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Neuberechnung KU anrechnung von Miete/NK, Fahrtkosten und sonstiges.

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(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forumsusers,

ich schildere mal meinen Fall.
Ich bezahle vom Gericht festgesetzen Unterhalt.
Das Urteil ist vor ca. einem Jahr gesprochen worden.
Damals wurde für 3 minderjährige Kinder der Unterhalt in der Summe berechnet und gleichmäßig auf alle aufgeteilt. Ich zahle also 3x den Betrag X.
War damals neu verheiratet und wohnte allerdings getrennt von meiner Frau.
Nun hat sich die Situation verändert.
Eines meiner Kinder ist nun 18 Jahre und wird im Sept. weiter zur Schule gehen. Bis dahin macht sie nichts.
Wir sind zusammengezogen in einem Haus das meine Frau gekauft hat. (ich bin nicht Besitzer)
Mein Arbeitsplatz und die Einkünfte haben sich nur geringfügig aufgrund der Tariflichen Erhöhungen verändert.
Lediglich die Strecke zur Arbeit hat sich wesentlich verändert und ist von 13 auf 55km einfache Fahrt gestiegen.
Im neuerlichen Schreiben vom gegnerischen Anwalt wird folgendes in Frage gestellt und gefordert.:

  • Ich würde ein eigenes Hausanwesen bewohnen
  • Die Einkommenssteuerklasse IV/IV wird in Frage gestellt
  • Ein Wohnvorteil wird unterstellt
  • Wohnfläche, Hausbelastungen (Zins und Tilgung) werden erfragt
  • Die Einkommensbelege seit der letzten Verhandlung vor Gericht soll ich vorlegen
  • Mit eine Vollmacht hat er beigelegt, da eines der Kinder nun 18 ist

Nun habe ich natürlich einige Fragen:
1.) ist es richtig das das 18 jährige Kind mit Einbezogen wird, oder muss das nicht separat verhandelt werden.
    Wobei die Berechnung ja immer im Zusammenhang mit allen Kindern geschehen muss. Oder?

2.) Wie wird die Berechnung meiner Kosten aussehen, da mir das Haus ja nicht gehört, ich aber ja auch Kosten für Miete und NK übernehme?

3.) Darf der Anwalt gleichzeitig meine Ex und mein volljähriges Kind vertreten?

4.) Muss mein Volljähriges Kind nicht in der zwischenzeit Arbeiten gehen, oder mir Bewerbungen nachweisen?

5.) Sollte meine EX nicht auch ihre Einkünfte darlegen (bezieht HarzIV) Sie könnte doch auch trotz der Kinder im Alter 11,14,18 und 4 (eines  anderen Vaters) Kann ich das einfordern.

6.) Muss ich die Unterhaltszahlungen des vj. Kindes auf dessen Wunsch dem Konto der Ex überweisen oder kann ich im eigenen Ermessen das Konto des Kindes nehmen?

Ich möchte nicht direkt einen Anwalt einschalten, sondern selber Aktiv werden, und erst wenn unvermeidlich darauf zurückgreifen.

Aufgrund meiner Auskünfte würde dann abschließend entschieden ob eine Abänderungsklage notwendig wäre.
Was meint Ihr, Wie sollte ich vorgehen?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 15:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Cottbus (und willkommmen),

ein ganzer Schwung an Infos/Fragen, ich versuch´s mal nach bestem Wissen und Gewissen:

1.) ist es richtig das das 18 jährige Kind mit Einbezogen wird, oder muss das nicht separat verhandelt werden.
    Wobei die Berechnung ja immer im Zusammenhang mit allen Kindern geschehen muss. Oder?

Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch separat durchsetzen.
Aufgrund der Wechselwirkungen (offensichtlich Mangelfall) ist eine Gesamtbetrachtung in der Tat erforderlich, der Bedarf des/der Volljährigen sinkt (aufgrund voller Kindergeldanrechnung), demzufolge wird nicht mehr gleichmäßig auf drei verteilt.

2.) Wie wird die Berechnung meiner Kosten aussehen, da mir das Haus ja nicht gehört, ich aber ja auch Kosten für Miete und NK übernehme?

Deine Kosten interessieren nicht. Da Du am Haus kein Eigentum hast, kann Dir kein Wohnvorteil angerechnet werden.
Aufgrund des Zusammenlebens mit Frau könnte aber Dein Selbstbehalt abgesenkt werden (demgegenüber stehen allerdings die höheren Fahrtkosten).

3.) Darf der Anwalt gleichzeitig meine Ex und mein volljähriges Kind vertreten?

