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Re: Beurkundung Unterhalt

 
(@bilbo)
Schon was gesagt Registriert

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Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2009 01:56
(@bilbo)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich habe drei Kinder, zahle den Mindestunterhalt von derzeit 830,- Euro und mein JA möchte mich zwingen einen unbegrenzten Titel zu unterschreiben. Ich hatte gebeten die Urkunden mit einer Befristung zu versehen und zwar

  • entweder auf ein oder zwei Jahre
  • oder auf Alter 18 Jahre, Beginn einer Lehre bzw. Auszug bei der Mutter (also zu mir), je nachdem was früher Eintritt.

Hier die erste Antwort vom Jugendamt:

Dies ist nicht akzeptabel, gänzlich unüblich und würde die Ansprüche der Kinder unangemessen beschränken. Auch im Falle einer gerichtlichen Klärung könnten Sie diese Einschränhungen niemals durchsetzen. Tritt eine dieser Änderungen ein, ist es Aufgabe des Unterhaltsberechtigten, diese dem Pflichtigen mitzuteilen, dieser wiederum hat dann das Recht, eine Herabsetzung bzw. Überprüfung zu beantragen, bei Ablehnung den gerichtlichen Weg zu beschreiten. Sollten Sie an einer wie auch immer gearteten Titelbefristung festhalten wollen und mir die Urkunden auch nicht bis zum 14.12.09 vorliegen, werde ich deshalb ihrer Exfrau dringend eine gerichtliche Klärung nahelegen müssen, mit allen damit für Sie verbundenen Prozess- und Anwaltskosten.

Ich habe dann darum gebeten, dass mir mal diese Ablehnung genauer begründet wird, da einfach nur ein "ist unüblich" ein bisschen wenig ist. Und die Begründung sah dann so aus:

Die von ihnen genannten Fälle würden bei der von ihnen gewünschten Befristung dazu führen, dass das Kind dann in einen titellosen Zustand fällt, bei dem es zunächst ohne Anspruchsgrundlage dasteht und ein Stück weit ihrem Wohlwollen ausgeliefert ist, ob und wie schnell es zu einer Einigung kommt. Sollte es hinsichtlich des neu zu errechnenden Betrags zu keiner Einigung kommen, müsste das Kind bzw. dessen Vertreter (bis auf weiteres ich) eine Klage gegen Sie anstrengen und ggfls. solange auf Zahlungen verzichten, bis es mithilfe des Gerichts einen neuen vollstreckungsfähigen Titel erstritten hat. Dies wollte der Gesetzgeber dem Kind jedoch bewusst nicht zumuten,sondern hat es in die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen gelegt, entsprechend tätig zu werden.

Habe mittlerweile auch alle in diesem Thread angegebenen Links gelesen und mittlerweile ist mir so einiges Klarer und ich werde den Titel auch bei einem Notar machen und nicht bei dem Jugendamt, dass auch den Beistand hat. Zumal die meiner Ex empfehlen vor Gericht zu gehen, statt das Gespräch mit mir zu suchen. Und das nennt sich dann im Namen der Kinder und Beistandschaft.

Gibt es irgendwo ein Urteil oder was anderes auf das man sich berufen und eine Befristung rechtlich begründen kann? Oder geht das tatsächlich nur, wenn man es über eine Gerichtsverhandlung regelt? Wäre super, wenn jemand was wüsste.

Danke und Gruß,
Ralf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2009 10:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Bilbo,

dann frage doch den JA-Büttel mal, in welchem Paragraphen, welchen Gesetzes der Gesetzgeber diesen

Dies wollte der Gesetzgeber dem Kind jedoch bewusst nicht zumuten,

Willen genau bekundet hat.

In der gleichen Tüte kannst du ihm ja den befristeten Notartitel schicken, verbunden mit dem Hinweis, dass du selbstredend bereit bist, einen unbefristeten Titel auszustellen, sobald er obigen Beleg seiner Behauptung beigebracht hat.
Damit liefe er auch Gefahr, dass seine Klage wegen Mutwilligkeit abgewiesen würde.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 14:25
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ich bin schon immer erstaunt, was ich hier so alles über Jugendämter lesen muss.
Ich war jetzt 2 x wegen Titel beim Jugendamt Neumarkt i.d. Oberpfalz und jedesmal war es recht einfach und unbürokratisch. Außerdem habe ich bekommen was ich wollte. Mein Unterhalt muss erst am 5. eines Monats auf dem Konto meiner Ex sein und eine Befristung bis zur Volljährigkeit führte ebenfalls nicht zu Diskussionen mit der Urkundsbeamtin. Mein Tipp: fahrt mal in die Mitte Bayerns. Ich darf ja den Titel angeblich überall ausstellen lassen.

