Morgen,
Vereinbarung über Altersunterhalt bindet auch Erben
oder
Ich frage mich nur, ob er diese monatlichen Zahlungen nur bis zur Höhe seines Erbes zahlen muß oder auch darüber hinaus.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina!
Das Ganze ist auch gesetzlich geregelt:
§ 1586b BGB
Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/ehegattenunterhalt-nach-tod-des-unterhaltspflichtigen_001759.html
Grüße,
kosmos
