Hallo Leute,
Bisher zahle ich für 3 Kinder Unterhalt wovon 2 unter 18 Jahre sind und eines 19 Jahre alt.
Jetzt ist das volljährige Kind schwanger geworden und es läuft momentan eine
neu Berechnung des Unterhalts für die beiden minderjährigen vom Anwalt der EX.
Im Moment zahle ich Unterhalt durch Titulierung vom Familiengericht. Festgelegt wurden für jedes
der 3 Kinder der gleiche Betrag.
Nun habe ich mal gerechnet. Sollte mein volljähriges Kind nicht mehr als privilegiert gelten
wäre ich in der Lage den vollen Unterhalt für meine beiden minderjährigen Kinder zu bezahlen,
und durch den erhöhten SB bei volljährigen Kindern in Höhe von 1200 Euro blieben nur ca.
12 Euro für das 3. Kind übrig.
Die Frage ist, ob ich sie als privilegiert rechnen muss oder nicht, wenn sie ihre Schule beendet hat und
aufgrund der Schwangerschaft keinen Job oder Ausbildung macht?
Nein, privilegiert ist sie so nicht mehr.
Allerdings müsstest du sie zur Herausgabe des Titels auffordern und ggf. klagen.
Wie ist denn euer Verhältnis?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Nein, das ist kein Privilegierungsgrund. Wenn sie noch zu Hause wohnt endet die Privilegierung mit Ende der allgemeinen Schulausbildung.
In Kürze ist der Vater des Kindes für sie unterhaltspflichtig.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke für die schnelle Antwort.
Das Verhältnis ist zwar nicht sehr vertrauensvoll aber gut.
Ich werde wohl erst mal die Berechnung vom RA abwarten und
dann wird es wohl ohne Gespräch nicht gehen.
Wie viele der jungen Erwachsenen ist sie auch sehr unsicher und
klammert sehr an der Mutter.
Vieles ist bei ihr in Bewegung und die Zukunft für Sie unsicher geworden.
Da kommt das heikle Thema Unterhalt und Finanzen wohl nicht gerade recht.
Entscheidend ist, was LBM schreibt. Es muss ja einen Vater zu dem Kind geben. Und der kommt in der Reihe der Unterhaltsverpflichteten vor Dir. Denn es bist ja nicht Du, der sie daran hindert in die Schule zu gehen oder Geld zu verdienen.
Soweit stimmt das schon und es sollte einen auch beruhigen.
Wäre da nicht der Spielraum des Richters welcher in Anbetracht der Sachlage das der Vater
nicht berufstätig ist, oder eine Schule besucht zu einem anderen Schluß kommen könnte und
zur Absicherung der jungen Familie und um den Staat nicht zu belasten mal wieder den Vater der
werdenden Mutter verdonnert.
Aber ich will mal nicht so negativ voraus schauen.
Fakt ist halt erstmal was Gesetz sagt. Alles andere wird wohl dann mal
wieder in den Händen der Richter liegen.
War leider in der Vergangenheit immer so.
Ich habe den Eindruck das trotz eindeutiger Rechtslage die hinzu gezogenen
Anwälte es immer auf einen Rechtsstreit anlegen, um für sich das Geld zu sichern.
Moin Petzi,
Ich werde wohl erst mal die Berechnung vom RA abwarten und dann wird es wohl ohne Gespräch nicht gehen.
Der Anwalt vertritt die Interessen der Mindejährigen.
Wenn Du weiterhin für alle drei das gleiche zahlst, dann wird er Dir in absehbarer Zeit vorrechnen, dass Du für die Minderjährigen zu wenig gezahlt hast (und ab Inverzugsetzung nachfordern) ...
... das zu viel Gezahlte von der Großen zurückholen, klappt nicht.
Insofern (auch wenn die Große es aktuell nicht gebrauchen kann): Rückgabe des Titels (bzw. Vollstreckungsverzicht) von ihr verlangen.
Abwarten hilft m.E. in Deinem Falle leider nicht wirklich.
