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Neuberechnung KU mit Titel

 
(@haskie)
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Hallo zusammen.

Ich suche Rat/Erklärung zur Neuberechnung des KU.

Es existiert ein Titel durch Vergleich vom August 2009. Mindestsatz 1te Alterstufe 199 Euro.
Davon ist der KM ein weiterer Abzug von 65 Euro aufgrund "erhötem Umgang" zugestanden worden.
(Zum üblichen UG alle 14 Tage am WE hat die KM auch jeden Monatg UG)

Mittlerweile ist die Alterstufe 2 eingetreten.
Aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse der KM habe ich eine Neuberechnung bei meiner RB in Auftrag gegeben.
Aufgrund der Nachweise sind sich beide Anwälte über das neue Nettoeinkommen der KM in der 3ten Einkommensgruppe einig.

Die Gegenseite errechnet unter Hinzunahme folgender Formulierung ein bereinigtes Netto der Einkommensgruppe 1:
Meine Mandantin hat folgende Abzüge zur Bereinigung des Einkommens vorzutragen
- Ein Beleg über das Bahn ticket von 118€ ist in Form eines Kontoauszuges beigefügt  (Monatskarte Bahn).
- Die KM zahlt für das Kind die Fahrkarte zur Schule mit monatlich ca. 1O,- €.

Die KM hat mehrere Darlehen zu bedienen. Ein Gesamtauszug der Verbindlichkeiten bei der Hausbankbank Ist beigefügt.

- Darlehen 134,88 € und 305,58 sowie 12 % Zinsen auf das überzogene Girokonto von 4.370,- € (43,50 €) Belege sind beigefügt. Da die Schulden schon seit Jahren bezahlt werden, sind diese weiterhin zu berücksichtigen.
-Ferner hat die KM ein Dahrlehen von monatlich 97.80€ bei der IKEA-Bank zurück zu führen. Belege sind bei gefügt. Meine Mandantin kaufte Möbel für sich und das Kind.
- Ferner sind monatlich 10,- € Raten an die Gerìchtskasse zu zahlen.

Es verbleiben somit 1.307,82 monatlich bereinigtes Einkommen. Der Kinesuriterhalt folgt somit us Einkommensgruppe 1. Laut genchtlichem Verçeich vom 18.09.2009 ¡st die KM berechtigt. da sich das Kind welt mehr als ublich bei ihr aufhält,  weitere 65,- € vom Kindesunterhalt ab zu ziehen.

Die KM erklärt sich bereit einen den Miridestkindesunterhalt von 272.-  (2. Alterstufe) abzüglich 65, €, somit einen monatlichen Betrag von 207,- € an Kindesurterhalt zu zahlen.

Was ist eurer Meinung nach abzugsfähig und wie ist die Änderung des Titels zu bewirken ?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2013 04:03
(@Inselreif)

Hi haskie,

die Ausgaben für das Bahnticket (sofern nicht daneben noch berufsbedingte Aufwendungen pauschal geltend gemacht werden) und die Fahrkarte für das Kind sind in Ordnung.

Einem Mann würde man dann folgendes vorrechnen:
Darlehen und überzogenes Konto sind beim KU allerhöchstens dann berücksichtigungsfähig, wenn sie bereits während der Zeit des Zusammenlebens bedient wurden. Von einem "angemessenen Tilgungsplan" kann bei Dispozinsen kaum die Rede sein. Und Möbel müssen nicht auf Pump gekauft werden. Die Raten an die Gerichtskasse könnte man anerkennen. Und wer 25% seines Einkommens für Darlehensraten aufbringen muss, wird (es handelt sich um KU) auch gerne auf die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz verwiesen.

Aber wir reden hier von einer Frau und obendrein ist der Mindestunterhalt sichergestellt. Daher ist es eher fraglich, ob ein Gericht da zu feste draufhauen würde.

Die 65,- entsprechen der Kürzung des KU um fast 18%. Das entspricht 2,5 Tage "Mehrumgang" in 14 Tagen. Da im KU Fixkosten einkalkuliert sind, eigentlich noch deutlich mehr. Dass solche Kosten vom KU direkt und nicht bei der Einkommensbereinigung abgezogen werden, ist völlig unüblich allerdings habt ihr einen Vergleich darüber. Wenn sich die Vergleichsgrundlage nicht wesentlich geändert hat, wird man da nicht viel dran rütteln können.

