Titel gegen Kindesv...
 
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Titel gegen Kindesvater?und andere Fragen...

 
(@midenkgolenk)
Rege dabei Registriert

ja hallo,

mal ne Frage habe,...

wie erwirke ich gegen Kindes-Unterhaltspflichtigen Vater so schnell wie möglich(ohne Schwarzkittel)ein Titel
für den Kindesunterhalt??
Und besteht die möglichkeit falls dieser nicht zahlt an die Eltern (stehen finanziell gut da)herantzutreten das diese auch wenn nur teilweise für den Kindesunterhalt aufkommen?

stell die frage für ne freundin der man den Unterhaltsvorschuss streichen will da diese in einem Eheähnlichem verhältiss
lebt.(Hierfür auch ne Frage is dies auch rechtens das der lebenspartner dafür aufkommen muß?

Danke euch
Michael


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2006 13:22
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Michael,

wie erwirke ich gegen Kindes-Unterhaltspflichtigen Vater so schnell wie möglich(ohne Schwarzkittel)ein Titel
für den Kindesunterhalt??

Wenn der Vater des Kindes nicht freiwillig zahlt, hilft nur der Weg über eine Klage. Dabei wird der Kläger nicht um einen "Schwarzkittel" herumkommen. Wenn der Anspruch des Kindes unstrittig ist, muss aber die Gegenseite ihn bezahlen.

Und besteht die möglichkeit falls dieser nicht zahlt an die Eltern (stehen finanziell gut da)herantzutreten das diese auch wenn nur teilweise für den Kindesunterhalt aufkommen?

Definitiv: Nein. Ist auch richtig so - ich selbst würde mich als Vater erwachsener Kinder auch "bedanken", wenn ich für die Folgen von deren mangelnder Verhütung aufkommen müsste. Erfreulicherweise schreibt das deutsche Familienrecht hier keine "Sippenhaftung" vor.

stell die frage für ne freundin der man den Unterhaltsvorschuss streichen will da diese in einem Eheähnlichem verhältiss lebt.(Hierfür auch ne Frage is dies auch rechtens das der lebenspartner dafür aufkommen muß?

Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes an seine leiblichen Eltern; deshalb spielt für seine Berechtigung und Höhe die aktuelle Lebenssituation der Eltern keine Rolle. Anders ist es bei nachehelichem Unterhalt; da sagt der Gesetzgeber - zu Recht - dass ein erwachsener Mensch keinen früheren Ehepartner auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wenn er seit längerer Zeit mit einem anderen Partner zusammenlebt. Auch damit hat er er recht - irgendwann hat sich die nacheheliche Solidarität erledigt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 14:15
 elwu
(@elwu)

Wenn der Vater des Kindes nicht freiwillig zahlt, hilft nur der Weg über eine Klage. Dabei wird der Kläger nicht um einen "Schwarzkittel" herumkommen.

Hi,

1) Würdest du bitte Qellen beibringen, die für den hier vorliegenden Fall einen Anwaltszwang belegen?

2) Zum 'Durchgriff' auf die Grosseltern: auch mir ist keine Unterhaltshaftung von Großeltern für ihre Enkel bekannt. Um dieses Thema habe ich mich allerdings bislang nicht gekümmert. Im Unterhaltsirrsinnssystem hierzulande würde es mich aber nicht erstaunen, wenn Enkel für ihre Großeltern und vice versa zur Zahlung verdonenrt werden könnenn...

cya,

elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 14:26
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin elwu,

1) Würdest du bitte Qellen beibringen, die für den hier vorliegenden Fall einen Anwaltszwang belegen?

ein bisschen weniger bissige Antworten wären manchmal etwas hilfreicher...

Und genaues Lesen natürlich - von Anwalts*zwang* habe ich nichts geschrieben. Angesichts der fehlenden Sachkenntnis, die sich aus der Fragen von "midenkgolenk" bzw. seiner Bekannten ergibt, wäre ein Vorgehen ohne Anwalt allerdings etwa gleich sinnvoll wie wenn Lieschen Müller glaubt, sie könnte an ihrem Auto mal eben schnell die Zylinderkopfdichtung wechseln, weil das Selbermachen nicht verboten ist und überdies billiger als in der Werkstatt. In beiden Fällen rate ich trotzdem zur Inanspruchnahme eines versierten Fachmannes - ganz ohne "Anwalts-" oder "Mechanikerzwang"...

Man kann die Fragestellung aber auch umdrehen: Nehmen wir an, die Bekannte von "midenkgolenk" agiert in diesem Fall ohne Anwalt, weil "elwu" gesagt hat, dass man keinen braucht... übernimmt "elwu" dann die Verantwortung für diesen "Rat"?

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 14:42
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo elwu,

wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig sind, kommt die so genannte Ersatzhaftung infrage, da auch die Großeltern mit dem Kind in gerader Linie verwandt sind.

