Ich müsste mal genau nachschauen, das Urteil war wohl im Mai 2012 und die Unterlagen musste ich kurz vorher dem Gericht zukommen lassen. Wie üblich für ein Jahr Rückwirkend.
Es ist soweit. Nachricht vom Anwalt auf mein Schreiben 😡
Er beruft sich auf den alten Vergleich und schreibt ich hätte mich verpflichtet unverzüglich Mitteilung zu machen falls ich wieder in vollem Umfang Berufstätig wäre.
Arbeitszeit hat sich jedoch noch nicht verändert.
Weiter will er immer noch die Einkommensnachweise ab dem 6/2012 haben.
Dieses habe ich in meinem Schreiben abgelehnt, da sich keine Gravierenden Veränderungen ergeben haben und der Zeitraum relativ kurz ist.
Er fordert den Nachweis (Grundbuchauszug) an das ich kein Eigentümer des Hauses bin in dem ich mit meiner Frau wohne.
Gleichzeitig führt er das Zusammenleben als Unterhaltsrechtlich relevant an und rechtfertigt damit die geforderten Auskünfte.
Zum Zeitpunkt des Vergleichs wohnte ich von meiner Frau getrennt.
Er zeigt an das die damalige Mangelfallberechnung als Grundlage des Vergleichs auf der Tatsache beruhte das ich von meiner Frau getrennt lebte. Hier werden nun Synergie-Effekte angeführt.
Das ist ja auch unstrittig, allerdings habe ich nun 100 km Fahrt zu Arbeit zu 13 km vorher.
Daher sollte der Vorteil kleiner sein als der Nachteil durch meine Fahrtkosten.
Die weitere Entfernung ist für mich in Kauf genommen worden, da ich einen Neuanfang mit meiner Frau in ihrem neuen Heim gewagt habe und außerdem meinen Pflegbedürftigen Vater öfters sehen möchte der nun in der Nachbarortschaft gut zu erreichen ist.
Hier helfe ich oft bei der Pflege.
In Bezug auf meine Tochter wird angeführt das diese ab Sept. 2013 weiter zur Schule geht und dadurch Unterhaltsberechtigt sei.
Das sie seit Ende der Schulzeit 2012 bis heute keinen Versuch einer Anstellung zum Erwerb eigenen Geldes unternommen hat wird einfach ignoriert, obwohl in meinem Schreiben Nachweise gefordert wurden.
Weiter führt er an das aufgrund der veränderten Gewichtung meiner 2 minderjährigen und meines vollj. Kindes eine Neuberechnung durchzuführen wäre.
Nun habe ich eine Frist erhalten, um einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen.
Ich beabsichtige es mal darauf ankommen zu lassen, da meines Erachtens sowieso kein Konsens bezüglich meiner Fahrtkosten ohne Richterspruch oder Vergleich vor Gericht gefunden wird.
Ich bin mir allerdings nicht so richtig klar ob ich die Problematik das er die Kindesmutter und auch meine vollj. Tochter vertritt als Interessenskonflikt erwähnen soll, und ob ich den Grundbuchauszug mitschicken sollte.
Oder wäre es sinnvoller die Belege zum Einkommen, den Grundbuchauszug und alle anderen Informationen zu schicken, und darauf zu hoffen das er es richtig berechnet. ( auch die Anrechnung der Fahrtkosten )
Wie immer gibt es wohl den besten Weg nicht aber ich lasse mich gerne von euch und euren Erfahrungen leiten, vor allem um Fehler meinerseits zu verhindern bevor die Sache dann doch Schlussendlich an einen Anwalt geht.
Moin Cottbus,
Anwälte schreiben viel, wenn der Tag lang ist. Im Moment liegen noch nicht einmal die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltszahlungen vor; insofern ist die Drohung mit einem Gerichtsverfahren ein ziemlich stumpfes Schwert. Im Übrigen ist Deine volljährige Tochter nicht gehindert, Dir ihre Ausbildungspläne persönlich darzulegen - auch ganz ohne Anwalt.
Sofern im September 2013 wieder ein unterhaltsauslösender Sachverhalt besteht, lebt Deine UH-Pflicht wieder auf. Da hat Deine Tochter eine Informationspflicht in Deine Richtung - und nicht umgekehrt. Bis dahin musst Du überhaupt nichts "beweisen"; schon gar nicht, wem das Haus gehört, in dem Du mit Deiner neuen Familie wohnst.
