Moin,
ich mach mal ein Extrapost für den Titel auf.
Ich bin aufgefordert worden den Kindsuntnerhalt zu titulieren.
Mein Anwalt hat der Gegenseite mitgeteilt:
"Unser Mandant wird ohne Anerkennung einer rechtl. Verpflichtung für zukünftige Kinndsunerhaltsberechnungen eine Jugendamtsurkunde für das Kind X in Höhe des Zahlbetrags von mtl. 327errichten lassen."
Heisst das jetzt ich bin fein raus und muss die nächsten Jahre nur327 zahlen oder geht das trotzdem nach DT wie BaldExe behauptet?
Kann ich, wenn ich nicht zahle, dann auch nicht gepfändet werden?
Oder wie funktioniert das in diesem Fall?
Gruss Karlo
Moin,
Mein Anwalt hat der Gegenseite mitgeteilt:
"Unser Mandant wird ohne Anerkennung einer rechtl. Verpflichtung für zukünftige Kinndsunerhaltsberechnungen eine Jugendamtsurkunde für das Kind X in Höhe des Zahlbetrags von mtl. 327errichten lassen."
das ist ein Widerspruch in sich; ein Titel IST gleichbedeutend mit einer "rechtlichen Verpflichtung" (deshalb macht man ihn ja). Der Schulder unterwirft sich damit sogar mit seinem gesamten Vermögen der Zwangsvollstreckung.
Das sollte ein Anwalt allerdings wissen...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel, § 1612a (1) BGB. Das heißt, schreibst Du im Titel einen Betrag fest, kann die Gegenseite klagen und wird voraussichtlich gewinnen.
Deine Ex hat also Recht. Zwar kann sie nur i. H. v. 327 Euro vollstrecken lassen, falls ihr einen statischen Titel anfertigt, aber sie kann eben klagen und dann musst Du eigenverantwortlich an die Dynamisierung anpassen. Und warum der Anwalt "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" schreibt, wird wohl sein sahniges Geheimnis bleiben. Denn der Titel ist die Anerkennung einer Pflicht. Die Art und Weise wie er das macht gießt nur unnötig Öl ins Feuer.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
das ist ein Widerspruch in sich; ein Titel IST gleichbedeutend mit einer "rechtlichen Verpflichtung" (deshalb macht man ihn ja). Der Schulder unterwirft sich damit sogar mit seinem gesamten Vermögen der Zwangsvollstreckung.Das sollte ein Anwalt allerdings wissen...
Danke Martin, dann versteh' ich meinen Anwalt nicht. Wahrscheinlich geht es darum, BaldExe anzupieksen.
Gruss Karlo
Moin,
das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel, § 1612a (1) BGB. Das heißt, schreibst Du im Titel einen Betrag fest, kann die Gegenseite klagen und wird voraussichtlich gewinnen.
Deine Ex hat also Recht. Zwar kann sie nur i. H. v. 327 Euro vollstrecken lassen, falls ihr einen statischen Titel anfertigt, aber sie kann eben klagen und dann musst Du eigenverantwortlich an die Dynamisierung anpassen. Und warum der Anwalt "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" schreibt, wird wohl sein sahniges Geheimnis bleiben. Denn der Titel ist die Anerkennung einer Pflicht. Die Art und Weise wie er das macht gießt nur unnötig Öl ins Feuer.
LBM
Okay LBM, weiß ich Bescheid, ich mach trotzdem erstmal den statischen Titel.
Wir müssen BaldExe mal ein bißchen Dampf unter Hintern machen. Ich will sie raus aus der Wohnung, das Kind und natürlich nix mehr zaheln. Es reicht jetzt nach 2 Jahren.
Das Gute ist, wir haben jetzt'ne jugne Richterin, die wird schon entsprechend gegen BaldExe vorgehen.
Gruss Karlo
Hallo Leute,
bin auch in der Situation einen Titel freiwillig anfertigen zu müssen unter Klageandrohung.
Laut OLG Desden leitet sich lediglich ein Wahlrecht aus § 1612 a BGB ab.
