Jugendamtsurkunde o...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Jugendamtsurkunde oder besser Gerichtsprozess abwarten?

 
(@erwin618)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Vorgeschichte:

ich habe eine kleine Tochter (2 Jahre!) und lebe seit 4 Monaten getrennt von der der KM! Wir lebten unverheiratet drei Jahre zusammen. Sie ist wegen einer neuen Liebe in einer Hauruck-Aktion ausgezogen und hat dann innerhalb von drei Monaten den Neuen geheiratet! Die Tochter lebt seitdem bei der KM.
Da ich freiberuflich von zu Hause aus arbeite, konnte ich eine sehr intensive Bindung zu meiner Tochter aufbauen. Auch habe ich mich 9 Monate lang bis nachmittags allein um die Tochter gekümmert, da meine Ex wieder arbeiten ging. Sie ist Lehrerin!
Nachdem sie asugezogen war, tat sie so als wäre unsere Tochter ihr Eigentum und hat mich drei Monate extrem im Umgang beschnitten! Nach einer Gerichtsverhandlung hat sich dies nun gebessert. Ich kann meine Tochter nun an 2 Tagen in der Woche von 10h bis 18h sehen. Übernachtung läßt KM nicht zu!

Der neue Streipunkt ist der KU!
Ich habe mein gesamtes Vermögen durch einige Fehlentscheidungen in meiner selbständigen Tätigkeit verloren und habe daraus zur Zeit auch kein Einkommen.  In einem Teilzeitjob verdiene ich 560,00EUR netto.
Aus gesundheitlichen Gründen (Burnout und Depressionen) sehe ich mich zur Zeit auch nicht in der Lage einen regulären Job auszuüben.

Frage:
Ich wurde vom RA der KM aufgefordert eine Jugendamtsurkunde beizubringen und den ausstehenden Mindestunterhalt zu zahlen, weil es sonst eine Klage gebe.
Da mein Einkommen zur Zeit jedoch nur 560,00 EUR beträgt, sehe ich mich finanziell dazu gar nicht in der Lage jeden Monat 225 EUR zu zahlen! Tatsächlich habe ich mir jetzt bereits von mehreren Leuten (Familie, Freunde) Geld geliehen, um meinen Verpflichtungen nachzukommen.
Meine Sorge ist jetzt, dass wenn ich die Urkunde nicht beibringe, es zu einer gerichtlichen Titulierung kommt und ich die Kosten für das Verfahren auch noch bezahlen soll. Was ich aber gar nicht kann. Wie geht das denn dann weiter!? Zwangsvollstreckung etc.!?

Wie sind denn die Chancen bei so einem Unterhaltsgerichtprozeß!?
Die KM verdient ca. 3400 Eur netto!

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Erwin


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2014 21:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Die KM verdient ca. 3400 Eur netto!

Bei diesem Einkommensverhältnis ist deine Ex alleine Unterhaltspflichtig.
Theoretisch!

Ab dem 2-3 fachen Einkommen des Betreuungselternteils, kann auch die Barunterhaltspflicht auf diesen übergehen.
Das obliegt aber der Entscheidung des Richters.

Generell sehe ich bei dir 3 Möglichkeiten:
1. Du suchst dir einen Job, der dir mehr Geld bringt.
2. Du verweigerst die Zahlung mit dem Argument der eigenen Leistungsunfähigkeit und lässt dich ggf verklagen.
3. Du erstellst einen Titel beim JA oder Notar über den Mindestunterhalt und gehst zu Jobcenter und beantragst aufstockendes ALG2.
Da würden dir die Unterhaltszahlungen aufs Einkommen angerechnet und damit dein Einkommen wieder aufgefüllt. Auch deutlich über die momentanen 560,- € hinaus.

Nun lieber Kandidat, musst du dich immer noch entscheiden, nur jetzt hast du vermutlich noch eine Option mehr.
Denkbar ist natürlich auch, die Varianten 2 und 3 nacheinander anzuwenden, bzw. 3. falls 2. scheitern sollte.

In deinem Fall wäre das, glaube ich, meine Wahl.
Dem RA würde ich in dem Fall schreiben, dass du aufgrund deines Gesundheitszustandes zur Zeit nicht leistungsfähig bist, der Unterhalt des Kindes daher durch die Mutter gedeckt werden kann und muss.

Natürlich nicht ohne darauf hinzuweisen, dass du die Mutter gerne in Bezug auf die Betreuung des Kindes zu entlasten bereit bist, gerne auch über den Umfang der derzeitigen Umgangsregelung hinaus.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 21:30
(@Jarod48)

Es sollte eigentlich genügen, wenn Du der Anwältin deine derzeigen Einkommensverhältnisse offen legst.


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 21:39
(@erwin618)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,
vielen Dank für Deine umfangreiche und hilfreiche Antwort!
Ja, zum Jobcenter wollte ich auch schon mal gehen, um nach Hilfe zu fragen.
Wenn ich aber nach Variante 2 verklagt werde und verliere, dann gibt es doch einen Titel, oder? Warum soll ich dann noch einen Titel über JA oder Notar erstellen?

