Hallo Zusammen,
ich bin schon länger stille Mitleserin und ich finde oft in euren tollen Beiträgen Antworten auf meine Fragen. Doch seit gestern recherchiere ich leider erfolglos zum Thema TU und hoffe nun, einige von euch können mir das Thema näher bringen.
Und zwar, zahlt mein LG seit knapp einem Jahr TU, den seine RÄ ausgerechnet und der Gegenseite mitgeteilt hat. Die RÄ seiner Frau kam seinerzeit auf ein anderes Ergebnis und forderte 112 € mehr. Bedingt durch den Scheidungsantrag fordert nun ihre RÄ den Differenzbetrag nach!
Bis dato wurden aber seine Zahlungen so akzeptiert, ohne jegliche Beanstandungen direkt von seiner Frau bzw. über ihre RÄ.
Ich möchte wissen, ob sie im Nachhinein Anspruch auf den Differenzbetrag hat, falls sie ihn einklagt. Oft wird hier und in anderen Foren über "Inverzug" geschrieben, doch im Fall meines LG wurde er meiner Meinung nach nicht in Verzug gesetzt, oder interpretiere ich das falsch?!
Über eure aufklärenden Antworten freue ich mich und bedanke mich dafür recht herzlich im Voraus.
Viele Grüße
Mausi
Hallo,
ich bin mir zwar nicht 100% sicher, aber ich habe im Ohr, dass solnage kein titel über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts besteht, die gegenseite fordern kann bis sie schwarz wird. Er hat freiwillig gezahlt und es wurde so hingenommen, warum merkt sie denn "erst jetzt", dass es zu wenig ist?
LG Romy
Hey!
Ich wills ja nicht bestimmt sagen, aber sagt das nicht schon alles?
Die RÄ seiner Frau kam seinerzeit auf ein anderes Ergebnis und forderte 112 € mehr.
Sie hat es doch schon damals gefordert!!
Gruß
Jens
Moin,
Sie hat es doch schon damals gefordert!!
Jaja, nur ist das nicht mehr als das Äußern eines Wunsches. Um nachträglich zu fordern, muss der gewünschte TU geltend gemacht werden. Und dies geschieht eben über die sog. Inverzugsetzung, da ab diesem Zeitpunkt für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung der dann beschlossene TU zu zahlen ist.
Wurde nicht in Verzug gesetzt bzw. wurde keine Klage eingereicht, so wird meines Erachtens eine Nachforderung fruchtlos sein.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Die RÄ seiner Frau kam seinerzeit auf ein anderes Ergebnis und forderte 112 € mehr. Bedingt durch den Scheidungsantrag fordert nun ihre RÄ den Differenzbetrag nach!
wenn die Gegenseite mehr gefordert hat, kann man von einer wirksamen Inverzugsetzung ausgehen. Die Frage ist jetzt, wieviel Zeit von der Inverzugsetzung bis zur Klageerhebung (Geltendmachung) verstrichen ist. Die Geltendmachung muss zügig erfolgen, sonst verwirkt der Anspruch.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Erst einmal Dankeschön!
Genau das ist die Frage, denn vor gut einem Jahr wollte sie mehr, hat sich aber bislang mit 112,- weniger "zufrieden" gegeben. Heute, nach Eingang des Scheidungsantrages und die damit verbundene Neuberechnung wg. EU, möchte sie die Differenz im Nachhinein geltend machen. Ich habe nirgends einen Hinweis auf evtl. Verjährungsfristen diesbezüglich lesen können.
Wenn Sie ihn heute durch ihre Nachforderung in Verzug setzt, bezieht sich der Verzugszeitraum für die Zahlungen ab der 1. Forderung (vor einem Jahr) oder erst ab jetzt bis zur Klageerhebung?
Ich bin mir sicher, sie wird grundsätzlich klagen, wenn sie nicht das bekommt, was ihre RÄ fordert!!!