§ 1612 a BGB bestimmt ausdrücklich, dass es der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten obliegt, ob der Unterhalt in statischer oder - bei sonst gegebenen Voraussetzungen - in dynamisierter Form tituliert werden soll.
OLG Dresden: Wahlrecht des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Kindesunterhalts
Stellt sich die Frage was gilt wenn der RA eine Summe zur Titulierung verlangt?
Unterläuft dann ein Dynamischer Titel, welcher ja den Nachteil hat das bei einer Gesetztesänderung z.B Herabsetzung des Freibetrags ja auch eine Anpassung nach unten zulässt, den Wunsch nach einem festen Betrag?
Gruß
Arno
Hallo Arno,
Der Unterhaltsbrechtigte, also das Kind hat das Wahlrecht vom Verpflichteten (Vater, Mutter oder Eltern) den Titel statisch oder dynamisch zu verlangen. Wenn der Berechtigte einen dynamsichen Titel verlangt, dann hat der Verpflichtete nicht das Wahlrecht trotzdem einen statischen zu erstellen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo midnightwish,
das wird ja auch nicht bestritten.
Aber was ist richtig wenn kein Wunsch geäußert wird.
Z.b. es wird ein Titel verlangt ohne auf den Inhalt einzugehen,
oder es wird eine Summe verlangt was ja eigentlich nur durch einen Statischen
erfüllt wird, ist hiermit die Wahl getroffen?
Ich bin bei meiner Recherche für meinen Titel auf das ein oder andere Merkblatt
von Jugendämtern gestoßen wo auf diese Wahlrecht hingewiesen wir.
Gruß
Arno
Hallo Arno,
Der Unterhaltsbrechtigte, also das Kind hat das Wahlrecht vom Verpflichteten (Vater, Mutter oder Eltern) den Titel statisch oder dynamisch zu verlangen. Wenn der Berechtigte einen dynamsichen Titel verlangt, dann hat der Verpflichtete nicht das Wahlrecht trotzdem einen statischen zu erstellen.
Tina
Hallo Tina,
mich würde interessieren wo das nachzulesen ist.
Gruss Karlo
Hallo Karlo,
hier ist der Volltext vom OLG Dresden Urteil wo es genau um das Thema geht.
http://www.justiz.sachsen.de/elvis/documents/20WF1189.10.pdf
Und hier mal eins von den oben erwähnten Merkblättern.
http://www.unna.de/cms/upload/pdf/jugend_und_soziales/Infoblatt_7__Kindesunterhalt_2010.pdf
Gruß
Arno
Hi Karlo,
das ist das was das OLG Dresden aufgrund von
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes....
ausgeführt hat.
Demnach hat der Berechtigte einen Anspruch darauf ,das es einen dynamischen Titel gibt. Nichts anderes ist eine Titulierung des %-Satzes des jeweiligen doppelten Existenzminimums. Letzteres kann per Beschluß des Gesetzgebers jederzeit verändert werden.
Demnach ist der Verpflichtete eben dazu verpflichtet dynamische zu titulieren. Der Berechtigte kann allerdigns durchaus sagen ,das er auch mit einem statischen Titel eincverstanden ist.
@ Arno,
Wenn nichts darüber ausgesagt wird, dann würde ich von einem dynamischen ausgehen, da dieser im Gesetz verankert ist. Ist ein Betrag genannt, ohne Zusätze, wie z.B. von derzeit, nach gültiger DDT o.ä. würde wohl ein statischer reichen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Karlo,
in § 1612a (1) BGB! Schrieb ich doch oben schon!
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
LBM,
jepp, sorry, Danke.
Gruss Karlo
*Vollquoting gelöscht*
Danke Arno!
Gruss Karlo
In meinem Fall steht.
Sie müssen Zahlen [Betrag - hälftiges Kindergeld].
Zahlen Sie rückwirkend ab bzw. nach usw.. obrige Summe.
Ebenso haben wir Sie aufzufordern über den oben genannten Betrag
einen Titulierung durch Jugendsamturkunde vorzulegen.
Gruß
Arno
