Hallo,
ich habe gerade gelesen, dass jemand, der Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hat, von sich aus melden muss, wenn er mehr als 50 € netto höhere Einkünfte hat.
Im Antrag auf PKH muss man ja auch angeben wieviel Einnahmen man aus Unterhaltszahlungen hat, auch KU muss angegeben werden.
Jetzt die Frage, die Einnahmen der Ex meines Mannes, die PKH bewilligt bekam, aus Ku sind ja jetzt mehr als 50 € netto gestiegen, und muss sie es jetzt melden? Oder erst wenn sie aufgefordert wird?
ligr ginnie,
die sowieso nicht dafür war dass Ex vom Staat (= indirekt auch von meinen Steuern!!!) PKH bekam, weil sie garantiert Einkünfte verschwiegen hat..und das jetzt deshalb mal gern wüsste :phantom:
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo,
also meines Wissens gibt es dort keine Mitteilungspflichten wie bspw. im SGB. Es kommt nur darauf an, dass der Antragsteller mit der Einreichung korrekte Angaben macht. Ändert sich nachträglich das Einkommen, dann dürfte es sogar egal sein, dass der PKH-Bewilligungsbeschluss noch gar nicht raus ist, denn bloßes Schweigen dürfte keine Täuschungshandlung darstellen. In den Hinweisen zur PKH befindet sich auch kein Hinweis auf eine Pflicht zur Mitteilung der geänderten Verhältnisse. Nur, dass das Gericht bis zu vier Jahre lang nachprüfen kann, ob nachträglich nicht doch eine Zahlung infrage kommt.
Dass Mitteilungspflichten nicht selbstverständlich sind, zeigt die Existenz der Pflichten im SGB, denn sowas müsste man ja nicht in Gesetzesform packen, wenn ohnehin jeder zu jedem Zeitpunkt Mitteilungspflichten hätte.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
beppo hatte doch dieser Tage irgendwo geschrieben, dass es bei der PKH zum 01.09.09 eine Änderung gab. Außerdem heißt es ja nun auch VKH(Verfahrenskostenhilfe)
Evtl. haben sich ja in diesem Zusammenhang Änderungen zur Auskunftspflicht ergeben? Ob das dann auch Rückwirkend gilt?
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Moin,
bezüglich der Verfahrenskostenhilfe.
Gruss
Agent
Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25
und damit wäre die Frage umfassend beantwortet.
Danke Agent_Zero
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi,
der Link ist für mich nicht befriedigend, denn wer dahinter steckt, weiß ich nicht. Und nur, weil etwas im Internet steht, ist das noch lange nicht richtig. Denn in den gesetzlichen Bestimmungen zur PKH oder VKH (§ 114 ZPO) steht nichts über solche Mitteilungspflichten, oder eine Pflicht ab 50 €. Wenn es die gäbe, dann würde das doch mit Sicherheit in dem Hinweisblatt zur PKH stehen.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hi,
hier mal eine entgegenstehende Auffassung aus dem Internet:
Auf Verlangen des Gerichts hat die Partei darüber Auskunft zu geben, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Anzeigepflicht der Partei. Die Initiative für die Überprüfung liegt beim Gericht.
http://www.vergleichen-und-sparen.de/prozesskostenhilfe.php
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
hmmm.... stimmt Krishna,
auf "offiziellen" Seiten der Justiz kann ich auf die Schnelle auch nichts finden.
Z.B. hier bei der Justiz NRW:
Verbessern sich die Verhältnisse des Antragstellers/Beteiligten wesentlich, kann er vom Gericht auch
noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Verfahrensende zu Zahlungen herangezogen
werden, u. U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung.
Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten des
Beteiligten möglich.
ist kein genauer Betrag zu finden.
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Danke für den Link!
Auch wenn der schon wieder wütend macht:
Zahlreiche Schritte sind angedacht um die Kosten für das Land zu senken, so zum Beispiel:
* Gesamtschuldnerische Haftung der Parteien für die Prozesskosten in Ehesachen
* Verstärktes Gebrauchmachen von der Regelung nach der Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden kann, wenn die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a BGB hat.
Darüber hinaus steht auch noch das hier drin:
* Verbesserung des Verfahrens bei der Änderung und Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung/Mitteilungspflicht bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Vielleicht ist dieser Beitrag ja schon älter und diese Punkte wurden möglicherweise schon umgesetzt?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
Vielleicht ist dieser Beitrag ja schon älter und diese Punkte wurden möglicherweise schon umgesetzt?
Also in den gesetzlichen Regelungen (ab § 114 ZPO) steht nichts Neues.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
@agent,
danke für den link, genau dort hatte ich wohl her...Punkt 3 - Sie sind verpflichtet..blabla. Aber scheint ja nur wieder so eine Reinlegetaktik zu sein, wer es meldet ist selbst schuld, und allen anderen passiert nix. Ja, schade eigentlich, muss ich eben weiter damit leben dass Ex von "meinen Steuern" meinen Mann fast kaputt gespielt hat...
denn ihr Schwarzarbeit und somit Betrug zu beweisen ist mir zu blöd (ich habe ja mein eigenes Leben und mache bestimmt keine Front auf). 😉
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