Eine Änderung des Titels wird wenn nicht freiwillig nur durch ein gerichtliches Verfahren funktionieren. Ob Du die Kosten und die Belastung Eures Verhältnisses für die paar Kröten riskieren möchtest, musst Du selbst wissen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2013 10:18
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

- Darlehen 134,88 € und 305,58 sowie 12 % Zinsen auf das überzogene Girokonto von 4.370,- € (43,50 €) Belege sind beigefügt. Da die Schulden schon seit Jahren bezahlt werden, sind diese weiterhin zu berücksichtigen.

Guten Morgen,

was heißt denn hier da die Schulden schon seit Jahren bezahlt werden?
Schulden sind abzugsfähig wenn sie vor Zeugung, Geburt oder nichtwissentlich von einem Unterhaltstitel vorher entstanden sind. Wenn die Schulden seit Jahren bestehen, heißt das nicht unbedingt, dass diese abzugsfähig sind. Weiter muss auch auf die gesteigerte Einkommenslage der KM geachtet werden denn diese hat sich auch nach oben hin verändert.

Davon ist der KM ein weiterer Abzug von 65 Euro aufgrund "erhötem Umgang" zugestanden worden.

-Ferner hat die KM ein Dahrlehen von monatlich 97.80€ bei der IKEA-Bank zurück zu führen. Belege sind bei gefügt. Meine Mandantin kaufte Möbel für sich und das Kind.

Wenn der KM durch den erhöhten Umgang 65 Euro zugestanden wurden, was in meinen Augen schon ein absoluter Hohn ist, dann sind auch gesonderte Kosten davon mitzutragen. Gerade wenn es Möbel sind, welche den Aufenthalt des Kindes bei der KM begünstigen. Zudem steht dort, dass die Möbel für beide sind, was darauf schliessen sind, dass die Schulden vor kurzem gemacht wurden aber nicht abzugsfähig sind.

Weiter gehe ich mal von folgender Berechnung aus:

Alterstufe 2, Einkommensstufe 1:

Unterhalt gegenüber mind. 2 Kindern 272,- Da Unterhaltspflicht nur für ein kind besteht, Erhöhung auf Einkommensstufe 2.

Macht entsprechend 291,- Euro - der 65 Euro: 226,-Euro

Sollten die Kreditraten nicht abzugsfähig sein ergibt sich unter Umständen die Einkommensstufe 3, sprich 244,-Euro nach allen Abzügen.

Ich würde mich da nicht so einfach herunterhandeln lassen. Die Dame kann sich nicht doppelt und dreifach alle Unkosten abziehen lassen. Schon gar nicht in dieser Höhe. Ebenso gilt zu berücksichtigen, ob die Bahncard alleine für Fahrten zur Arbeit oder auch für Privatfahrten genutzt werden. Somit ist dies nur teilweise zu berücksichtigen. Ausserdem ist es fraglich ob die KM nicht auch Urlaubsgeld oder Weinachtsgeld erhält und so ein Gesamtjahres-Netto auf 12 Monate herunter gebrochen nicht höher ist. Nicht zu vergessen der Einkommenssteuerausgleich.

Gruß
Sputnik.

P.S. Schon 16 Euro mehr im Monat macht aufs Jahr 192,- Euro und in der Zeit dieser "Alterszone nach DT" 1152,-Euro, was letzendlich dem Kind zusteht und nicht den Schulden deiner Ex.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2013 11:01
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Haskie,

die entscheidende Frage hat Inselreif m.E. ja schon gestellt:

Wenn sich die Vergleichsgrundlage nicht wesentlich geändert hat, wird man da nicht viel dran rütteln können.

- Sind Madame´s Umgangszeiten unverändert ? Wenn ja, wird die 65 EUR Gutschrift schwer aus der Welt zu schaffen sein.
- Wieviel ist ihr EK gestiegen ?
- Bestanden die Schulden schon zum Zeitpunkt des Vergleichs ?

P.S. Schon 16 Euro mehr im Monat macht aufs Jahr 192,- Euro und in der Zeit dieser "Alterszone nach DT" 1152,-Euro

Das ist nicht von der Hand zu weisen ...
... allerdings sind 207 EUR auch 73 EUR mehr als die bislang gezahlten 134 EUR. Das sind freiwillig 873 EUR mehr im Jahr als bisher und in dieser Alterszone 5.256 EUR mehr als bislang tituliert.

Ob´s den Stress wert ist, mehr zu fordern, sei jedem selbst überlassen ...

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2013 14:27
(@haskie)
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Hallo und erst mal besten Dank für eure wertvollen Informationen.