VG zurück
Mausi
Hi,
Genau das ist die Frage, denn vor gut einem Jahr wollte sie mehr, hat sich aber bislang mit 112,- weniger "zufrieden" gegeben. Heute, nach Eingang des Scheidungsantrages und die damit verbundene Neuberechnung wg. EU, möchte sie die Differenz im Nachhinein geltend machen. Ich habe nirgends einen Hinweis auf evtl. Verjährungsfristen diesbezüglich lesen können.
der BGH meint, dass nach mehr als einem Jahr der Unterhalt verwirkt sein kann. Hilft jetzt also auch nicht weiter, wenn hier vor gut einem Jahr in Verzug gesetzt wurde. Ist eben eine Einzelfallentscheidung.
Gruss
sky
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Hallo Ihr Lieben!
nochmals herzlichen Dank dafür, dass ihr mir das Thema "Inververzugsetzen" näher gebracht habt. :thumbup:
Heute habe ich noch eine Frage, und zwar über die Fristen der Neuberechnungen. Wie schon erwähnt, möchte die Nochehefrau meines LG zum einen den Differenzbetrag des TU einklagen und gleichzeitig den in Kürze anstehenden EU, um den es mir heute geht.
Die Gegenseite hat per Februar 2005 alle Einkommensnachweise aus 2004 erhalten und darauf hin den TU berechnet. Ist es aber rechtsmäßig, dass sie heute (bereits 1 Jahr später) - für die Berechnung des künftigen EU - erneut Nachweise für das Jahr 2005 fordert oder muss sie nicht 2 Jahre warten, um eine Neuberechnung durchzuführen :question:
Falls mein LG wirklich sein Einkommen aus dem letztes Jahr offen legen muss, sieht es für uns äußerst schlecht aus, denn er hatte eine sehr gute Gehaltssteigerung, bedingt durch eine Gehaltserhöhung und einer einmaligen Prämienzahlung. ;(
Bitte lasst mich an eurem Wissen und euren Erfahrungen teilhaben und schon vorab ein Dankeschön von mir.
Eure :mouse:
Hi,
vielleicht hat die KM das spitz bekommen, denn:
§ 1605
Auskunftspflicht
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Mit "wesentlich höhere Einkünfte" ist eine Steigerung von ca. 10 % gemeint.
Gruss
sky
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Hallo Mausi,
soviel ich weiß, muss sie erstmal 2 Jahre warten.
Danach sind erst wieder Einkünfte von Seite Deines LG offenzulegen.
Wird Dir aber auch jeder Anwalt sagen können.
Bei mir war es so, das mein Anwalt meinen Ex nach der Scheidung aufgefordert hat, den jetzt folgenden EU in gleicher Höhe wie TU weiterzuzahlen.
Kommt so eine Aufforderung nicht von ihrem Anwalt, dann braucht Dein LG nach der Scheidung erstmal keinen Cent zahlen (ausser für die Kids....das bleibt gleich).
Er braucht erst wieder nach Aufforderung den EU zahlen. Meist dann in gleicher Höhe wie TU.
Liebe Grüße Taccina
Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?
Ups Sky...
das hat sich überschnitten...
das mit den 10% wußte ich nicht....konnte da nur aus meinen Erfahrungen schreiben..
Aber ist es nicht so, das er nach der Scheidung erst wieder nach Aufforderung zahlen muss?
Den Titel hat die Ex ja schließlich nur auf den TU und nicht auf EU.
Liebe Grüße Taccina
Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?
Hallo mausi,
Mit "wesentlich höhere Einkünfte" ist eine Steigerung von ca. 10 % gemeint.
... und eine Erhöhung von 20 % ist ein Karrieresprung und prägt somit nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
Auskunft kann alle 2 Jahre gefordert werden. Weiss denn die Noch-Frau deines LG von den Gehaltssteigerungen? Sollte sie klagen, dann muss sie vorbringen, wieso dein LG jetzt plötzlich mehr verdient. Hat meine Frau auch versucht, allerdings ohne ne vernünftige Begründung ("Er hat eine erhöhte Reisetätigkeit und damit wesentlich höhere Einkünfte"). Dem Richter hat das nicht gereicht, er sah keinen erneuten Auskunftsanspruch. Ich habe die Nachweise dann doch vorgelegt, da die Einkommensteigerung wirklich nicht hoch war und damit "Ruhe" war für mind. 2 Jahre.
