Hallo,
ich befinde mich aktuell am Anfang einer Trennungsphase (Trennung noch innerhalb der gemeinsamen Wohnung).
Nun habe ich neulich mal bei meinem Anwalt die Berechnung des Unterhalts für meine Ehefrau und das Kind besprochen.
Dabei sind wir auch auf das Thema "Vorsorgeaufwendungen" gekommen. Er schloss dabei aus, dass vor kurzem oder jetzt noch abgeschlossene Verträge berücksichtigt werden.
Im Internet und auch im Forum finde ich hierzu etwas andere Infos:
Hallo,
auch wenn solche Verträge nach der Trennung abgeschlossen werden aber halt vor der Gerichtsverhandlung rechtskräftig sind, müssen sie berücksichtigt werden. Bis zu 4% des Jahreseinkommens. Natürlich muss das kein Angebot sondern ein echter Vertrag sein für Riesterrente oder Gehaltsumwandlung. Und es ist sehr hilfreich wenn bereits Zahlungen per Beleg nachweisbar sind. Wenn das Ganze eh erst vor Gericht geht hast du ja noch etwas Zeit. Also such' dir alsbald einen für dich guten privaten Rentenvertrag raus, schließ' ihn ab, bezahle die erste(n) Prämie(n), und schon wird der auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
/elwu
Hat sich sich hier evtl. was in der Rechtsprechung geändert ?
Welche Infos habt Ihr dazu ?
Mfg
koala1
Moin
Meines Wissens nach basiert das Ganze nicht auf einem Gesetz oder Urteil sondern auf den OLG-Leitlinien und in denen steht nichts davon, dass das zu Ehezeiten abgeschlossen sein muss.
Dann würde das sowieso unter eheprägenden Umständen abgebucht.
Aber dein RA kann ja mal sagen, wo er seinen Standpunkt her hat.
Wenn er das nicht kann oder will sagt das schon was über seine Qualität aus.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
danke für die Anwort.
Ich merke schon, dass ich auch bei Unterstützung durch einen RA immer aufmerksam bleiben muss und auch die Aussagen und "Berechnungen" hinterfragen muss.
Das Forum hier ist mir bei solchen Punkten auch immer wieder ein gutes Medium, um ein Orientierung zu bekommen und die Punkte dann gezielt mit dem RA zu besprechen.
mfg
koala1
Hi
Ich stimme Beppo zu. Mittlerweile hat sich die Rechtssprechung nach dem BGH-Urteil vom 11.05.2005 (XII ZR 211/02) dermaßen verfestigt, dass dieser Anspruch eigentlich generell akzeptiert ist und sogar Eingang in die URL's gefunden hat. Damit ist es ein grundsätzlicher Anspruch - losgelöst von anderen Umständen wie Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder so.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin koala,
Du kannst sogar noch nach der Scheidung entsprechende Vorsorgeaufwendungen abschliessen (Riester-Rente, Immobilie etc.) und diese mit bis zu 4% vom Brutto unterhaltstechnisch berücksichtigen. Der Zeitpunkt ist nicht entscheidend; nur dass die Kohle tatsächlich fliesst, denn diese 4% sind keine Pauschale, sondern eine Obergrenze.
Grüssles
Martin
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