Unterhalt ab 18
 
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Unterhalt ab 18

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Isis

irgendwie fehlt mir die Übersicht was da vor Gericht so läuft. Kannst Du mal konkret vortragen was alles beantragt wurde (Titelherausgabe, Abänderung, PKH etc) und was jetzt abgelehnt wurde?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2008 11:44
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Also mein Bruder hat eine Abänderungsklage gemacht.
Diese wurde jetzt abgelehnt mit der Begründung das seine
Tochter jetzt ein Baby hat ( vier Wochen alt ca.) und der Vater des
Babys nichts bezahlen kann. Somit soll mein Bruder jetzt
den Unterhalt weiter bezahlen da es seiner Tochter ja nicht möglich ist
zu arbeiten.
Er hat auch einen Antrag auf PKH gestellt ( schon letztes Jahr). Diese
wurde ihm bewilligt und er zahlt jetzt schon
seit September 2007 jeder Monat € 95,--.

Zur Zeit geht es ihm jetzt natürlich schlecht da er ja eigendlich davon ausgegangen ist
keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
Was ihn auch ärgert ist die Tatsache das er alles Belegen muste und seine Tochter gar nichts ( was sie den so an Geld hat)

Gruß isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2008 15:50
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

Also mein Bruder hat eine Abänderungsklage gemacht.
Diese wurde jetzt abgelehnt mit der Begründung das seine
Tochter jetzt ein Baby hat ( vier Wochen alt ca.) und der Vater des
Babys nichts bezahlen kann.

Wenn ich Dich gestern richtig verstanden habe, steht das Ganze aber noch nicht auf Papier, oder? Dein Bruder soll mit der Ankündigung einer Ablehnung seiner Abänderungsklage nur dazu gebracht werden, den Unterhalt einfach weiterzubezahlen.

Damit macht das angerufene Gericht es sich zu einfach, denn in der Unterhalts-Rangfolge steht der Vater des Kindes vor dem Grossvater. Ein schlichtes "kann nix zahlen" genügt da nicht; dafür muss es üblicherweise erst einmal eine Unterhaltsklage gegen den Vater des Kindes geben, in der diesem auch seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verklickert wird. Erst wenn dessen Zahlungsunfähigkeit gerichtlich festgestellt wurde, kann nach meiner Kenntnis die Ersatzhaftung der Grosseltern überhaupt in Betracht gezogen werden.

Aber nochmal und immer wieder: NICHTS unterschreiben! Dein Bruder soll die Richterin eine Begründung für ihr Urteil formulieren lassen - und dann in die nächste Instanz gehen! Alles andere ist ein Blanko-Scheck!

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2008 16:33
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen!

Heute kam ein Schreiben von der Ra mit dem Schreiben vom Gricht:
Die Kläger Vertreterin stellt den Antrag vom 01.08.2007 und erklärt:

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, wird nicht gestellt.

Der Beklagten Vertreter beantragt,

Klagabweisung.

Das Gericht weist darauf hin,

dass die Angaben der Beklagten, dass der Vater des Kindes 21 Jahre alt sei, keinen Schulabschluss habe, keine Ausbildung habe und von Hartz IV lebe, bislang nicht belegt seien und dass auch nicht belegt worden sei, dass die Beklagte bislang von Hartz IV in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter gelebt.

Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin,

dass, sofern diese Angaben zutreffen sollten, nämlich dass der Vater des jetzt geborenen Kindes nicht leistungsfähig sei, dass insoweit dann der Kläger weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung seiner Tochter gegenüber hat, weil diese  zumindest gegenwärtig  nicht erwerbstätig sein kann.

Beschlossen und verkündet:

Beiden Parteien wird eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, um zu dem heute Besprochenen Stellung zu nehmen.

Weitere verfahrensleitende Anweisungen sodann von Amts wegen.

Jetzt verstehe ich nur noch Bahnhof.

