Hallo,
habe ein kleines Problem. Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen.
Zunächst zum Stand der Dinge...
Ich war bis Dez. 2012 in Arbeit mit einem Nettoeinkommen von ca.1.600€. Zu dieser Zeit zahlte ich fleißig den Unterhalt für meinen Sohn(10). KM und ich hatten uns damals auf 200€ monatlich geeinigt.
Das funktionierte recht gut. Im Dez. 2012 erkrankte ich dann an einem Rückenleiden. Die Krankheit dauert bis Heute an. Nachdem ich nur noch das Krankengeld von der Krankenkasse bekam, einigten sich KM und ich auf 100€ monatlich. Dafür übernahm ich einen großen Teil der Betreuung, (z.B. bei Krankheit, Ferien, Feiertage, Brückentage usw.) und kaufte Kleidung. Der KM freute es, denn sie hatte nun viel mehr Freizeit. Ich war auch zufrieden. Mein KG läuft zum 02.06.2014 aus. Dann muß ich für 30 Tage zum Arbeitsamt, und am 02.07.2014 beginnt meine Umschulung. Die Umschulung wird von der DRV Bund finanziert.
nun zum Problem...
Gestern bekam ich Post vom Anwalt der KM, mit der Aufforderung den Mindestunterhalt beim Jugendamt titulieren zu lassen! Außerdem soll ich mein Vermögen mitteilen und das Einkommen der letzten 12 Monate darlegen. Und das die KM ab sofort den Mindestunterhalt gezahlt haben möchte.
Soweit so gut. Es ist ihr Recht... dann soll es so sein. Nur schade das im Vorfeld nie mit mir darüber gesprochen wurde. :knockout:
Da ich generell dazu bereit bin den Mindestunterhalt zu zahlen, werde ich dies auch tun. Ich muß es auch, da mein Selbstbehalt als Nicht Erwerbstätiger 800€ beträgt. Da z.Z. noch KG Bezieher. (siehe oben) ca.1200€.
Im Monat Juni zahle ich natürlich auch den Mindestunterhalt ... da auch Selbstbehalt 800€ ... Arbeitslosengeld ca. 1.150€
Nun beginnt am 02.07. meine Umschulung. Soviel ich weiß zählen Umschüler als Erwerbstätig. Also 1000€ Selbstbehalt. Da wirds mit dem Mindestunterhalt knapp. Bräuchte dann nur noch ca. 150€
zahlen da ca 1150€ von der DRV Bund 😉
Nun zu meinen Fragen:
1. zählt ein Umschüler als Erwerbstätig?
2. soll bzw. kann ich die geforderte Titulierung bis zum 02.07. hinauszögern (da dann Mangelfallberechnung) Zahlbetrag ca. 150€ ( keine Unterhaltsschulden etc. während der Umschulung)
Die KM will den Titel natürlich sofort... logisch 😉
Es haldelt sich um 7 Wochen. Der Titel ab 02.07. wäre mir natürlich viel lieber :thumbup:
Vielleicht kennt sich ja jemand aus
LG Holmer
Hallo Holmer,
richtig, die KM hat einen Anspruch auf einen Titel. Es ist aber nicht festgelegt, wo und wie Du diesen Titel erstellst.
Zum Glück erstellen nicht nur Jugendämter Titel (die oftmals auch nachteilig formuliert sind), sondern auch jeder Notar in seiner Funktion als Amtsperson.
Der Vorteil ist, dass Du nun den (rechtlich geforderten) Titel so erstellen kannst, wie Du möchtest. Und Du kannst natürlich auch Deinen Wunschzahlbetrag einsetzen. Achte auch darauf, eine Begrenzung (bis zum 18. Lebensjahr) aufzunehmen.
Ja, den eingesetzten Betrag muss die KM natürlich nicht akzeptieren - dann muss sie aber die Differenzsumme (lass es 50 oder 100 Euro sein) bei Dir einklagen. Ob die KM dies machen wird, steht dann wieder auf einem anderen Blatt. Du kannst also so auch einen guten Weg finden, um auf Deine Situation zu reagieren.
Das Kinder Geld kosten und Du natürlich alles versuchen wirst, so bald wie möglich den Mindest-KU zu zahlen, sollte klar sein. Gruß Ingo
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Eigentlich wollte ich eine Klage der KM vermeiden. Kostet ja nur unnötig Geld 😉 Der Titel sollte schon so sein wie es auch das Gericht festsetzen würde.
Natürlich würde ich so Zeit gewinnen, und der Richter würde später eventuell eine Mangelfallberechnung durchführen. Aber dann kann ich auch gleich die Füße still halten und die Klage abwarten.
Wichtig wäre noch ob ich als Umschüler erwerbstätig bin ... das ist überhaupt die wichtigste Frage :erstaunt039:
Du kannst ja einen Titel erstellen lassen, in dem steht:
Bis zum Juni 2014 Betrag X,- und ab Juli Betrag Y,-
Und wenn das JA sich weigert, gehst du eben zu einem Notar.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Holmer,
dass die KM gleich zum Anwalt ist, ist nicht schön! Entspricht auch nicht Deiner Beschreibung vom Umgang miteinander.