Nach meinem Dafürhalten: Nein, weil die KM gegenüber der/dem Volljährigen ebenfalls unterhaltsverpflichtet ist.

4.) Muss mein Volljähriges Kind nicht in der zwischenzeit Arbeiten gehen, oder mir Bewerbungen nachweisen?

In Anbetracht des relativ langen Zeitraums würde ich das so sehen.

5.) Sollte meine EX nicht auch ihre Einkünfte darlegen (bezieht HarzIV) Sie könnte doch auch trotz der Kinder im Alter 11,14,18 und 4 (eines  anderen Vaters) Kann ich das einfordern.

Das kannst Auskünfte zum EK der KM über Deine Tochter verlangen (wenn Du weißt, dass sie HartzIV bezieht, macht das aber nicht viel Sinn.

6.) Muss ich die Unterhaltszahlungen des vj. Kindes auf dessen Wunsch dem Konto der Ex überweisen oder kann ich im eigenen Ermessen das Konto des Kindes nehmen?

Liegt in der Entscheidung des Kindes.

Wann wurde zuletzt (im Rahmen des Gerichtsverfahrens) Einkommensauskunft erteilt ?

Bin nicht sicher, ob dieses Schreiben als Inverzugsetzung für beide Unterhaltsbegehren (KM in Vertretung der Minderjährigen / Volljähriges) gewertet werden kann.
Um zu vermeiden, dass man hier doppelt abkassiert (Du hast für das Volljährige evtl zu viel gezahlt hast, was Du nicht zurückfordern kannst, für die Minderjährigen kann aufgrund der neuen Verteilung aber ggf. nachgefordert werden), solltest Du m.E.
1. Vollstreckungsverzicht seitens Volljährigem verlangen
2. Die Zahlbeträge (auf Basis Verteilmasse Gerichtsverhandlung) Deinerseits neu verteilen

Mit Betrag X lässt sich hier schwer rechnen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 16:41
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Super toll Danke für die schnellen Antworten  🙂

Den Aspekt der Überzahlung des vj. Kindes habe ich noch gar nicht auf dem Schirm gehabt.
Ist es nicht so das dieses bei weiterem Schulweg bis 21 Jahre wie ein Privilegiertes behandelt wird?
Dann würde das ja keinen Unterschied machen.
Und ja es ist ein Mangelfall.
Die Summe der Unterhaltszahlungen an die 3 Kinder beläuft sich auf 3x 240 Euro.
Bei den Fahrtkosten habe ich bei meiner Berechnung ein wenig gestutzt.
Wenn ich 0,30 Euro x 48km x 2 x 220 Arbeitstage durch 12 Monate nehme komme ich auf 528 Euro.
Das kann doch nicht sein dann würde ich in der Summe meiner Zahlungen viel zu hoch liegen.
Mal kurz Überschlagen 1770 Euro Netto/Mon. Steuererstattung 520 Euro, ca 800 Euro Einmalzahlung und 1000 Euro SB selbst bei einer Arbeitszeitreduzierung auf ca 77% der normalen Stunden kaum auf 720 Euro kommen.
Vieleicht kannst du mal eine kleine Rechnung für mich aufmachen.
Irgendwas ist da ja bei meiner Denkweise falsch.
Da kann der Richter dann gut was abziehen vom SB.
Oder :question:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 17:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Cottbus,

Ist es nicht so das dieses bei weiterem Schulweg bis 21 Jahre wie ein Privilegiertes behandelt wird?
Dann würde das ja keinen Unterschied machen.

Priviliegiert ist man während des Besuchs einer Allgemeinbildenden Schule. Wenn Dein volljähriges Kind derzeit keine Schule besucht, ist es derzeit nicht einmal unterhaltsberechtigt, sondern einfach ein junger Erwachsener, der für sich selbst verantwortlich ist. Niemand hindert Deine Tochter daran, auch ungelernte Tätigkeiten (Regale auffüllen, Putzstelle, Supermarktkasse etc.) auszuüben. Das wäre auch ein Akt der Solidarität, wenn die Kohle in Muddis Haushalt eh schon knapp ist.

Das alles musst aber nicht Du recherchieren und "beweisen"; das volljährige Kind muss vielmehr DIR darlegen, wodurch (Schule, Ausbildung, Studium) daran gehindert ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Sobald ein solcher Sachverhalt belegbar (also nicht nur in Absichtserklärungen) vorliegt, lebt ggf. auch Deine Unterhaltspflicht wieder auf.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 17:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Wenn Dein volljähriges Kind derzeit keine Schule besucht, ist es derzeit nicht einmal unterhaltsberechtigt [...]