Eine Leistungsunfähigkeit des werdenden Vaters ändert nichts an Deinem Selbstbehalt.
Gruß
United
Hallo United,
das sieht man mal an was man so nicht alles denken muss.
Du hast Recht, so würde das wohl laufen, auch hinsichtlich der gegebenheit,
das meine EX jeden Cent braucht und sie so unabhängig von der volljährigen Tochter ist.
Mal schauen ob ich meiner Tochter das ohne einen Scherbenhaufen zu hinterlassen erklären kann.
Das es einen Titel gibt, wird sie wohl gar nicht wissen. Und ob die EX sie da richtig aufklärt wage ich zu bezeifeln.
Ein weiteres Problem wird wohl sein das meine Tochter mit ihrer Mutter darüber reden muss, da der
Titel von ihr aufbewahrt wird.
Wie ist das beim Vollstreckungsverzicht, kann man den so anfertigen das der eigentliche Titel auch in Zukunft
nicht mehr vollstreckbar ist? Gibt es Vorschriften wie der auszusehen hat, oder ist der frei gestaltbar?
Hallo zusammen
grundsätzlich ist im deutschen Familienrecht fast alles möglich. In deinem Fall eine wichtige Frage: Was macht deine Tochter gerade? Ist sie in einer Ausbildung, arbeitslos oder arbeitssuchend? Und noch wichtiger, ist der Kindesvater zahlungsfähig?
Grundsätzlich ist der Kindesvater deiner Tochter unterhaltspflichtig gemaess den Regeln für BU Unterhalt (1615 BGB). Sollte dieser jedoch nicht leistungsfähig sein, kann die Unterhaltspflicht wieder den Eltern auferlegt werden.
Siehe dazu mal den Fall vom OLG Köln.
Es wird aber wie in vielen Fällen auf den genauen Sachverhalt und das zuständige Gericht ankommen.
Gruss
Moin Petzi,
Wie ist das beim Vollstreckungsverzicht, kann man den so anfertigen das der eigentliche Titel auch in Zukunft
nicht mehr vollstreckbar ist? Gibt es Vorschriften wie der auszusehen hat, oder ist der frei gestaltbar?
Wenn Deine Tochter erklärt, dass sie "unwiderruflich" auf eine Vollstreckung aus Titel xyz verzichtet, dann sollte das ausreichen.
Es hängt auch ein wenig vom Verhältnis zur Tochter (und dem Verhältnis Tochter zu KM) ab ...
... wenn Ihr ein gutes Vertrauensverhältnis habt, dann kann auch "Papa, ich schicke Dir keinen Gerichtsvollzieher" ausreichen.
Macht sie es doch, dann nur einmal ...
Gruß
United
Wichtig wäre allerdings auch noch wie und wo sie den Verzicht erklären muss. Gericht? Notar? Einfach schriftlich dem Vater gegenüber?
Moin,
Wichtig wäre allerdings auch noch wie und wo sie den Verzicht erklären muss. Gericht? Notar? Einfach schriftlich dem Vater gegenüber?
Das habe ich mich schon öfter gefragt ...
Das sagt Wiki:
Es ist umstritten, ob der Titelgläubiger durch die Erklärung eines (unbedingten) Vollstreckungsverzichtes erreichen kann, dass für solche Rechtsbehelfe das Rechtsschutzinteresse entfällt. In der Rechtsprechung wird dies bejaht, soweit es um Titel geht, in welchen wiederkehrende Leistungen tituliert sind.
Meine Interpretation:
Wenn Tochter auf einem Blatt Papier erklärt, aus dem Titel nicht zu vollstrecken, dann hat Petzi kein Recht, den Titel aus der Welt zu klagen.