§ 1607
Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

Urteile zur Ersatzhaftung:
O OLG Dresden 06.02. 2003 Az.: 10 UF 771/
LG Frankfurt / Main 17. 02. 2004 Az.: 2 UF 181/03
BGH 10. 03. 2004 Az.: XII ZR 123/01

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 14:43
(@midenkgolenk)
Rege dabei Registriert

danke euch schonmal,....

nur eines noch an brille007

kennst du oder gibts ein gesetzesurteil oder § zu deiner aussage???

ich zitiere:
"Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes an seine leiblichen Eltern; deshalb spielt für seine Berechtigung und Höhe die aktuelle Lebenssituation der Eltern keine Rolle." Zitat ende

weil ich kenne den § 1608 "Der Lebenspartner des bedürftigen haftet in gleicher weise wie ein Ehegatte"


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2006 15:13
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der Lebenspartner des Bedürftigen ist nicht der Lebenspartner der Mutter des Bedürtigen.

Das kannst DU für EU gebrauchen, nicht für KU.

Tsss. Also keine KU-Debatten hier. Dass es hoch ist, ok. Aber das es die leiblichen Eltern oder die Adoptionseltern zu zahlen haben, sollte klar sein.

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 15:19
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

kennst du oder gibts ein gesetzesurteil oder § zu deiner aussage???
ich zitiere:
"Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes an seine leiblichen Eltern; deshalb spielt für seine Berechtigung und Höhe die aktuelle Lebenssituation der Eltern keine Rolle." Zitat ende

vielleicht hat Brille007 heute die Brille nicht auf 🙂 ?

Natürlich spielt die Lebenssituation der Eltern eine Rolle. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern. Viel Einkommen = viel KU.

Zum Unterhaltsvorschuss: Meiner Meinung nach darf der Unterhaltsvorschuss nicht verweigert werden, da der Lebensgefährte nicht der Vater des Kindes ist.

Unterhaltsvorschuss wird gezahlt, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.

wie erwirke ich gegen Kindes-Unterhaltspflichtigen Vater so schnell wie möglich(ohne Schwarzkittel)ein Titel
für den Kindesunterhalt??

es gibt die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 645 ZPO.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 15:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Liebe sky,

vielleicht hat Brille007 heute die Brille nicht auf 🙂 ?

Doch, der hat die auf, keine Sorge. Jeden Tag, an dem er keine Kontaktlinsen trägt.

Aber möglicherweise war das Ganze etwas missverständlich; was ich mit der "aktuellen Lebenssituation der leiblichen Eltern" meinte, war:

Auch wenn der betreuende Elternteil oder der neue Lebenspartner finanziell in der Lage wären, den Kindesunterhalt selbst zu leisten, kann der Unterhaltsverpflichtete nicht einfach die Zahlungen einstellen, denn der Barunterhaltsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil.

Meines wissens gibt es (seltene) Ausnahmen hiervon; hierfür muss dann aber der betreuende Elternteil ein Vielfaches von dem verdienen, was der Unterhaltspflichtige in der Tasche hat. Das hat mit dem Rechtsgrundsatz der "Billigkeit" zu tun.

Der Lebenspartner des Betreuungselternteils ist beim Kindesunterhalt in jedem Fall aussen vor; weder muss er sich daran beteiligen noch werden seine Einkünfte hierbei irgendwie berücksichtigt.

Jetzt klarer?

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
(heute hitzebedingt mit Brille)


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 16:17
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo brille,

war mein Fehler, ich hab es aus dem Kontext gerissen. Brauch wohl selbst' ne Brille 🙂

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 16:22




 sky
(@sky)
Registriert

Was mir noch eingefallen ist:

Das Jugendamt wird sich auf dieses BVerwG 5 C 24.04 – Urteil vom 2. Juni 2005 beziehen.

Nach diesem Urteil gelten Alleinerziehende nicht als ledig, wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Unterhaltsvorschuss wird dann nicht gezahlt.

Wenn also keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, darf das JA m.E. den Unterhaltsvorschuss nicht verweigern.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2006 13:22
(@ronja)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi Sky,

bitte nicht eheähnliche Gemeinschaft mir eingetragener Lebenspartnerschaft verwechseln.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist nichts anderes als eine "Ehe" zwischen Gleichgeschlechtlichen Partnern.

Und da konnte ich hier nun wirklich nichts draus lesen, was darauf schließen ließe  😉


LG
Ronja

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2006 23:03
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Ronja,

bitte nicht eheähnliche Gemeinschaft mir eingetragener Lebenspartnerschaft verwechseln.

das verwechsel ich schon nicht - glaub mir mal :).

Und da konnte ich hier nun wirklich nichts draus lesen, was darauf schließen ließe  😉

Tja, das geht mir auch so. Trotzdem möchte JA den Unterhaltsvorschuss kürzen, und ich kann mir durchaus vorstellen, dass JA mit diesem Urteil wedelt.

Grüsse
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2006 01:57