Danke auch für den Tipp mit dem erweiterten Umgangsangebot!
Gruss
Erwin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2014 21:44
(@Jarod48)

3. Du erstellst einen Titel beim JA oder Notar über den Mindestunterhalt und gehst zu Jobcenter und beantragst aufstockendes ALG2.
Da würden dir die Unterhaltszahlungen aufs Einkommen angerechnet und damit dein Einkommen wieder aufgefüllt. Auch deutlich über die momentanen 560,- € hinaus.

Könntest Du das eventuell mal näher erklären?


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 21:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, zum Jobcenter wollte ich auch schon mal gehen, um nach Hilfe zu fragen.

Du solltest nicht zu fest damit rechnen, dort korrekt beraten zu werden.
Ja nicht mal, dass sie deinen Antrag korrekt bearbeiten aber es lohnt sich trotzdem.

Am besten, du druckst die Anträge aus dem Internet aus, füllst sie aus und gibst sie ab.
Vor Allem die Anlage BEBE für Unterhaltsfragen.
Wenn du fragen hast, kannst du sie hier stellen.

Den Antrag gibst du am besten noch diesen Monat ab, auch wenn er noch nicht vollständig ist, denn dann hast du noch ab November Ansprüche.

Wenn ich aber nach Variante 2 verklagt werde und verliere, dann gibt es doch einen Titel, oder? Warum soll ich dann noch einen Titel über JA oder Notar erstellen?

Richtig. Wenn du diesen Weg gehst, musst du keinen JA-Titel mehr erstellen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Könntest Du das eventuell mal näher erklären?

Was hast du denn nicht verstanden?

Du füllst den Antrag samt der Anlage BEBE aus, in der du deinen titulierten und bezahlten Unterhalt und ggf. Umgangskosten ein.
Der Unterhalt von deinem Einkommen abgezogen und dann geprüft, ob du bedürftig bist.

Zusätzlich gibt es noch Boni für das eigene Erwerbseinkommen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:05
(@nero070)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

Deine Variante 3 sehe ich kritisch und nicht durchsetzbar.

Das würde so funktionieren, wenn es einen Unterhaltstitel aus Zeiten der Leistungsfähigkeit gibt und der Unterhaltschuldner dann leistungsunfähig wird und dann auf ALG2 angewiesen wäre.

Da der Unterhaltsschuldner zur Zeit nicht leistungsfähig ist, darf das JA keinen Unterhalt titulieren.

Sonst wäre das wohl Sozialbetrug. So nach dem Motto... Ich tue jetzt mal so, als wäre ich leistungsfähig und wenn ich dann den Titel habe...April, April, jetzt soll mal die Allgemeinheit zahlen.

LG nero


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:23
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die KM verdient ca. 3400 Eur netto!

ist kein Pappenstiel und hier gleich zu raten, die Flinte ins Korn zu werfen ... nö, seh ich nicht so.

Mein Rat, mit einem Beratungsschein zum Anwalt und umfänglich beraten lassen. Bei dem Einkommensunterschied sollte die KM ebenfalls Unterhaltspflichtig sein.

Welches OLG ist denn überhaupt zuständig?

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nero, ich meine, es gibt ein Sozialgerichtsurteil, indem auch solch ein Titel berücksichtigt werden muss aber es verschärft sicher den Ehrgeiz, ihm das Geld vorzuenthalten.

Aber auch wenn ich alleine. den 3. Fall auch für möglich halte, halte ich die Reihenfolge, 2. zu Versuchen und danach 3. für sicherer.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:35




(@Jarod48)

@ Beppo

Was hast du denn nicht verstanden?

Korrigier mich, wenn ich falsch liege. Meines Wissens nach, ist man mit 560 Euro monatlichem Einkommen von Haus aus Bedürftig.

Du füllst den Antrag samt der Anlage BEBE aus, in der du deinen titulierten und bezahlten Unterhalt und ggf. Umgangskosten ein.

Und hier wird es wirklich interessant. Ich habe ganz ehrlich noch nirgendwo was gelesen, dass man Umgangskosten in irgendwelchen BEBE Anlagen eintragen kann.

Jarod


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

"Es wurde folgende Vorschriften eingefügt: § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01.04.2011):

„Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.”

Zuständig ist - unabhängig vom Wohnort der Kinder - das Jobcenter, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 36 S. 3 SGB II."

aus diesem Forum: http://www.alg-ratgeber.de/mutter-und-kind-alg-alg-hartz-f7/anlage-bebe-kinderbesuch-t11474.html

sowie http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE130007112
auch wenn es hier um den "exotischen Fall" Australien geht.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 22:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Korrigier mich, wenn ich falsch liege. Meines Wissens nach, ist man mit 560 Euro monatlichem Einkommen von Haus aus Bedürftig.

