Titel/Urkunde Unter...
 
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Titel/Urkunde Unterhalt

 
(@houseparty)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mir wurde vom jetzigen zuständigen Jugendamt mitgeteilt dass ich die Unterhaltsverpflichtung in urkundlicher Form anerkennen muß.

Ich zahle schon 7 Jahre Unterhalt. Aber das vorher zuständige Amt hat nie eine Urkunde verlangt.
Ich habe immer pünktlich den geforderten Betrag bezahlt.

Was muß ich beachten?
Gibt es bestimmte Sachen die drin stehen sollten?
Wie ist der Ablauf beim Jugendamt?
Ist dieses zu meinem Nachteil?

MfG
Hans


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2011 15:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hans.

Ja. Es ist zu deinem Nachteil aber es ist trotzdem unvermeidbar.
Wenn sie einen Titel wollen, musst du ihn erstellen lassen.

Beachten musst du vor Allem dass er auf das 18. Lebensjahr begrenzt ist und das er nicht höher ist, als nach deinem Einkommen ankommen angemessen.
Und natürlich, dass nicht noch irgendein Müll drin steht, der da nicht rein gehört.
Machen die JA's nämlich auch gerne.

Hier gibt es eine Vorlage.

Du musst wissen, dass nicht das JA entscheidet, was drin stehen soll, sondern du!
Auch da lügen die JAs gerne.

Am besten du stelltst mal deine Einkommenssituation dar und was du oder das JA für richtig hält und wir werfen dann einen Blick drauf.

Jedenfalls solltest du das was das JA dir vorlegt keinesfalls sofort unterschreiben, sondern mit nehmen und hier checken lassen bevor du es unterschreibst.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 16:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

alternativ könntest Du uns hier auch mal auf die Zahlen schauen lassen, wir rechnen mit Dir und mit dem Ergebnis (Zahlbetrag, Befristung bis zum 18. LJ) dackelst Du zum Notar, lässt das für kleines Geld nach Deinen Vorstellungen titulieren und drückst das Ding der Beistandschaft vom JA oder der KM in die Hand.

Vorteil ist: wenn denen was nicht passt, ist der Streitwert nur noch die Differenz zwischen tituliertem und gefordertem Unterhalt.

Gruß LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 16:22
(@houseparty)
Schon was gesagt Registriert

Erst einmal Danke für die schnelle Antwort.

Hier ein paar Eckdaten:

Meine Tochter ist 12 Jahre und wohnt bei ihrer Mutter.
Ich bin wieder verheiratet und habe mit meiner zweiten Ehefrau einen dreijährigen Sohn.
Mein Monatsnetto ist 1677,74€
Meine Frau verdient 390€
In dem Schreiben vom Jugendamt steht:

Mit diesem Einkommen wäre ihr Mandant in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen.
Da diese auf einen Unterhaltspflichtigen mit zwei Unterhaltsberechtigten ausgelegt ist, ihr
Mandant jedoch drei Personen(zwei Kinder und Ehefrau) gegenüberzum Unterhalt verpflichtet ist, hat
eine Herabstufung um 1 Gruppe in Gruppe 1 zu erfolgen.

Die Höhe der unterhaltsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:

Mindestunterhalt 100%(Gruppe 1, Düsseldorfer Tabelle, 3.Altersstufe      426,00€
./.hälftiges Kindergeld                                                                        92,00€
                                                                                                      ---------
gesamt                                                                                            334,00€

------------------------------------------------------------------------------------------------

Antwort Mein Ra

auf ihr Schreiben vom 7.7.2011 antworte ich wie folgt:

Das Einkommen meines Mandanten beträgt                                          1677,74€
abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen=                                        83,88€
verbleibt ein Nettoeinkommen zur Berechnung der Unterhaltsbeträge        ---------
in Höhe von                                                                                      1593,86€

Der Selbsterhalt meines Mandanten beträgt nach der Düsseldorfer
Tabelle                                                                                              950,00€
                                                                                                        --------
verbleibt eine zu verteilende Unterhaltsmasse von                                    643,86€

Der Unterhaltsbedarf der Ehefraubeläuft sich auf                    950,00€
                                                                                      ---------
Das eigene Einkommen beträgt                                            390,00€
Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann beläuft sich
demzufolge auf                                                                  560,00€

Der Unterhaltsanspruch seines Sohnes geb. 12.2007
beläuft sich auf                                                                  225,00€
der Unterhaltsbedarf der Tochter auf                                      334,00€

Insgesamt sieht sich mein Mandant Unterhaltsansprüchen
in Höhe von                                                                      1119,00€
entgegen.

Dies führt zu folgender Mangelberechnung:

1. Ehefrau
    560,00€ dividiert durch 1.119,00€ x 643,86€ =                  322,00€

2. Berechnung Sohn
    225,00€ dividiert durch 1.119,00€ x 643,86€ =                  129,46€

3. Berechnung Tochter
    334,00€ dividiert durch 1.119,00€ x 643,86€ =                  192,18€

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Noch eine Frage hinterher:
Ist es möglich den Titel auf 12 oder 24 Monate zu beschränken und wenn ja wie geht es dann nach Ablauf weiter?
Kommt das JA dann wieder an oder muss ich mich kümmern?