Grüssles
Martin
(der sich wegen dieses Briefes nicht verrückt machen würde)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Stimmt, aber es geht ja auch um die 2 anderen Kinder.
Die EX scheint hier einfach mehr Geld zu wittern.
Moin
Wenn die Grosse erst ab Sept. 2013 eine Schule besucht, ist die gegenwärtige Forderung zum jetzigen Zeitpunkt obsolet und stellt eher eine versuchte Nötigung dar, wenn dies der einzige genannte Grund für das Auskunftsersuchen ist. Rechtlich wäre dies ein Grund, den RA abzumahnen auf Unterlassung - bei wiederholtem Ansinnen auch kostenbewehrt. 1 Monat vor Eintritt einer UH-Schuld wird allgemein akzeptiert, daß Auskünfte eingeholt und Forderungen gestellt werden. 5-6 Monate vorher ist schon aberteuerlich.
Lächel vor Dich hin und ignoriere das Schreiben, oder antworte knapp mit: Ich habe Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen. MFG ... .
Problematisch könnte werden, wenn sich die Gegenpatei auf eine Änderung der Vergleichsgrundlagen einschiesst, diese in den Vordergrund stellt und hierrauf allgemein eine Vergleichsverletzung anmahnt. Wenn Du den Vergelich hier mal anonymisiert einstellen würdest, wäre dies hilfreich. Ebenso die relevanten Änderungen, welche seit Vergleichabschluss aufgetreten sind. Am besten in einer Gegenüberstellung.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hier der Vergleich:
1.
Der Antragsgegner verpflichtet sich unter Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts vom XX.XX.XXXX mit Wirkung ab dem Monat Juni 2012 für die Antragsteller jeweils einen monatlichen Kindesunterhalt von 240 Euro, mithin einen Gesamtunterhalt für die drei Antragsteller von 720 Euro monatlich zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 15. eine Monats.
2.
Der Antragsgegner verpflichtet sich fernerhin, sowohl den Antragstellern als auch der Kindesmutter gegenüber unverzüglich Mitteilung zu machen, falls er wieder in vollem Umfang berufstätig sein wird, d.h. mit mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche arbeiten wird. Für diesen Fall verpflichtet sich der Antragsgegner sodann ohne weitere Inverzugsetzung an die Antragsteller wieder einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestbedarfes zu zahlen.
Wenn man die Argumente des Anwalts so liest versucht er mir ja zu unterstellen das es Unterhaltsrechlich relevante Veränderungen bei mir gegeben haben sollte und auf dieser Basis wäre eine Neuberechnung durchzuführen.
Diese sollten seiner Meinung nach sein:
1. Zusammenziehen mit der Frau (stimmt)
2. Veränderung der Arbeitszeit (stimmt nicht)
3. Mangelfall war Grundlage damals Grundlage für Unterhaltshöhe (Stimmt, jedoch wäre ich jetzt immer noch Mangelfall)
4. Eine Neuberechnung aufgrund der vollj. meiner Tochter notwendig (Stimmt sie ist nun 18)
Der im Vergleich unter Punkt 2 Festgestellte Sachverhalt hat sich nicht geändert. Die Arbeitszeit ist seitdem gleich geblieben.
Moin
Da dieser Vergelich lediglich in 2 Punkten einen Abänderung darstellt, ist der Vergleichstext des AG vom ... ebenfalls notwendig. Denn nicht geänderte Bestandteile bleiben weiterhin gültig.
Meine persönliche Meinung zu Punkt 2: Schon mal Harakiri trainiert? Wie kann man nur solch einen Schriftsatz aufnehmen, völlig unreflektiert und ohne Bezug auf das tatsächliche Einkommen?
zu 1. taucht nicht im Vergleich auf und ist daher erst einmal irrelevant (oder doch im AG-Vergleich)
zu 2. ok
zu 3. siehe zu 1.
zu 4. das stimmt. Nur solltest Du hier extrem vorsichtig und vor allem wissend um alle Umstände agieren. Allerdings ist hier zwingend der Vergleich vom AG wichtig zu wissen, da in der Abänderung zu diesem Vortrag nix steht.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Dann hier mal die Punkte vom Vergleich auf dem sich bezogen wird.
1.