Also Strategie entweder Karrieresprung oder keine Auskunft, da kein Anspruch besteht.
Gruß
Martin
Hi,
... und eine Erhöhung von 20 % ist ein Karrieresprung und prägt somit nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
ob nun Gehaltserhöhung oder Karrieresprung: Ausschlaggebend ob eheprägend oder nicht, hängt vom Zeitpunkt der Gehaltserhöhung/des Karrieresprungs ab. Nicht eheprägend ist ein(e) Gehalterhöhung/Karrieresprung, wenn diese(r) nach der Trennung stattgefunden hat, bzw. zum Zeitpunkt der Trennung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Hallo Zusammen,
durch eure Beiträge bin ich nun zum Thema TU voll im Bilde und nochmals herzlichen Dank an alle!
Da ich mich derzeit leider aus gegebenen Anlass intensiv mit dem Unterhalts(un)recht befasse, stellen sich mir noch zusätzlich folgende Fragen, die ihr bestimmt wieder zu beantworten wisst:
1. Kann grundsätzlich für die Forderung des EU im Scheidungsverbund eine aktuelle Berechnung durchgeführt oder können dafür u. U. auch der Einkommensnachweis aus dem TU herangezogen werden, der erst ca. 13 Monate zurückliegt?
2. Ändert sich ggf. bei einer Neuberechnung/Abänderungsklage des EU dann auch gleichzeitig der KU (Titel liegt vor) bzw. im umgekehrten Fall die Höhe des EU - wenn z. B. der Mangelfall des Pflichtigen wegfällt? Oder anders gefragt, sind beide Titel voneinander unabhängig und müssen jeweils separat neuberechnet/abgeändert werden?
Ich hoffe, ich habe meine Fragen einigermaßen verständlich formuliert und würde mich über eure erneuten Beiträge sehr freuen. Vielleicht bin ich eines Tages auch so versiert wie einige von euch und kann anderen Forenmitgliedern ebenfalls mit meinen Antworten weiterhelfen. Doch bis dahin, bin ich erst einmal auf eure Hilfe angewiesen und ich bin so froh, dass es euch gibt! :thumbup:
:heartpump: Grüße
Mausi
Hallo Mausi,
1. Kann grundsätzlich für die Forderung des EU im Scheidungsverbund eine aktuelle Berechnung durchgeführt oder können dafür u. U. auch der Einkommensnachweis aus dem TU herangezogen werden, der erst ca. 13 Monate zurückliegt?
Ich "exerziere" das gerade durch. Eine Auskunftsklage der "Ex" wurde vom Gericht abgelehnt (genauer: per Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht keine Grundlage für eine erneute Auskunft sieht, dies ist nur alle 2 Jahre zulässig ist).
Die Frage ist ob die Gegenseite was von den Gehaltssteigerungen in eurem Fall weiss und dies glaubhaft vorbringen kann. Falls ja, dann kann das Gericht aktuelle Einkommensnachweise anfordern. Ich denke das hängt vom Richter ab.
Sollte der Unterhalt mit dem Gehalt von 2004 berechnet werden, so hat die Gegenseite in einem Jahr das Recht auf erneute Auskunft. Und dann ist euer Problem um genau ein Jahr verschoben. Wenn dein LG jetzt sein Gehalt "offenbart" und mit einem Karrieresprung argumentiert und dies auch vom Gericht so akzeptiert wird, seid ihr das Thema "Gehaltssteigerungen" (zumindest beim EU) für etliche Jahre los.
Eure Strategie dazu müsst ihr euch aber selbst überlegen, fragt mal euren Rechtsanwalt dazu. Vielleicht weiss der was dazu. Ich denke solche Fälle sind aber eher selten.
2. Ändert sich ggf. bei einer Neuberechnung/Abänderungsklage des EU dann auch gleichzeitig der KU (Titel liegt vor)
Ich denke die Titel sind unabhängig voneinander, ich bin da aber auch kein Experte. Wichtig ist nur, dass beim KU immer das aktuelle Einkommen gilt. Auf einen Karrieresprung kann man sich beim KU nicht berufen, nur beim EU.
Gruß
Martin
