Hallo,
meine Ex hat Klage eingereicht, um Mehrbedarf für das Jahr 2010 geltend zu machen.
Diese Thematik geisterte schon durch einige meiner Threads, aber ich würde das Ganze gerne noch einmal in diesem Fred bündeln.
2010 wurde mein jüngerer Sohn wegen seiner Schulängste von einer Therapeutin behandelt, die nicht über KK abgerechnet werden konnte.
Meine Ex und ich einigten uns telefonisch darauf, dass ich einen Teil der Kosten übernehmen würde.
Es existiert auch eine mail von mir, die sinngemäß eine Kostenübernahme in Aussicht stellt, allerdings wurde der Anteil an Bedingungen geknüpft.
Die Bedingungen sind nicht mehr diskutiert / vereinbart worden.
Sechs Monate später habe ich die anteilige Kostenübernahme zurückgezogen.
(Grund war, dass ich durch den ZGA festgestellt hatte, dass sich meine Ex geschickt entreichert und sie noch genügend Geld zur Verfügung hatte, um die Therapiekosten bezahlen zu können).
Auch mein Rückzieher wurde nicht von der KM kommentiert.
Bis zu meinem Rückzieher habe ich zwei von insgesamt 11 Behandlungen (bis dahin) übernommen.
Im März 2012, 17 Monate später, landete eine Forderung von KM bei mir, die Hälfte der Kosten zu übernehmen.
Bis zu diesem Zeitpunkt war nie davon die Rede, dass KM im Rahmen von Mehrbedarf die Kostenübernahme einfordert.
Etliche mails weisen aus, dass ich die Übernahme auf freiwilliger Basis und nicht aufgrund einer Mehrbedarfsforderung in Aussicht gestellt hatte.
Die Forderung hatte ich an mir abperlen lassen, im November 2013 erhob KM dann Klage am Amtsgericht, zog diese allerdings einige Wochen später ohne Begründung zurück.
Ein neuer Anlauf kam dann im März 2014 und mein Anwalt meint, dass die Richterin der Klage wohl folgen wird.
Meine Frage an Euch:
Im Jahr 2010 habe ich 600.- Euro KU und 770.- EU gezahlt und war damit im Selbsbehalt.
Wenn ich nun Mehrbedarf zahlen müsste, so würde doch mein SB unterschritten, d.h., der KU würde doch wieder entsprechend reduziert, bis ich meinen SB habe. Richtig?
Die Gegenseite argumentiert, dass ich verpflichtet gewesen wäre, mir Freibeträge für EU eintragen zu lassen. Die Freibeträge hätten mein Einkommen drastisch erhöht. War ich wirklich verpflichtet? Ich habe eine Stelle im Internet gefunden die besagt, dass die Verpflichtung nur gegeben ist, wenn der KU sonst nicht sichergestellt ist.
Kann man mir jetzt noch nachträglich ein höheres Einkommen berechnen? Den EU habe ich tatsächlich von der Steuer abgesetzt, aber erst im Jahr 2014 für das Steuerjahr 2010.
Kann man Mehrbedarf überhaupt geltend machen, wenn dieser nicht notwendig war, d.h., wenn die KM z.B. noch in der Lage war, beiden Kindern monatlichen Gitarrenunterricht (100.- Euro) zu bezahlen?
Muss eine Forderung nach Mehrbedarf nicht auch so kenntlich gemacht werden? Die ersten Anfragen bezogen sich auf freiwillige Beteiligungen, eine Mehrbedarfsforderung kann ich bis heute nicht genau datieren...
Meine Strategie:
- Bis zu meinem Rückzieher habe ich mich an meine freiwillige Beteiligung gehalten.
- Finanziell war ich in 2010 nicht in der Lage weitere Kosten zu übernehmen, bzw. durch den SB wäre der EU wieder reduziert worden, womit der Gesamt-Unterhalt trotz Mehrbedarf gleich bleibt
Über Antworten würde ich mich freuen.
Grüße, karlson
Nun,
wenn die Klage wirklich auf Mehrbedarf lautet, dann müsste das Gericht erst einmal feststellen das das Kind zwingend eine Behandlung brauchte die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernommen hat.
Das Eis ist schon mal eher dünn, zumindest kenne ich noch kein Gericht das sich soweit aus dem Fenster gelehnt hat auszuurteilen das die Gesundheitssorge für Kinder in unserem Lande unzureichend ist.
Hallo,
ich habe diese Behandlung durch meine Beteiligung ja bereits bestätigt.
Sie im Nachgang anzuzweifeln, wäre wohl unplausibel.
Wirklich interessant wäre, ob man zur Beantragung von Freibeträgen "gezwungen" werden kann, bzw. wann Freibeträge von der Gegenseit mit eingerechnet werden dürfen...
Gruß, karlson
Moin Karlson,
was hat Dein Anwalt denn zu den Themen Verwirkung bzw. Verjährung gesagt ?
Mit welcher Begründung wurde dem erneuten VKH-Antrag zugestimmt ?
Gruß
United
Wirklich interessant wäre, ob man zur Beantragung von Freibeträgen "gezwungen" werden kann, bzw. wann Freibeträge von der Gegenseit mit eingerechnet werden dürfen...
