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Rückübertragungsvertrag mit Unterhaltsvorschusskasse - Sinn und Risiken?

 
(@marco28)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

meine Exfrau hat seit kurzem eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet. Diese hat mich nun angeschrieben und aufgefordert einen Rückübertragungsvertrag zu unterschreiben.

Danach gehen die Unterhaltsansprüche wieder zurück auf meine Kinder, damit diese übergegangene und noch übergehende Unterhaltsansprüche dann selbst gerichtlich geltend machen können. Zumindest verstehe ich das so.

Da wir die gemeinsame Sorgen haben, müssen meine Exfrau und ich diese Vereinbarung für unsere Kinder unterschreiben.

Ich verstehe allerdings nicht, wozu das dient.

Kann mir jemand sagen, ist das üblich und gibt es da irgendwelche Risiken, wenn ich das unterschreibe?

Beste Grüße


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2026 17:07
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Namensvetter!
Zur Einschätzung etwaiger Risiken bräuchte wir den Inhalt des Schreibens (mir ist so ein Rückübertragungsvertrag nicht bekannt/geläufig), zumal nach meiner Auffassung die Unterhaltsansprüche immer bei den Kinder liegen, egal von wem sie gesetzlich vertreten werden. 

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2026 08:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco28,

aus einem deiner anderen Beiträge entnehme ich, dass hier die Unterhaltsvorschusskasse mit im Boot war, und möglicherweise hat dieser Rückübertragungsvertrag genau damit zu tun. Mir fehlt hier das juristische Detailwissen, aber ich vermute etwas in der folgenden Art:

In Höhe des Unterhaltsvorschusses, d.h. soweit er deine tatsächlichen Zahlungen überschritten hatte,  schuldest du dem Jugendamt womöglich noch Geld, bzw. ob und wie viel Geld du dem Jugendamt tatsächlich schuldest, wäre halt durch ein Gerichtsverfahren zu klären. Für den Betrag, der über den Unterhaltsvorschuss hinaus geht, schuldest du den Kindern selbst womöglich ebenfalls noch Geld, bzw. ob und wie viel Geld du den Kindern über den Unterhaltsvorschuss hinaus schuldest, wäre ebenfalls durch ein Gerichtsverfahren zu klären.

Mein Anfangsverdacht lautet daher: Um nicht zwei Gerichtsverfahren führen zu müssen (d.h. "Jugendamt vs. Marco28" und "Kinder vs. Marco28"), die eigentlich um genau die gleiche Sache gehen, sollen die Ansprüche des Jugendamtes gegen dich jetzt wieder den Kindern zugeordnet werden, damit die Beistandschaft, in Vertretung der Kinder, beide Dinge in einem Aufwasch, d.h. in einem einzigen Gerichtsverfahren klären lassen kann.

Ob das aber wirklich so ist, wie ich vermute, und wenn ja, welche Vor- und/oder Nachteile es für dich hätte, wenn du die Unterschrift verweigerst, das weiß ich nicht.

Wichtig wird hier aber vor allen Dingen sein, ob das Jugendamt es dir in der Vergangenheit schriftlich gegeben hatte, dass du für den Unterhalt zwar leistungswillig, aber eben nicht leistungsfähig gewesen bist. Ich fürchte nämlich, dass genau dieses mal wieder "vergessen" wurde, sodass das Jugendamt jetzt und wegen deines nun höheren Einkommens versuchen möchte, dich auch und insbesondere für die Vergangenheit zur Kasse zu bitten.

Viele liebe Grüße,

Malachit


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2026 18:33
(@marco28)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

vielen Dank für deine Ausführungen.

Du triffst den Nagel auf den Kopf, es geht wohl darum, die Ansprüche des JA und der Kinder in einem Gerichtsverfahren zu klären. Mir wird das wohl so verkauft, dass es ja gut für mich ist, da ich im Zweifel nur ein Gerichtsverfahren führen muss bzw. gegen mich führen lassen muss.

Vielleicht denke ich zu naiv. Meine Exfrau hätte auch einfach den UV beenden können und den Unterhalt über den Beistand in voller Höhe geltend machen können. Vielleicht suche ich hier aber auch einen Haken, den es gar nicht gibt.

Ergänzend sollte ich noch anmerken, der Beistand hat mich aufgefordert, nicht mehr an die UVK zu zahlen, sondern hat mir eine neue Kontoverbindung aufgegeben.

Ich denke mir, wenn ich weiter unstrittig an die UVK zahle, zusätzlich den Rest laut Düsseldorfer Tabelle auf das Konto der Beistandschaft, wird das zumindest den Streitwert vor Gericht reduzieren. Wobei die richtige Einstufung eben aktuell strittig ist, ich aber unbedingt eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchte.