Das könnte sicherlich so sein ...
... aber da der Gerichtsbeschluss für drei Kinder im Raum steht und durch den Mangelfall Wechselwirkungen bestehen, ist der Fall insgesamt doch recht komplex.

Wenn tatsächlich keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Volljährigen besteht, stehen 2x 334 EUR Mindestunterhalt für die Minderjährigen im Raum (in Summe also nicht deutlich weniger als die 720 EUR) ...
... und ratzfatz hat Cottbus zwei Verfahren am Hals.

Weiterhin verkompliziert der HartzIV-Bezug der Ex die ganze Sache (das da ja keine Einigung zu Lasten Dritter zustande kommt).

Was fordert der Anwalt jetzt konkret ?
Da Dein Einkommen sich nicht wesentlich verändert hat, würde ich
- Auskunft erteilen
- mitteilen dass kein Hauseigentum besteht
- und Vollstreckungsverzicht von Seiten des/der Voljährigen fordern
- abwarten, was passiert

Wenn ich 0,30 Euro x 48km x 2 x 220 Arbeitstage durch 12 Monate nehme komme ich auf 528 Euro.

Im Mangelfall wird man diese Erhöhung der berufsbedingten Aufwendungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anerkennen (zumal unterhaltsrechtlich verwerflich), das kann allerdings als Argument gegen eine Selbstbehaltsabsenkung genutzt werden (ob das funzt ist im "Unterhaltsmaximierungsprinzip" aber nicht zuverlässig vorhersehbar).

[...] selbst bei einer Arbeitszeitreduzierung auf ca 77% der normalen Stunden kaum auf 720 Euro kommen.

Den Passus schnall ich nicht.

Bei Vorliegen von Unterhaltsvoraussetzungen wäre die Verteilung der 720 EUR nunmehr 2 x 248 / 226 (Bedarf 334/334/304).

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 18:06
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Dann kann ich nur hoffen, das der gegnerisch Anwalt nicht der Meinung ist da ist was zu holen.
Den Verzicht auf Vollstreckungsvollzug werde ich über den Anwalt mal fordern, oder ist das nicht der richtige Weg?
Was mache ich denn wenn der bis zur nächsten Zahlung nicht da ist?
Zumal ich glaube das es so schnell nicht geht.
Da sind ja leider die Titel,  d.h. ich kann ja nicht einfach aufteilen wie ich es möchte.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 19:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Doch, das ist der richtige Weg.

Die Karten der Volljährigen sind auch schon wegen des Mangelfalls schlecht, da sie, als nicht mehr Privilegierte im 3. Rang steht.
Solange die Minderjährigen nicht den vollen Mindestunterhalt bekommen, steht ihr gar nichts zu.

Leider hast du um Zweifelsfall einen Zweifrontenkrieg zu führen:
Solange der Titel für die Minderjährigen noch so niedrig ist, könntest du für die Ältere zu KU verdonnert werden und kurz danach fordern die Jüngeren den vollen Mindest-KU, weil ja die Ältere im Rang hinter ihnen steht.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 22:03
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Wenn es wirklich so ist das das volljährige Kind im Rang hinter den Minderjährigen steht und ich erst die Minderjährigen bedienen muss wäre es doch Sinnvoll eine Abänderungsklage anzustreben um den Titel des volljährigen Kindes auf 0 Euro zu bringen oder die Herausgabe einzufordern.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 22:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, ich fürchte nur, dass du dafür erst die anderen Titel anheben musst und dann zahlst du womöglich erstmal doppelt.

Habt ihr eigentlich Kontakt?

Die Tatsache, dass sie dir gleich einen RA auf den Hals hetzt spricht ja nicht gerade für ein gutes Verhältnis aber vielleicht kannst du die Gelegenheit ja mal für ein Gesprächsangebot nutzen.

Streng nach dem Motto: Wenn ich gebeten werde, gebe ich gerne, wenn ich gezwungen werden soll, gebe ich nichts!


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AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 22:17
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Genau das mit dem Gespräch habe ich versucht. Fazit der Hörer wurde aufgelegt.
Wieso erst die anderen Anheben. So wie ich das sehe werden das sowieso 2 Verfahren.
Allerdings ist der Richter schon in der Vergangenheit sehr effektiv gewesen und hat versucht alle Dinge in einer Verhandlung zu regeln.
Wäre nicht das erste mal.
Aber noch mal zur Sicherheit.
Hat mein ältestes Kind wirklich keinen Anspruch wenn für den Rest der Mangelfall eintritt?
Dann müsste bei einer erneuten Verhandlung der Titel doch revidiert werden müssen. Oder??