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Ein Freibetrag ist aber kein Steuervorteil sondern verschiebt die Steuererstattung lediglich von einem Jahr ins andere. Spätestens nach zwei Jahren ist es egal, ob durch den Freibetrag weniger Steuer gezahlt oder 1/12 der Erstattung hinzugerechnet wird. Eine solche fiktive Anrechnung (und damit Behandlung als Quasi-Steuervorteil) sähe ich nur dann, wenn es darum geht, den Mindestunterhalt zu gewährleisten oder tatsächlich offensichtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Allerdings sehen zumindest einige Leitlinien eine Obliegenheit zur Eintragung eines Freibetrags für Fahrtkosten als "Steuervorteil", so dass ein Gericht schnell mal gedanklich zu anderen Freibeträgen weiter springen könnte.
Wichtiger finde ich, dass man nach so langer Zeit darüber streiten kann, ob nicht die Erstattung in 2011 schon wieder in die Unterhaltsberechnung der Folgejahre eingeflossen ist. Bei einem Freibetrag in 2010 wäre es zu keiner Erstattung in 2011 gekommen. Damit verstiesse ein fiktiver Freibetrag gegen das Verbot der Doppelverwertung !!
In der Sache selbst würde ich prüfen
-> tatsächlich Mehrbedarf oder nicht doch Sonderbedarf?
-> form- und fristgerecht geltend gemacht?
-> ggf. verwirkt? (es handelt sich ja um einen Unterhaltsrückstand) Das könnte spätestens nach Rücknahme des Antrags im Herbst gut möglich sein.
Ausserdem würde ich mich darauf einstellen, dass die Gegenseite versucht, aus dem Zahlungsversprechen einen vertraglichen Anspruch (der Ex, nicht des Kindes !!) zu konstruieren und damit unterhaltsrechtliche Einreden auszuhebeln.
Gruss von der Insel
Freibeträge und Steuererstattung:
Ich gebe meine EStE freiwillig ab; das führt dann dazu, dass ich den Bescheid der 2010er erst vor ein paar Wochen erhalten hatte.
Insofern hatte meine Ex in 2010 tatsächlich nichts von der Rückzahlung, die wirklich üppig war, weil ich den EU mit abgesetzt hatte. Es war ihr in der Tat ein Nachteil entstanden.
Andererseits wurde ihr EU für 2010 mit einer angenommenen Rückzahlung von 1000.- Euro errechnet, obwohl ich in 2010 überhaupt keine Steuer-Rückerstattung hatte.
Ab dem 1.1.2011 trat eine Vereinbarung zwischen EX und mir in Kraft, die den EU und KU auf eine Fix-Summe festzurrte.
Durch diese Vereinbarung könnte mir natürlich ein Gestaltungsmissbrauch vorgeworfen werden (Verschieben der ESt-Rückzahlung in das Jahr 2011, um allein davon profitieren zu können), allerdings, auch wenn mir das wahrscheinlich keiner glauben wird, war mir 2010 nicht bekannt, dass ich den EU von der Steuer absetzen kann (Ich glaube, dass wurde auch erst 2011 entschieden, oder?).
Mindestunterhalt wurde sowohl für Kinder, als auch für EX nicht unterschritten.
Ob Mehr- oder Sonderbedarf lässt sich wohl nicht so einfach feststellen. Ich möchte Euch da auch nicht mit den Details überfrachten.
Tendenziell neige ich eher zu Mehrbedarf.
Frist- und Formgerecht ist auch ein gutes Stichwort:
Es gab wohl ein Telefonat (an das ich mich nicht mehr erinnern kann), in dem meine Ex und ich vereinbart haben, dass jetzt die Therapie versucht wird und ich mich an den Kosten beteillige.
Schriftlich habe ich nichts dazu gefunden; es gibt nur eine mail, in der ich sinngemäß schreibe: "Ich hatte dir ja zugesagt, mich an den Kosten zu beteiligen, zu welchen Anteil, müssen wir noch klären"
Kann man daraus ableiten, dass meine EX frist- und formgerecht Mehrbedarf geltend gemacht hat? (Wie sieht denn eine frist- und formgerechte Forderung aus???)
Sie schreibt ja noch in einer weiteren mail: "Wenn Du oder Deine Eltern unserem Sohn etwas Gutes tun willst, hast Du hier die Gelegenheit".
Forderung nach Mehrbedarf sieht meiner Meinung nach anders aus.
Zeitstrahl:
April 2010: ich erkläre meine Beteiligung an der Therapie
es finden 11 Sitzungen statt, zwei davon habe ich übernommen
Oktober 2010: ich ziehe per email meine Unterstützung zurück
es finden im Januar und Februar 2011 weitere 8 Sitzungen statt, dann keine mehr
Oktober 2011: Ex fordert mich anwaltlich auf, die Hälfte der Therapiekosten zu übernehmen
November 2013: Klage, EX zieht 8 Wochen später Klage ohne Begründung zurück
März 2014: neue Klage
In der ganzen Zeit konnte meine EX Gitarrenunterricht für die Jungs bezahlen (100.- Euro monatlich), ich habe irgendwo gelesen, dass Mehrbedarf nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger den Bedarf aus laufenden Mitteln nicht bezahlen kann - das wäre hier ja wohl nicht der Fall gewesen...
Gruß, karlson
