab dem Datum X zahlen.
Das war es eigentlich schon. Und natürlich das Wichtigste: Ex-Mama bekommt natürlich Prozesskostenbeihilfe.
Ich glaube damit sitzen wir wohl ganz schön in der Tinte.
Wie konnte unser Anwalt damals nur zulassen, dass wir so einem Vergleich zustimmen?
Ich kann das echt nicht fassen. Und dafür bekommt der fast 2000 Euro :mad2:
Das Beste wird wohl sein, wenn ich mich hier in der Nähe mal nach einem richtig guten Anwalt umsehe und dann doch vor Gericht ziehe.
Aber wo findet man einen guten Anwalt? 😉
Ich dank Dir sehr für Deine Mithilfe und wünsch Dir ein wundervolles Wochenende.
LG
Angie
Mal verliert man und mal gewinnen die anderen (Zitat: Otto Rehhagel)
........ ganz so wie im realen Leben 😉
Hallo Angie,
ich hoffe, dass sich hier noch jemand meldet, der da ein paar Erfahrungen vorzuweisen hat. Ich kann mir allerdings auch nicht vorstellen, dass ein Vergleich "fürs Leben" gilt.
Ich wünsche Dir, dass ein GUTER Anwalt da einen Weg für euch findet bzw. dass Deine Stieftochter sich schlicht und einfach für eine geregelte Ausbildung entscheidet und ihr einen einigen Weg findet, das Thema zu klären.
Lass mal was von Dir hören, wie sich das entwickelt.
LG Lausebackesmama
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausbackesmama,
ich hoffe auch darauf, dass sich vielleicht der ein oder andere User noch hier meldet, der mir ein wenig von seinen Erfahrungen damit berichten kann.
Ich hoffe auch, dass meine Stieftochter doch noch den richtigen Weg einschlägt und dass sie nicht so wird wie ihre Mutter. Sie ist so ein tolles Mädel und könnte noch so viel aus ihrem Leben machen, wenn sie mal "den Arsch" hochbekommen würde.
Ich kann mir auch nicht denken, dass der Vergleich für ewig gilt. Wenn sich doch die Basis für diesen Vergleich verändert hat, dann muss doch daran etwas zu machen sein.
Leider sind diese Schlammschlachten vor Gericht immer mit hohen Kosten verbunden. Und der Gedanke daran macht mich jetzt schon krank.
Ich werde Dich aber auf jeden Fall auf dem laufenden halten.
Ich dank Dir sehr, dass ich als Neuling auf dieser Seite sofort so nett aufgenommen worden bin.
LG
Angie
Mal verliert man und mal gewinnen die anderen (Zitat: Otto Rehhagel)
........ ganz so wie im realen Leben 😉
🙂 Wir haben doch alle hier mal neu angefangen 🙂
LG Lausebackesmama
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo ImmerWieder
Ich habe mir grade mal deine Fragen hier durch gelesen und kann dir nur sagen das ihr einen Anwalt braucht um die Unterhaltssituation zuklären. Wir haben grade die gleichen Probleme gehabt wie du sie hier schilderst und brauchten dafür fast zwei Jahre um ein entsprechendes Urteil zubekommen. Ich kann nur jedem empfehlen sich gegen Kinder auch mal zuwähren wenn sie meinen das Väter die Unterhaltsverpflichtet sind die Melkkühe der Nation sind für sie.
Hi,
Unterhalt für volljährige Kinder, volljährig, Unterhalt, anrechnung, ausbildungsvergütung
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.
Mutter bleiben solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist. Das Kind kann allerdings dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. (Vollmacht dem Brief mit der Anmeldung des Unterhalsanspruches beifügen).
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig!
Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, welche...
bereits · bis 21 Jahre sind und sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind.(Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle)
Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Und ein neues BGH Urteil 🙂
All die Elternteile, die für ein volljähriges Kind Unterhalt zahlen, könnten von einem Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren, das Ende Oktober 2005 ergangen ist.
Auch wenn ein Kind volljährig ist, können seine Eltern Anspruch auf Kindergeld haben. Insbesondere dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert, sei es eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, teilweise auch noch darüber hinaus.
Das Kindergeld wird immer nur an eine Person ausgezahlt, in der Regel an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Leben die Eltern getrennt, stellt sich die Frage, ob auch der andere Elternteil, also derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, von dem Kindergeld profitieren kann. In der Regel geschieht dies dadurch, daß dieser Elternteil weniger Unterhalt zahlen muß, das Kindergeld wird ihm zur Hälfte angerechnet. Beispiel: Müßte er eigentlich 300 EUR zahlen, sind es nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (154 EUR / 2 = 77 EUR) nur noch 223 EUR.
Die andere Hälfte soll dem Elternteil zugute kommen, bei dem das Kind lebt. Auch wenn dieser selbst nichts zahlen muß, etwa weil er kein oder nur ein geringes Einkommen hat, war es bisher so, daß dem zahlenden Elternteil das Kindergeld immer nur zur Hälfte angerechnet wurde, das heißt ihm wurden lediglich 77 EUR gutgeschrieben.