Richtig.
Und durch Unterhaltszahlungen wird man noch bedürftiger.

Und hier wird es wirklich interessant. Ich habe ganz ehrlich noch nirgendwo was gelesen, dass man Umgangskosten in irgendwelchen BEBE Anlagen eintragen kann.

Ist aber so.
Auch wenn ich nicht sicher bin, dass es in der Anlage BEBE ist, glaube aber schon.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 23:00
(@erwin618)
Schon was gesagt Registriert

Wenn ich Eure Antworten so lese, sollte ich wohl auf jeden Fall einen ALG-II Antrag stellen!?
Und Danke für den Tipp mit dem Beratungsschein!
Ich wollte nämlich gerne auch mal mit einem anderen RA darüber sprechen, mein jetziger meinte nämlich nur, dass ich diese JA Urkunde beschaffen soll, weil ich vor Gericht keine Chance hätte. Stichwort: gesteigerte Obliegenheitspflicht! Er meinte, so lange ich nicht im Rollstuhl säße oder ähnlich, ich gezwungen sei, jedwede Arbeit anzunehmen.

Falls ich vom Gericht  zum Zahlen verdonnert würde, es aber nicht kann, käme dann der Gerichtsvollzieher?

Danke an alle nochmal!
gruss
Erwin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2014 23:19
(@erwin618)
Schon was gesagt Registriert

ist kein Pappenstiel und hier gleich zu raten, die Flinte ins Korn zu werfen ... nö, seh ich nicht so.

Kannst Du das bitte nochmal knapp ausführen? Weiß nicht, ob ich das richtig verstehe!

OLG Koblenz sollte hier zuständig sein!

Gruss und Dank!
Erwin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2014 23:24
(@Jarod48)

Unabhängig davon, ob Du nun einen ALG2-Antrag stellst, brauchst Du meines Erachtens nach keinen Bammel vor einem Gerichtstermin haben. Man kann dich nicht zu einer Zahlung von Unterhalt verpflichten, wenn Du nicht Leistungsfähig bist.


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 23:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn ich Eure Antworten so lese, sollte ich wohl auf jeden Fall einen ALG-II Antrag stellen!?

Ja. Nicht nur, weil du jetzt schon bedürftig bist, sondern auch, weil dann auch dem Richter klar werden könnte, dass du nichts hast und jeder € Unterhalt zu Lasten der Staatskasse gehen und einer wohlhabenden Mutter zu Gute kommen.

Das hebt deine Chancen auf einen Titel unter 100% über Null.

Ich wollte nämlich gerne auch mal mit einem anderen RA darüber sprechen, mein jetziger meinte nämlich nur, dass ich diese JA Urkunde beschaffen soll, weil ich vor Gericht keine Chance hätte. Stichwort: gesteigerte Obliegenheitspflicht! Er meinte, so lange ich nicht im Rollstuhl säße oder ähnlich, ich gezwungen sei, jedwede Arbeit anzunehmen.

Ja damit hat er auch recht, nur denkt er vielleicht etwas zu eindimensional.
Normalerweise ist der Rat, schon mal einen Titel zu erstellen, auch gut, damit die Gerichtskosten geringer ausfallen, nur wirst du ja vermutlich VKH bekommen und deswegen auch diese Rechnung dem Staat zurück reichen.

Falls ich vom Gericht  zum Zahlen verdonnert würde, es aber nicht kann, käme dann der Gerichtsvollzieher?

Ja. Und wenn bei dir was zu holen ist, nimmt er das auch mit.
Nur wenn nicht, eben nicht.

Aus familienrechtstaktischer Sicht ist deine Lage ausgesprochen gut, denn die unheilige Inquisition wird Mühe haben, deine Lage zu verschlechtern.
Bis sie das erkennen, dürfen sie aber gerne noch ein paar Tausend Euro Gerichts- und Verwaltungskosten verpulvern.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 23:34
(@erwin618)
Schon was gesagt Registriert

Danke, fühle mich jetzt schon etwas besser!  🙂

Falls ich irgendwann wieder zu einem höheren Einkommen komme, muss ich dann diese aufgelaufenen Gerichts- und Verwaltungskosten, sowie den nicht gezahlten Mindestunterhalt nachzahlen?

Gruss
Roman


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2014 23:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du wirst bis 4 Jahre nach Ende des Verfahrens immer wieder gefragt werden, was du verdienst und musst dann die Gerichtskosten ganz oder in Teilen zurückzahlen.
Aber nur, wenn du unterliegst.

Aber mach dir keine Sorgen.
In den nächsten, sitzen die Geier sowieso dauernd auf deinen Schultern, da kommt es einen mehr auch nicht an.

Wenn du von diesen Geiern verschont werden willst, musst du wieder ein erfolgreicher und gut verdienender Mann werden.

Zumindest du erreichst du aber nach diesem Verfahren, dass du nicht noch massenhaft Unterhaltsschulden ansammelst.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 23:54