Der Beklagte verpflichtet sich unter Abänderung der Jugendsamturkunden der Stadt XXX vom XXX Nummer XXX und XXX and die Kläger mit Wirkung ab dem Monat Septemver 2008 einen Gesamtunterhalt von 900 Euro zu zahlen. Dabei entfallen auf die Klägerin zu 1 und 2 ( 1 ist mitlerweile Raus aus der Unterhaltszahlung und 2 ist die 18 Jährige) monatliche Unterhaltsbeträge von jeweils 239 Euro und auf die Kläger 3 und 4 (die 2 heute noch minderjährigen Kinder) monatliche Unterhaltsbeträge von jeweils 211 Euro.
2.
Die Parteien gehen bei der Festlegung vorstehender Unterhaltsbeträge von einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 1936 Euro zuzüglich 30 Euro anteiliger Steuerrückerstattung abzüglich 6 Euro Krankenzusatzversorgungskasse abzüglich 148 Euro berufsbedingter Fahrtkosten aus. Dies ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1811 Euro. Bis zum Selbstbehalt von 900 Euro verbleiben somit 911 Euro an Unterhaltsmasse, die im Wege des Vergleichs auf einen Betrag von 900 Euro nivelliert werden.
Das wars damals.
Das 1. Kind ist mittlerweile durch Gerichtsbeschluss aus der Unterhaltszahlung heraus genommen worden.
Moin,
mein Mann hatte zum Schluss eine ähnliche Konstellation.
Verstehe ich es richtig, dass das volljährige Kind schon seit Sommer keine Schule mehr besucht ohne dich darüber zu informieren? Falls ja, hat sie schon eine ganze Zeit Unterhalt erschlichen, sie ist verpflichtet, dich über alles zu informieren, das den Unterhalt mindern könnte. Aus diesem Grund kannst du gezahlten Unterhalt zurück fordern.
Deshalb halte ich es für sinnvoll, sofort auf Rückgabe des Titels zu bestehen. Natürlich wird es dann eine Neuberechnung für die jüngeren Kinder geben, aber meines Erachtens eben erst nach Titelrausgabe.
LG eskima
Die Information das sie sich für September auf einer weiterführenden Schule eingeschrieben hat habe ich nur auf mein Fragen vor ca. einem Monat bekommen.
Den Titel oder eine Unterhaltsverzichtserklärung wird vom Anwalt wegen der Schulischen Weiterbildung ab September mit der Begründung das dann ja auch wieder Unterhalt zu zahlen ist abgeleht.
Sicher macht es auch keinen Sinn deswegen nun vor Gericht zu ziehen, da es ja absehbar ist das ich wieder zahlen muss.
Ich wüsste nicht wie ich sie momentan dazu bringen könnte den Titel herauszugeben wenn der Anwalt das ablehnt.
rehi,
im Mai 2012 hat ein Gericht entschieden, dass die Älteste Unterhalt bekommt. Im September waren die Voraussetzungen schon nicht mehr gegeben und dies wurde dir verschwiegen. In all den Monaten bekam die Große Unterhalt, der ihr nicht zusteht. Allerdings würde den Jüngeren viel mehr KU zustehen, das große Kind nimmt also den Kleineren den Unterhalt weg.
Ob im September die Voraussetzungen für Unterhalt gegeben sind, lässt ich erst im September klären, bis dahin kann noch viel passieren.
Und nochwas... in einem mir bekannten Fall wurden die Fahrtkosten nicht erhöht, es war sozusagen "Privatvergnügen" des Zahlvaters, wenn er ohne berufliche Not die Fahrtkosten zur Arbeit durch einen weiteren Anfahrtsweg erhöht und kann - gerade in einer Mangelfallberechnung - nicht berücksichtigt werden.
LG eskima
Stimmt sie hat es verschwiegen.
Werde ich dem Anwalt mal mitteilen.
Was meint ihr denn, sollte ich den Grundbuchauszug mitschicken oder mache ich die Sache kurz und knapp, indem ich mich darauf berufe das sich die Bedingungen nach dem Vergleich nicht relevant verändert haben und lege es auf einen Vergleich vor Gericht an.
Er schrieb mir schon "muss es tatsächlich wiederum zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen?"
Irgendwie kann ich es mir kaum Vorstellen das es wirklich so sein könnte das man sich außergerichtlich einigt.
Der will doch auch sein Geld haben. Obwohl es ging bisher immer über Prozesskostenhilfe.
Hier stellt sich die Frage ob diese in diesem Fall bewilligt werden würde.
Wer bezahlt denn sonst. Meine EX hat nichts !