Grüße

Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 14:36
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Eine Befristung auf einige Jahre ist nur vorgesehen, wenn bestimmte Umstände es rechtfertigen (z.B.Kind 16 fängt mit 17 Ausbildung an) - nicht aber ohne Gründe.  Mögliche Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht anerkannt. Gegen eine Befristung zum 18. Lebensjahr spricht nichts.

Urteil:
Titulierung des Kindesunterhalts ohne zeitliche Beschränkung

Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Titulierung seines Unterhaltsanspruchs ohne zeitliche Begrenzung, also auch für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. 12. 1999 - 9 UF 14/99

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 15:10
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@kosmos25

dann habe ich bisher bloß Glück, dass ich hier in der Ecke lebe?


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 15:18
(@bilbo)
Schon was gesagt Registriert

Erstmal danke für eure Antworten und in eine andere Stadt zum JA zu gehen, um dort den Titel machen zu lassen, ist im Prinzip eine gute Idee. Muss ich mir mal überlegen. Zum Notar hier um die Ecke ist zwar schneller, eine Urkunde eines anderen JA hätte aber was, da sich das hiesige JA wohl kaum gegen einen solchen Titel wehren würde. Na mal sehen.

@kosmos:
Wenn ich das von dir zitierte Urteil mal google, dann bekomme ich aus dem Juraforum http://www.juraforum.de/forum/t241048/s.html eine etwas andere Auslegung:

In einem Urteil des OLG Saarbrücken kommt die o.g.Auffassung zum tragen, dass es keine Befristung des Titels bis zum 18. Lebensjahr gibt. Dies ergibt sich auch aus §1612a BGB, da dort von keiner Befristung ausgegangen wird und folglich eine solche auch nicht besteht. OLG Saarbrücken,
Urteil vom 1. 12. 1999 - 9 UF 14/99

In §1612a BGB wird der Barunterhalt minderjähriger Kinder geregelt und wie geschrieben, steht dort nichts von einer Begrenzung da das Kind den Anspruch hat. Soweit ok. Minderjährig bedeutet aber unter 18 Jahre alt, also begrenzt dieser Paragraph die Unterhaltsdauer schon von sich aus und sollte auch eine Begrenzung im Titel begründen können.

Ich werde auf jeden Fall keinen Titel unterschreiben, der unbefristet ist. Ausser ein Gericht zwingt mich dazu.

Bin momentan so richtig auf Krawall gebürstet. Jedenfalls was das JA angeht, da ich bisher ohne Gerichte mit meiner Ex klar gekommen bin und jetzt will das das JA ändern. Interessante Auslegung der Arbeit eines JA.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2009 18:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bin momentan so richtig auf Krawall gebürstet. Jedenfalls was das JA angeht,

Das finde ich gut!

Dann wiederhole ich meinen Vorschlag ihn nach der Gesetzesgrundlage zu fragen.
Denn schließlich sprach er vom Willen des Gesetzgebers und nicht von der rechtsbeugerischen Willkür der Schafrichter!

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 18:22
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Staengler!

@kosmos25

dann habe ich bisher bloß Glück, dass ich hier in der Ecke lebe?

Glück, dass keiner dagegen geklagt hat - das JA stellt aus, was du wünscht.

Es gibt z.B. ein Urteil, wo eine Befristung anerkannt wurde für die Zeit der Ausbildungsdauer:
OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83

Ansonsten zählt aber: § 258 ZPO in Verbindung mit § 1612 a , 1601 BGB

§ 258 BGB
Klage auf wiederkehrende Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Warum sollte es Minderjährigen zugemutet werden, alle paar Jahre einer neuen Urkunde nach zu laufen, wenn die meisten Gerichte sogar beim nachehelichen UH eine zeitliche Befristung ablehnen:

http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/klaus-wille-54206/blog/15/4232/unterhalt-bei-betreuung-eines-kindes-betreuungsunterhalt-kann-nicht-befristet-werden-neue-urteile

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2009 19:07