Das die Unterhaltsvorschusskasse für zurückliegende Zeiträume Ansprüche geltend machen kann, mag ich ausschließen. Durch meine vorherige Selbständigkeit wurde ich sehr regelmäßig kontrolliert und habe auch immer geforderte Nachzahlungen geleistet. Der Schriftverkehr ist da recht umfangreich, und da ist sicher auch mehrmals "nicht leistungsfähig" schriftlich festgehalten bzw. die Mangelfallberechnung immer überprüft worden.

Jobcenter war bis Anfang diesen Jahr auch involviert. Mal hat meine Exfrau aufgestockt, mal ALG 2 bezogen. Jobcenter hat auch regelmäßig geprüft und kam in der Vergangenheit auch zu keinen höheren Forderungen als die UVK aufgrund der Mangelfallberechnung.

Seit diesem Jahr verdient meine Exfrau so gut, dass Sie keine Leistungen mehr vom Jobcenter bezieht. 

Daher kann es eigentlich nur um Ansprüche ab Juni diesen Jahres gelten.

Beste Grüße

 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2026 19:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco28,

zu diesem hier:

Geschrieben von: @marco28

Ich denke mir, wenn ich weiter unstrittig an die UVK zahle, zusätzlich den Rest laut Düsseldorfer Tabelle auf das Konto der Beistandschaft, wird das zumindest den Streitwert vor Gericht reduzieren.

So viel ich weiß, ist es für den Streitwert vor Gericht völlig unerheblich, wenn du z.B. bislang sowieso schon 80 Prozent des geforderten Betrags gezahlt hast, und es wäre auch völlig unerheblich, wenn du bislang immer vollständig gezahlt hast, aber eben ohne juristisch wasserdichte Anerkennung einer Rechtspflicht (also das, was im Titel festgeschrieben wird) - der Streitwert bemisst sich trotz deiner Zahlungen in der Vergangenheit an der geforderten Gesamtsumme.

Was hingegen den Streitwert mindert: Wenn für einen Teil des geforderten Betrags schon vorher ein "freiwilliger" Titel erstellt wurde, weil dann der bereits titulierte Teil des geforderten Unterhalts eben nicht mehr strittig ist.

Mal ein Beispiel. In deinem anderen Beitragsstrang schreibst du, dass das Jugendamt 120 % des Mindestunterhalts fordert, also Zeile 5 der Düsseldorfer Tabelle. Wenn es vorher noch keinen Titel gibt, dann errechnet sich der Streitwert aus eben diesem Unterhaltsbetrag, d.h. der monatliche Geldbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle, multipliziert mit einem bestimmten Faktor (wahrscheinlich Faktor 12, sodass der Streitwert dem Unterhalt eines ganzen Jahres entspricht).

Die 120 % hältst du ja für zu hoch gegriffen, denn wärest du damit einverstanden, dann könntest du auch einfach genau diese Forderung titulieren und dann gäbe es keinen Grund mehr für ein Gerichtsverfahren. Nehmen wir mal an, du würdest dir denken: "Realistisch betrachtet werde ich zu 110 % verdonnert werden, wenn ich Glück habe, zu 105 %, und wenn's dumm läuft, zu 115 %".

Jetzt könntest du, noch bevor (!) das Jugendamt ein Gerichtsverfahren in die Wege leitet, die 105 % titulieren lassen, weil du nach menschlichem Ermessen eh' nicht günstiger davon kommst - der Streitwert bemisst sich dann nicht mehr nach den vollen 120 %, sondern "nur" noch nach dem Unterschied zwischen den 120 %, die das Jugendamt haben will, und den 105 %, die du in vorauseilendem Gehorsam tituliert hast.

Viele liebe Grüße,

Malachit


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 6 Tagen 6 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2026 23:06
82Marco reacted
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und in Ergänzung zu

Geschrieben von: @malachit
Jetzt könntest du, noch bevor (!) das Jugendamt ein Gerichtsverfahren in die Wege leitet, die 105 % titulieren lassen, ...
Wenn Du beim Notariat Deines Vertrauens die freiwillige Titulierung angehst, könntest Du einen Passus für die bisherigen (aber in Zukunft nicht gesicherten) "Boni" prüfen (á la solange Du was kriegst zahlst Du freiwillig mehr KU, wenn nicht eben nur den titulierten KU-Betrag) lassen.

Grüßung
Marco

 


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AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2026 09:14