Wiki verweist u.a. auf Beschluss OLG Hamm, 2 WF 12/06, der wiederum ist nicht ganz eindeutig:
Kann jedoch der Unterhaltsgläubiger bei Dauerleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen wie dem Unterhalt den Titel nicht zurückgeben, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Rechte aus dem Titel und die diesbezügliche Zwangsvollstreckung verzichtet, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigt, genügt statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, ab einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zu vollstrecken
Da es hier aber nicht in erster Linie darum geht, auf Krampf den Titel zu vernichten, sondern vielmehr darum, zu verhindern, dass daraus vollstreckt wird, würde mir ein Zettel, den ich im Zweifel dem Gerichtsvollzieher unter die Nase halte, ausreichen, um das Risiko überschaubar zu halten.
Gruß
United
Moin
Das OLG Celle hat sich ein wenig mit dieser Thematik beschäftigt: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. August 2014 – 10 WF 50/14
Einen Kommentar dazu (Abriss) gibt es >>hier<<.
Danach sieht es für mich aus, daß für den Pflichtigen daß Rechtsschutzbedürfnis nicht eingeschränkt ist mit all seinen Folgen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Es ist soweit die DT 2015 steht in den Startlöchern. 🙂
Berechnend mit den neuen Werten würde ich für die volljährige Tochter nur noch 11,80 Euro bezahlen müssen,
und die beiden anderen Kinder könnte ich voll bedienen.
Ich wäre kein Mangelfall mehr.
Vieleicht könnt ihr mal über die Berechnung schauen und mir Rückmeldung geben.
Das würde auch bedeuten, das an Stelle der 720 Euro ( 3 Titel a 240 Euro) für 3 Kinder bisher, weniger
die KM bezahlt würden. Ich muss dabei sagen, das auf Bitte des volljährigen Kindes ihr
Geld auch auf das gleiche Konto bezahlt wurde wie für die anderen beiden.
Hier die Berechnung:
Gehalt Netto
Oktober 1763,76
November 3000,37
Dezember 2052,28
Januar 1770,78
Februar 1770,78
März 1770,78
April 1770,78
Mai 1766,22
Juni 1936,14
Juli 1808,41
August 1809,41
September 1810,41
Steuerrückzahlung 2013 481,09
Summe 23511,21
-5% Berufs bedingte Aufwendungen 1175,56
Einkommen bereinigt 2014 22335,65
Einkommen pro Monat 1861,3
Bei Selbstbehalt 1080 Euro
Mögliche Unterhaltszahlung pro Monat 781,3
"Nettoeinkommen in Euro Unterhaltspflichtigen
in Euro" Altersstufen in JahrenBeträge in Euro
1. Stufe bis 1500 Euro 317 364 426 488
2. Stufe 1501-1900 Euro 333 383 448 513
Es gilt Stufe 1, da für mehr als ein Kind Unterhalt gezahlt wird
Kindergeld für die 2 minderjährigen Kinder 184 190
Unterhaltsbetrag abz. ½ KG 331 318,5
Summe für die minderjährigen Kinder 649,5
Berechnung Unterhalt Kind >18 Jahre nicht privilegiert
Einkommen nach Abzug der Unterhaltszahlungen für Kinder <18 Jahre 1211,8
Selbsbehalt gegenüber nicht privilegierten Kindern 1200
Unterhalt zu zahlen an Kind > 18 Jahre 11,8
Sorry falls das so nicht wirklich übersichtlich ist, habe es aus einer Tabelle hier reinkopiert.
Moin Petzi,
die Rechnung sieht soweit ok aus.
Keine Altervorsorge ?
Reichen die pauschalen 5% zur Abdeckung des tatsächlichen "Berufsbedingten Aufwands" ?
(Die Steuererstattung deutet darauf hin, dass es nicht reicht)
Gruß
United
Meine Altersvorsorge hatte ich auf Eis gelegt, da mir die als bisheriger Mangelfall nicht anerkannt worden ist.
Die hohe Steuerrückzahlung kam aufgrund der gefahrenen KM zustande.
Wir sind jedoch umgezogen, so das diese Erstattung für 2014 geringer ausfallen wird.
Bisher habe ich vom Anwalt noch nichts gehört.
Mal schauen ob da überhaupt was kommt.