Dies ist nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs nun anders:
Der Bundesgerichtshof hat daran erinnert, daß das Kindergeld allein dazu dienen soll, die von den Eltern zu tragende Unterhaltslast zu reduzieren. Müsse nur der eine Elternteil Unterhalt zahlen, müsse er in den Genuß der Anrechnung des vollen Kindergeldes kommen, das heißt ihm seien 154 EUR gutzuschreiben.
Daß auch der andere Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebe, gewisse Kosten zu tragen habe (Miete usw.), sei in Zukunft nicht mehr zu berücksichtigen, dies seien nämlich freiwillige Leistungen.
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch noch einmal darauf hingewiesen, daß eine Ausbildungsvergütung, die das Kind bezieht, auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, das heißt den Unterhaltsanspruch des Kindes mindert.
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes und/oder der Ausbildungsvergütung kann dazu führen, daß derjenige, der bisher Unterhalt zahlen mußte, nun keinen Unterhalt mehr zahlen muß bzw. erheblich weniger
Vielleicht hilft es ja.
Gruß
Platt
Hallo Platt,
danke für Deine Antwort.
Dein Beitrag hilft mir sehr, denn von diesem neuen Urteil habe ich bisher noch nichts gelesen.
Wir werden uns nun einen guten Anwalt suchen und versuchen, dass der Vergleich aufgehoben wird und der Unterhalt dann halt passend zur neuen Situation neu berechnet wird.
Ich dank Dir sehr für Deine Hilfe.
LG
Angie
Mal verliert man und mal gewinnen die anderen (Zitat: Otto Rehhagel)
........ ganz so wie im realen Leben 😉
Hallo Treujo,
ich hoffe doch,dass wir dann nicht zwei Jahre brauchen 🙁
Echt schlimm, dass die Väter in Deutschland immer so abgezockt werden.
Wir werden uns auf jeden Fall wehren. Auch wenn es die Kinder von meinem Mann sind, werden wir uns nicht wie Weihnachtsgänse ausnehmen lassen.
Unterhalt zahlen ist ja ok, aber es sollte gerecht entschieden werden und man sollte auch als Vater immer noch genug zum Leben übrig haben.
LG Angie
Mal verliert man und mal gewinnen die anderen (Zitat: Otto Rehhagel)
........ ganz so wie im realen Leben 😉
Und ein neues BGH Urteil
All die Elternteile, die für ein volljähriges Kind Unterhalt zahlen, könnten von einem Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren, das Ende Oktober 2005 ergangen ist.Auch wenn ein Kind volljährig ist, können seine Eltern Anspruch auf Kindergeld haben. Insbesondere dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert, sei es eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, teilweise auch noch darüber hinaus.
Das Kindergeld wird immer nur an eine Person ausgezahlt, in der Regel an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Leben die Eltern getrennt, stellt sich die Frage, ob auch der andere Elternteil, also derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, von dem Kindergeld profitieren kann. In der Regel geschieht dies dadurch, daß dieser Elternteil weniger Unterhalt zahlen muß, das Kindergeld wird ihm zur Hälfte angerechnet. Beispiel: Müßte er eigentlich 300 EUR zahlen, sind es nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (154 EUR / 2 = 77 EUR) nur noch 223 EUR.
Die andere Hälfte soll dem Elternteil zugute kommen, bei dem das Kind lebt. Auch wenn dieser selbst nichts zahlen muß, etwa weil er kein oder nur ein geringes Einkommen hat, war es bisher so, daß dem zahlenden Elternteil das Kindergeld immer nur zur Hälfte angerechnet wurde, das heißt ihm wurden lediglich 77 EUR gutgeschrieben.
Dies ist nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs nun anders:
Der Bundesgerichtshof hat daran erinnert, daß das Kindergeld allein dazu dienen soll, die von den Eltern zu tragende Unterhaltslast zu reduzieren. Müsse nur der eine Elternteil Unterhalt zahlen, müsse er in den Genuß der Anrechnung des vollen Kindergeldes kommen, das heißt ihm seien 154 EUR gutzuschreiben.
Daß auch der andere Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebe, gewisse Kosten zu tragen habe (Miete usw.), sei in Zukunft nicht mehr zu berücksichtigen, dies seien nämlich freiwillige Leistungen.
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch noch einmal darauf hingewiesen, daß eine Ausbildungsvergütung, die das Kind bezieht, auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, das heißt den Unterhaltsanspruch des Kindes mindert.
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes und/oder der Ausbildungsvergütung kann dazu führen, daß derjenige, der bisher Unterhalt zahlen mußte, nun keinen Unterhalt mehr zahlen muß bzw. erheblich weniger
Frage:
Wo finde ich den Text dieses Urteils? Hat jemand Infos darüber?
Moin Diso,
Wo finde ich den Text dieses Urteils? Hat jemand Infos darüber?
naheliegenderweise beim BGH selbst:
Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