Meine RB hat bezüglich der "Konsumgüterkosten" argumentiert, dass diese nicht abzugsfähig sind, da ich mit der KM nie verheiratet war. Es wurden damit auch keine gemeinsamen Güter während unseres nichtehelichen Verhältnisses angeschafft.
Die Berechnung der Gegenseite war der Erstvorschlag zur Neuberechnung des UH aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse der KM. Sie wurden mit Lohnabrechnugen nachgewiesen. Beide Seiten sind sich schriftlich über die Veränderung seit 2009 einig.
Nach unserer Berechnung käme das bereinigte Netto (- Fahrkarte - Gerichtskasse) in die 3. Eink.Gr. Aufgrund von nur 1 UH-Verpflichtung der KM evtl. in die 4.

Zu einem Antwortschreiben/Gegenvorschlag mit unserer Berechnung ist es aus priv. Gründen meiner RB nicht gekommen. Bis meine neue RB übernommen hatte, hat die Gegenseite zwischenzeitlich den UH nach deren Berechnung durchgeführt. Sprich 1. Gehaltsgruppe aber 2 Alterstufe.
Wieso kann die Gegenseite den Unterhalt ohne Abänderung des Titels durchführen, ich müßte dazu aber eine Abänderung bewirken ? Beide Seiten sind sich doch über die Veränderung der Einkünfte einig. Lediglich unser Gegenvorschlag ist noch nicht bei der Gegenseite eingegangen. Es heißt doch auch, dass sich bei solchen Veränderungen die Parteien bemühen sollen, außergerichtlich zu einigen ??


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2013 14:38
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin haskie,

Es heißt doch auch, dass sich bei solchen Veränderungen die Parteien bemühen sollen, außergerichtlich zu einigen ??

ein Vergleich IST eine aussergerichtliche Einigung. Und wenn er keinen Passus enthält, dass er beispielsweise regelmässig überprüft und eventuellen Einkommensveränderungen angepasst werden soll, gibt es auch wenige Möglichkeiten, ihn zu kippen; zumindest hast Du keinen Anspruch darauf.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2013 14:50
(@haskie)
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die entscheidende Frage hat Inselreif m.E. ja schon gestellt:
1 Sind Madame´s Umgangszeiten unverändert ?
Wenn ja, wird die 65 EUR Gutschrift schwer aus der Welt zu schaffen sein.
2 Wieviel ist ihr EK gestiegen ?
3 Bestanden die Schulden schon zum Zeitpunkt des Vergleichs ?

1 Normaler Weise fährt Filius Montags nach der Schulbetreuung zur Mutter.  Seit 1 1/2 Jahren geht er zum kicken ins Training. Das bedeutet, dass er Montags vor dem offiziellen Betreuungsende zu uns nach Hause kommt, sich um zieht,  fertig macht um von mir ins Training gefahren zu werden. Anschließend bringe ich ihn zum Bahnhof wo er sich mit KM trifft, die von der Arbeit kommt. Ich befürchte, dass dies nicht relevant ist.

2 Der Vergleich (UH Titel) wurde vor Gericht geschlossen. Für KU hatte ich das JA beauftragt, die zu den Einkünften  folgendes an die RB der KM schrieb: Aufgrund der Betreuungskosten die der KM anfallen und den angegebenen Fortbildungskosten wurde lediglich 100% des Mindestunterhaltes eingefordert, obwohl bei einem durchschnittlichen Net. Einkommen von 1500,- € höherer UH möglich wäre. Mittlerweile rund 2120. Also 620 Differenz.

3 Nein, sie hat z. B. Möbel für sich und Filius gekauft. Die Darlehenskosten die von der Gegenseite das neue Netto schmälern, wurden 2 Jahre vorher beim Vergleich vor Gericht weder erwähnt, noch schriftlich berücksichtigt.

Ich Denke ich hab noch eine grundsätzliche Lücke zu dem Begriff "Titel" in Verbindung mit einem Vergleich vor Gericht. Zu alle dem hat meine neue RB  im Vergleich bezüglich des erhöhten Umgangs (Montags, 65 Abzug) wie sie  sagt: "Einen eklatanten Fehler fest gestellt". Im Vergleich heißt es:
Die Beklagte verpflichtet sich, zu Händen des Kindesvaters für das Kind monatlichen Unterhalt in Höhe der Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle, derzeit erste Altersstufe, derzeit 199,00 EUR zu zahlen abzüglich monatlich 65,00 FUR. Von diesem Betrag. Findet kein Kindergeldabzug mehr statt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Kindergeld komplett beim Kindesvater verbleibt.