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 22:23




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn es ein gemeinsames Verfahren gäbe, würden erst die kleinen Kinder bedient und der Rest ginge an die Große.

Wenn aber über die Große erst und separat verhandelt wird, wird der Richter sich auf die bestehenden Titel berufen und sagen, "da bleibt ja genug für die Große"

Aber:

Aber noch mal zur Sicherheit.

Die gibt es im Familienrecht sowieso nicht.


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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 22:47
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Dann werde ich dem Anwalt mal die erforderlichen Daten geben und mal sehen vieleicht sieht er ja die Chance einer Neuberechnung die ich dann möglichst vor Gericht vornehmen lassen werde. Dann würden die Titel sicherlich alle mit einbezogen.
Aber es stimmt schon der Ausgang ist halt immer offen.
Sollte es zu keinem Verfahren kommen zahle ich halt wie bisher, denn mein Ältestes hat so wie ich das beurteile kein Interesse was zu ändern, denn die Mama macht ja alles.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 23:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann würden die Titel sicherlich alle mit einbezogen.

Nein. Sicher nicht.
Du hast immer noch nicht verstanden.

Du kannst nicht in einem Prozess gegen 2 Gegner klagen.


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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 23:05
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Aber man kann doch nicht verlagen die Titel der jüngeren anzupassen und ich muss gleichzeitig immer noch den des volljährigen bedienen. Ich bin doch kein Geldesel.
Irgendwie muss das doch anders gehen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 23:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich bin doch kein Geldesel.

Doch.

Irgendwie muss das doch anders gehen.

Ich wüßte nicht wie.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
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AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 23:19
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Also Geldesel geht immer nur bis zu einem gewissen Punkt.
Wenn kein Geld mehr für Fahrtkosten zur Arbeit dann geht keine Arbeit mehr ist doch Logisch!
Da ich in PI bin muss ich auf Schulden besonders achten.
Also so wie es aussieht erst die Unterhaltszahlungen für die privilegierten klären. Dannach Abänderungsklage für den Titel des volljährigen Kindes.
Da nach Anpassung der Titel kein Anspruch für das volljährige Kind mehr vorhanden ist sollte die Abänderungsklage erfolg haben.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 23:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Als erstes solltest du den Anwalt auffordern den Titel zurück zu geben.
Sonst nichts.
Du kannst ja in Aussicht stellen, danach gerne Auskunft über deine aktuelle Situation zu geben.

Danach gibst du selbst Auskunft unter Erwähnung der KU-Pflichten und zwar den Mindestunterhalt von 100% und forderst im Gegenzug die Auskunft der Mutter von dem RA.
Auch wenn du weißt, dass sie Hartzt. Wir wollen der gegnerischen Seite ja nicht den Geschmack der eigenen Medizin vorenthalten und auch Anwälte sind immer ganz froh, wenn sie für ihr Geld auch was zu tun kriegen.

Außerdem möge Töchterlein Nachweise für ihre laufende Ausbildung vorlegen, was sie ja zur Zeit auch nicht kann.
Zusätzlich solltes du anregen, das Töchterlein doch ihre, nun reichlich vorhandene Freizeit nutzen möge um erste Erfahrungen im Berufs- und Erwerbsleben zu sammeln.
Vielleicht verliert sie dann ja irgendwann die Lust auf weitere Auseinandersetzungen und entwickelt doch eine gewisse Gesprächsbereitschaft.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2013 23:46
(@cottbus123)
Schon was gesagt Registriert

Was sollte den Anwalt denn bewegen den Titel herauszugeben?
Wie soll ich das begründen?
Ich werde doch sicherlich auf die Situation des volljährigen Kindes aufmerksam machen falls es ihm nicht bekannt ist.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2013 23:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Gesetz.

Der Titel hat keine Rechtsgrundlage mehr und ist deswegen herauszugeben.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2013 00:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich bezahle vom Gericht festgesetzen Unterhalt.
Das Urteil ist vor ca. einem Jahr gesprochen worden.

Wann wurde hierfür denn Auskunft über Dein Einkommen erteilt?

Was sollte den Anwalt denn bewegen den Titel herauszugeben?
Wie soll ich das begründen?

Wegen fehlender Anspruchsgrundlage laut [url= http://§1602 Abs.1 BGB]§1602 Abs.1 BGB[/url] - mit Kenntnis darüber, dass sich Kindesunterhalt auf Schule, Berufsausbildung und Studium beschränkt. Zw. Schule und Berufsausbildung/Studium wird einmalig eine Orientierungsphase von ca. 4-6 Monaten gewährt. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn zw. zwei reinen Schulabschnitten pausiert wird.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2013 00:12




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