Im nächsten Jahr werde ich mal mit einer ältesten reden und um rausgabe des
Titels bitten.
Da könnt ihr mir mal die Daumen drücken das die Vernunft siegt und nicht die
Abhängigkeit von Mama.
Nach längerer Zeit und im verheißungsvollem neuen Jahr möchte ich mich mal wieder zu Wort melden. 🙂
Mit meiner Tochter habe ich demnächst ein Gespräch in dem ich ihr den Sachverhalt erklären möchte und
sie bitte mir eine Unterlassungserklärung abzugeben, oder den Titel auszuhändigen.
Gibt es dazu eine Rechts sicheren Vordruck :question:
Des weiteren habe ich mich nochmal mit meinem Einkommen auseinandergesetzt.
Wenn ich davon ausgehe das meine vollj. Tochter keinen Unterhalt mehr bekommt würde ich
nur noch für 2 Kinder bezahlen, und somit würde m.E. keine Rückstufung in der DT erfolgen, ich
würde dann mit einem bereinigtem Einkommen von 1861,3 Euro in die Stufe 2 kommen und
für die verbelibenden 2 Kinder insgesamt 628,5 Euro Regelunterhalt zahlen. ( Summe DT abzüglich 1/2 Kindergeld)
Ist das so ok.
Damit würde ich ja die Titel 2x 240 Euro voll bedienen und wäre kein Mangelfall mehr.
Wenn ich den Unterhalt auf 628,5 Euro kürzen würde wäre es ratsam dem Anwalt darüber zu informieren?
Von dem kommt ja nichts, da er sicher zu dem selben Ergebnis kommt.
Unter dem Strich fehlen im Haushalt der Mutter ja ca. 90 Euro. ;(
Ach ja noch eine Frage: Wird das fehlende Einkommen meiner vollj. Tochter von der ARGE aufgefangen bzw.
Entstehen ihr wirklich verluste?
Ups da wahr wohl der Fehler :devil: in meiner Excel Tabelle.
Die Unterhaltszahlungen an die beiden minderjährigen Kinder
betragen nach Abzug des hälftigen Kindergeldes insgesamt
693,50 Euro.
Somit komme ich auf ein Einkommen nach Abzug der Unterhaltszahlungen und der 5%
Aufwendungen in Höhe von 1167,80.
Damit liege ich unter dem Bedarfskontrollbetrag in Höhe von 1180 Euro in der Stufe 2 der DT.
Ist es richtig das ich jetzt die Stufe 1 der DT nehmen kann für die Berechnung der Unterhaltszahlungen?
Ja, wenn der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird (und die Berechnung richtig ist bzw. akzeptiert wird), dann ist eine Stufe niedriger zu zahlen.
Trotzdem solltest Du auf Herausgabe des Titels bestehen, alles andere macht Probleme. Es ist ja nicht so das dadurch eine bestehende Unterhaltspflicht erlischt. Es wird nur der unberechtigten Pfändung von Unterhalt durch die Herausgabe unterbunden.
Im Prinzip wird sich auch die Arge um Unterhaltspflichten kümmern, sie wird prüfen ob wirklich keine Unterhaltspflicht besteht, sei es aus Altersgründen oder wegen nicht Leistungsfähigkeit.
Ob Deiner Tochter ein Verlust entsteht kann ich nicht sagen, weil soviele daran beteiligt sind und sich auch Deine Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder eine Rolle spielen dürften, da Deine Tochter mit Kind bei der Mutter (der Tochter) wohnt. Dann bilden alle eine Bedarfsgemeinschaft.
VG Susi
Hallo Susi,
werde beim Gespräch um die Herausgabe des Titels bitten, denke aber das es
schwierig wird, da der bei der Mutter ist und da gelten andere Regeln.
Aber sehen wir mal was kommt.
Im schlimmsten Fall läuft alles auf eine Abänderungsklage hinaus.
Nur muss diesmal meine Tochter mit mir vor Gericht und nicht die Mutter.
Das wird ihr gar nicht gefallen.