Ich bin damit anscheinend überfordert und würde gerne noch weitere Infos von euch entgegen nehmen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2013 18:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin haskie,

Ich Denke ich hab noch eine grundsätzliche Lücke zu dem Begriff "Titel" in Verbindung mit einem Vergleich vor Gericht.

ein Unterhaltstitel, den Du selbst zeichnest und unterschreibst oder von einem Notar aufsetzen lässt, hat rechtlich dieselbe Wirkung wie ein Passus in einem Scheidungsurteil, in dem der Unterhalt festgelegt wird - oder eben wie Dein Vergleich. Das Problem ist: Einen Unterhaltstitel kann man unter bestimmten Voraussetzungen abändern lassen (notfalls per Klage); ein Vergleich ist dagegen eine Einigung zwischen zwei Vertragsparteien. Wenn dort keine Exit-Bedingungen formuliert sind (beispielsweise eine Altersbeschränkung oder eine Anpassung bei Änderung der Berechnungsgrundlagen), gilt er einfach unverändert weiter.

Die Annahme ist: Wenn solche Bedingungen nicht reingeschrieben wurden (was ja technisch möglich gewesen wäre) waren sie auch nicht gewollt. Deshalb halte ich es für schwierig bis aussichtslos, Deine Ex juristisch zu einer Änderung zu zwingen. Das Problem ist etwa dasselbe, wie wenn man mit einem Messer zu einer Schiesserei geht.

Nicht umsonst raten wir hier regelmässig von Unterhaltsvergleichen ab; es sei denn, sie sind erkennbar vorteilhafter als ein zu erwartendes Gerichtsurteil.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2013 19:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

die 199 EUR entsprachen in 2009 dem Zahlbetrag für Mindestunterhalt (d.h. hälftiges Kindergeld bereits abgezogen), insofern kann ich in der Vergleichsformulierung keinen eklatanten Fehler entdecken ...

... aber:
Das Angebot der Gegenseite ist kein Angebot (sondern eher Kategorie "Veräppelung") !
Das, was angeboten wird, (man verzeihe mir nachfolgende Formulierung) steht Dir bereits unmittelbar mit Erreichen der Altersstufe auf Basis dieses Vergleichs zu ...

Meine Meinung:
So denn die Betreuungs- und Fortbildungskosten auf Seiten KM ebenfalls weggefallen sind, denke ich in diesem Falle schon, dass ausreichend Veränderungen gegeben sind, die auch eine Abänderungsklage rechtfertigen würden.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2013 19:55
(@haskie)
Zeigt sich öfters Registriert

Also nützt es in Sachen Abänderung auch nichts,  das der Vergleich bei Gericht gemacht wurde. Eine außergerichtliche Einigung mit 4 Versuchen wurde von der KM damals dann gänzlich abgelehnt. Darauf hin habe ich das JA ein geschaltet und die Dinge nahmen ihren Lauf ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2013 02:57




(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Also nützt es in Sachen Abänderung auch nichts,  das der Vergleich bei Gericht gemacht wurde. Eine außergerichtliche Einigung mit 4 Versuchen wurde von der KM damals dann gänzlich abgelehnt.

Vergleich ist Vergleich und damit eine bilaterale Vereinbarung zw Euch. Und, da kein Urteil gesprochen wurde, letztlich - wenn man es genau nimmt - eine außergerichtliche Einigung (es wurde ja kein Urteil gesprochen), die unter Moderation des Gerichts zustande kam. Der Richter hat sich damals gefreut, da er kein Gehirnschmalz in eine wasserdichte Urteilsbegründung stecken musste, und Eure Anwälte auch, weil sie höhere Gebühren abrechnen konnten.

Dein Problem ist, dass der Vergleich auf dem der Titel beruht eine Flexibilität hat ("nach oben"), aufgrund der Altersstufen (was ja grs legitim ist), aber offensichtlich keine Escape- oder Anpassungsklauseln für Dich ("abwärts nimmer"). Insofern gilt der Vergleich solange, bis Du Dich mit der anderen Vertragspartei auf eine neue Regelung einigst oder aber eine Abänderungsklage erfolgreich durchsetzt. Inwiefern letzteres eine Erfolgswahrscheinlichkeit hat, kann ich nicht beurteilen. Für eine Einigung  zur Anpassung des Vergleichs mit Ex braucht es einen grs Einigungsbereich, letztlich einen Kompromiss der von beiden Seiten Zugeständnisse hinsichtlich der optimal Position verlangt. Und klar ist auch - da schließt sich der Kreis - eine Einigung wird dann besser für Dich sein, je schärfer Dein Schwert mit der Drohung einer Abänderungsklage ist...

In jedem Fall solltest Du vor einem erneuten Vergleich Dich hier beraten lassen!
BTW: ist der Titel denn begrenzt auf den 18. Geb.?

Gruss, Toto


AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2013 09:10