Aber: Du hast sehr lange trotz Leistungsfähigkeit nicht einmal den Mindestunterhalt geleistet und damit viel Geld gespart.
Du könntest jetzt den Mindest-UH leisten und bist durchaus in der Lage dies auch als Umschüler zu tun.
Im schlimmsten Fall würde Dich ein Richter zur Aufnahme eines Nebenjobs verdonnern!
Oder könntest Du als Umschüler die Betreuung Deines Kindes zu 50% sicherstellen?
An DEiner Stelle würde ich einen Titel über den Mindestsatz mit Befristung zum 18. erstellen.
Dann ist das Thema durch und ist nicht weiter zu diskutieren....
LG Pinkus
Der Vorschlag von Beppo erscheint mir als sehr gut. Wenn es dann letztendlich wirklich so funktioniert.
Zu Pinkus muß ich sagen, dass ich in der Zeit als ich den Barunterhalt gespart habe, min. 200€ monatlich in Naturalunterhalt geleistet habe. (Vereinsbeiträge, Klassenfahrten, Kleidung...)
Also nix mit gespart 😉
Sicher kann ich auch während meiner Umschulung den Mindestunterhalt zahlen. Das kann ich aber auch als Hartz4 Empfänger. Warum soll ich unter meinen Selbstbehalt gehen? Würdest du das tun?
Ein Nebenjob fällt aus. Habe ein Ärztliches Attest... Höchstens 40h/Woche, max. bis 8kg heben, nur Tätigkeiten in dauernd wechselnden Positionen usw. usw. . Die Umschulung ist in Vollzeit. Der Ausbildungsort ist 250km entfernt (auswärtige Unterbringung).
Wie kann ich einen Titel unterzeichnen über den Mindestunterhalt, wenn ich noch gar nicht weiß was auf mich drauf zu kommt. Was die DRV Bund mir zahlt weiß ich ja noch gar nicht.
Die Frage ob ich als Umschüler zu den Erwerbstätigen zähle steht noch offen im Raum. Hat da jemand ne Ahnung?
Hi Holmer,
nein, Umschüler gelten nicht als Erwerbstätige.
Z.B. nachzulesen hier http://www.gbe-bund.de/glossar/Erwerbsstatus.html
Gruß
Phili
Hi Phili,
erstmal vielen Dank für deine Mühe.
Hab aus langer Weile auch grad mal gegooglet und fand folgendes:
Der Wendl/Staudigl 7.Auflage "Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*" §2 RdNr. 266 sagt dazu
"Der höhere notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen steht auch einem Umschüler zu, wenn die Umschulung seine volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt und er etwa den gleichen Aufwand wie ein Erwerbstätiger hat, z.B. weil er günstige Einkaufsangebote aus Zeitmangel nicht nutzen kann oder er sich besser als ein Nichterwerbstätiger kleiden muss."
Hallo,
mich bedrücken noch weitere Frage.
Warum will der RA Einkommensnachweise der letzten 12 Monate und Vermögensaufstellung haben? Der Unterhalt ist doch gar nicht tituliert! Ich hatte mit der KM eine Vereinbarung und die habe ich eingehalten. :exclam:
Muß ich darauf eingehen?
Der RA hat mir zur Titulierung eine Frist bis 22.05. gesetzt. Muß ich das zwangsläufig einhalten? Oder reicht es auch aus wenn ich z.B. am 03.06. den Titel unterzeichne? Kann ich eine Fristverlängerung beantragen? Wird durch ein Antwortschreiben meinerseits die Frist verlängert? bzw. muß er dann eine neue Frist setzen?
Moin,
das Recht auf Auskunft besteht alle zwei Jahre und ergibt sich aus >§ 1605 BGB<. Dem musst du nachkommen. Ferner besteht ein Anrecht auf Titulierung. Ein Schreiben deinerseits hat keine aufschiebende Wirkung. Du kannst aber freundlich um Fristnachlass bitten, wenn glaubhafte private Gründe es dir im gesetzten Rahmen nicht ermöglichen, den Titel beim JA oder Notar deiner Wahl einzurichten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
OK. Hab mir den § mal durchgelesen. Hab zwar nichts von 12 Monate rückwirkend gelesen. Aber ich will es dann mal so glauben :exclam:
Was kann mir im schlimmsten Fall passieren wenn ich die Frist nicht einhalte?
Moin,
der schlimste Fall ist, dass dann eine Klage eingereicht wird, und Du zusätzlich zu den Unterhaltskosten noch die Prozeßkosten zu tragen hast. Also quasi Geld zusätzlich verbrennst.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin
OK. Hab mir den § mal durchgelesen. Hab zwar nichts von 12 Monate rückwirkend gelesen. Aber ich will es dann mal so glauben
@Deep Thought sprach auch lediglich vom Rechtsanspruch auf Auskunft und Titulierung. Die Zeiträume sind durch die Rechtssprechung geregelt und in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (URL) der zuständigen OLG festgehalten. z.B. OLG Frankfurt:
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. ...1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft.
In den URL des für Dich zuständigen OLG befinden sich mit Sicherheit ähnliche Formulierungen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