Was soll das jetzt genau heißen

Gruß Isis


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2008 21:48
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Gericht gibt die Marschrichtung vor:

  • Die Gegenseite muss beweisen, dass der KV (Vater des Enkels) nicht leistungsfähig ist. Schafft sie das nicht, wird im Sinne deines Bruders entschieden:
  • Ist der KV (Vater des Enkels) nicht leistungsfähig ist nach Auffassung des Gerichtes dein Bruder weiterhin zu KU verpflichtet. Diese Einschätzung teile ich nicht. Der Vater des KV wäre für diesen in die Ersatzhaftung zu nehmen, bevor man sich an deinen Bruder wendet.

Ich schätze, die Entscheidung wird dein Bruder über sich ergehen lassen müssen wie einen kurzen Regenguss und dann schnurstracks zum OLG marschieren müssen. Groß zu lamentieren hat bei der Unrechtsprecherin eher wenig Sinn, weil sie es einfach nicht anders sehen will.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2008 13:44
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
So nun nach langer Zeit gibt es hier mal etwas neues und wie soll es bei den Gerichten sein
natürlich nicht gutes.
Mein Bruder hat verloren und zwar mit Pauken und Trompeten.
Er ist seiner Tochter  Unterhalt pflichtig und zwar darf er jetzt zur Belohnung mehr bezahlen: € 290,--
ist jetzt die Summe.
Das Urteil wurde jetzt von mehreren Fachanwälten geprüft und es ist nicht zu machen.
Da der Kindesvater nie in der Lage sein wird genug zu verdienen und auch seine Eltern von Hartz 4 leben.
Tja nun kann meine Nichte sich ein schönes Leben machen und ein Kind nach dem
Anderen zur Welt bringen mein Bruder zahlt ja.

Ganz traurige Grüße

Isis


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 15:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Isis

Tut mir erstmal Leid für euch.

Um das ganze zu verstehen wäre es nett, wenn Du das Urteil mal hier anonymisiert einstellen würdest.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2008 16:09
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Da zwischen meinem Bruder und mir 600km liegen und er z.Zt kein Telefon und Internet
hat ist das etwas schwierig.
Gruß Isis


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 19:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Habe mich mal kurz über Ersatzhaftung informiert. Formal richtig ist die Auslegung der Rangfolge - also wenn der KV des Enkels nicht leistungsfähig ist kommen als nächstes die Eltern der KM. Soweit sogut.
Spannend dürfte jedoch werden, wie eine nicht vorhandene Unterhaltspflicht des KV begründet wird. Zu sagen, er ist ALG2-Empfänger, reicht nicht. Da er gesteigert erwerbsobliegenheitsverpflichtet ist wird doch sonst so gerne mit filtiven EK agrumentiert. und weitere Auflagen erteilt.

Da zwischen meinem Bruder und mir 600km liegen und er z.Zt kein Telefon und Internet hat ist das etwas schwierig.

Eilt ja nicht - jedenfalls bei mir. Versuche es doch über die gute alte Post.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2008 19:53
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Danke für die Antwort.

Das Gericht hat auf  Deutsch gesagt festgestllt das der KV dumm ist.

Gruß Isis


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 20:48




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

Das Gericht hat auf  Deutsch gesagt festgestllt das der KV dumm ist.

Auch Dummen ist die Fortpflanzung nicht verboten. Ich würde gerne "leider" sagen, aber das ist nicht pc... 😉

Viel interessanter wären allerdings die Feststellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des (dummen) KV bzw. die Antwort auf die Frage, warum er ausserstande sein soll, Unterhalt zu erwirtschaften und zu bezahlen. So entgegenkommend sind deutsche Familiengerichte nämlich üblicherweise nicht.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2008 21:03
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Laut Gericht wird er es mit seinen 21 Jahren nie schaffen weil er weder
Schulabschluß noch Ausbildung hat.
Da das gleiche auch auf meine Nichte zutrifft kann man jetzt
mal spekulieren was das Kind mal wird....................

Gruß Isis


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2008 10:03
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