@ Beppo
Deine Vorlage habe ich auch schon gefunden aber wenn ich einen Satz wie:
"Ich unterwerfe mich wegen der vorgenannten Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen."
lese bekomme ich ja Angst!!

MfG

Hans


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2011 17:02
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Houseparty,

Dein Schreiben bzw. das Deines Anwalts enthält einen kapitalen Webfehler: Der Unterhaltsanspruch Deiner jetzigen Ehefrau kommt überhaupt erst zum Tragen, wenn nach dem Kindesunterhalt noch etwas übrigbleibt. Sie ist erwachsen und kann allein für sich sorgen.

Das sollte ein Anwalt allerdings wissen...

Grüssles
Martin

***edit - PS: Eine Beschränkung auf die nächsten 12 oder 24 Monate hat keinen Sinn, denn bis dahin wird sich am grundsätzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes ja nichts ändern; das passiert erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Deine Ex könnte mit 100-prozentiger Erfolgsaussicht gegen einen solchen Titel klagen.


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 17:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, dein Anwalt ist entweder ein Idiot oder geldgierig.
Oder beides.

Der Betrag von 334,- ist leider richtig und in deiner Situation praktisch unumgänglich.

Eine Befristung des Titels auf 12 oder 24 Monate ist zwar möglich, könnte aber von deiner Ex abgelehnt werden.
Ergibt bei Zeile 1 = Mindestunterhalt aber auch keinen Sinn.

Eine Begrenzung auf 18 ist dagegen sehr sinnvoll, auch wenn es inzwischen Urteile gibt, die sogar das ablehnen.

Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist allerdings auch unverzichtbar, weil genau das der Sinn des Knebelinstruments "Unterhaltstitel" ist.

Wenn in dem JA-Schrieb nicht noch irgendeine Schweinerei steht, ist das so in Ordnung, was bei denen selten genug vorkommt.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 17:17
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Houseparty,

ich habe jetzt mal mit den Zahlbeträgen der http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Unterhalt/unterhalt_5_3.ht m">>>>Düsseldorfer Tabelle<<< gerechnet. Danach hat bei Deinem Einkommen Deine 12-jährige Tochter einen Unterhaltsanspruch von 356 und Dein Sohn von 241 EUR. Damit bleibt Dein Selbstbehalt gewahrt. Gleiches gilt auch, wenn man wegen 3 Unterhaltsberechtigten in Zeile 1 zurückgeht.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 17:19
(@houseparty)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,
aber wer kümmert sich um meinen dreijährigen Sohn, wenn meine jetzige Ehefrau 40 Std. arbeiten geht um sich selber zu versorgen.

Zu den 12 bzw. 24 Monaten:
Was ist wenn ich Arbeitslos werde oder nach einem Stellenwechsel 200€ weniger verdiene?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2011 17:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

aber wer kümmert sich um meinen dreijährigen Sohn, wenn meine jetzige Ehefrau 40 Std. arbeiten geht um sich selber zu versorgen.

Zu den 12 bzw. 24 Monaten:
Was ist wenn ich Arbeitslos werde oder nach einem Stellenwechsel 200€ weniger verdiene?

Das ist bei der Berechnung egal.
Kindesunterhalt geht vor.
Wenn man mal von der Überhöhung die es seit ein paar Jahren beim Unterhalt gibt absieht, ist das aber auch richtig, dass die Kinder vorgehen.

Deiner Frau bleibt die Möglichkeit einer Fremdbetreuung oder notfalls eine Aufstockung durch Hartz4.

Wenn du später mal weniger verdienen solltest, müsstest du eine Änderungsklage einreichen, was keineswegs einfach ist.
Die Justiz denkt in Unterhaltsfragen wie Erich Honecker:
"Aufwärts immer, abwärts nimmer!"
Und genau wie dieser gehört sie abgeschafft.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 17:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Brille:

Berücksichtigen würde ich, dass selbst das JA eine Stufe runter geht, weil die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte hinzugerechnet wird. Nur dass eben der KU nach Stufe 1 vorrangig berücksichtigt werden.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 17:40




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin LBM,

Berücksichtigen würde ich, dass selbst das JA eine Stufe runter geht, weil die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte hinzugerechnet wird. Nur dass eben der KU nach Stufe 1 vorrangig berücksichtigt werden.

das schrubte ich ja in meiner Ergänzung

Gleiches gilt auch, wenn man wegen 3 Unterhaltsberechtigten in Zeile 1 zurückgeht.

Aber weniger als 334 EUR werden es nicht werden. Und ob man sich angesichts einer bereits bestehenden KU-Pflicht ein zweites Kind samt nicht arbeitender Mutter leisten kann, muss man vorher entscheiden; es ist nicht die Aufgabe der Allgemeinheit, das abzufedern.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 17:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mea culpa, ich hatte den letzten Satz überlesen und stolperte über die 356 Euro.....

Pardonnez moi!


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2011 18:04