Nach 5 Jahren Unter...
 
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Nach 5 Jahren Unterhalt für die Ex ?

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(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie

Nein, eigentlich nicht. Ich hab mich nur eingeklinkt, weil meine Ex jetzt 3 Jahre nach der Scheidung erstmalig Unterhalt haben will. Und das gleich in Krankenunterhalt!

Ich hab dazu hier auch einen eigenen Thread, wenn es dich interessiert.

Der Anwalt erinnert.... Frau XXX hat unverändert Anspruch auf Geschiedenenunterhalt in Form des Krankenunterhalts. Auf Grund der ihnen bekannten Lungenerkrankung ist meine Mandantin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage.
Dies dürfte unstrittig sein, kann aber erforderlichenfalls aber auch durch ärzliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Gruß
Tools


AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2009 01:23
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
Heute Post vom Amt bekommen
Zitat
" ihre geschiedene Ehefrau hat aufgrund der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes einen Unterhaltaanspruch gemäß $1570 BGB."

Was nun ?

Gruß
Elwood


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2009 16:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi elwood

Diese Aussage stimmt so nicht, jedoch ist die Tendenz in der Rechtssprechung dahingehend zu beobachten. >>§1570 BGB<< geht von einem UH-Anspruch für mindestens 3 Jahre nach Geburt des gemeinsamen Kindes aus, danach erfolgt eine Abwägung nach Billigkeitsgründen. Ein Amt hat hier jedoch keine Entscheidungsbefugnis, die können es höchstens versuchen. Entscheiden tut dies ein Gericht. Da bei Dir schon etliche Jahre dazwischen liegen, wo der Anspruch nicht erhoben wurde, sieht es tendenziell für Dich nicht unbedingt schlecht aus, da ungeschoren davon zu kommen. Ein erstmaliger UH-Anspruch nach über 5 Jahren Scheidung muss schon ziemlich gut begründet werden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2009 17:26
 elwu
(@elwu)

Was nun ?

Hallo,

das nun: nix tun. Einfach abwarten, ob eine Klage eintrudelt.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2009 17:47
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

Ich hab nur ein bischen Angst davor das die dann andere Schritte einleiten wie Lohn oder Kontopfändung. Und da hab ich keine Lust drauf.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 11:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dazu brauchen die einen gerichtlichen Titel und den kriegen sie nicht einfach so im Schnellverfahren.

Sie wollen nur, dass du das denkst und vor Angst freiwillig zahlst.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 11:33
 elwu
(@elwu)

Ich hab nur ein bischen Angst davor das die dann andere Schritte einleiten wie Lohn oder Kontopfändung. Und da hab ich keine Lust drauf.

Hallo,

hattest du nun eigentlich denen was geschrieben, z.B. meinen Vorschlag? Und keine Sorge, pfänden können sie ohne Titel nicht.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 11:35
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

Hatte den den kurzen Text von Brille007 geschrieben.

Moin elwood,

"Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Rechtsgrundlage Sie 5 Jahre nach einer Scheidung und vor dem Hintergrund der heute nochmals gesteigerten Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten plötzlich eine solche Forderung erheben. Als Termin für Ihre Antwort habe ich mir den (2-Wochen-Frist einsetzen) notiert. Sollte ich bis dahin nichts von Ihnen gehört haben, betrachte ich den Vorgang als erledigt."

Und darauf kam halt dsa meine Ex Unterhaltsanspruch aufgrund des gemeinschaftlichen Kindes hat. Darauf das die Scheidung schon 5 Jahre her ist sind die nicht eingegangen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 11:47
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

eine Zwangsvollstreckung kann nur mit gültigem Titel erfolgen. Den gibt es bei dir jedoch nicht. Du würdest an mich ja auch nichts zahlen, nur weil ich der Meinung bin, ich hätte einen Anspruch darauf. Und eine Zwangsvollstreckung könnte ich mit meiner Meinung nicht ausreichend begründen.

Zudem: Die ARGE hat kein Klagerecht. Erprobtes Verfahren ist es, den Bedürftigen so zu behandeln, als bekäme er den Unterhalt und entsprechend das ALG-2 um diesen Betrag zu kürzen. Der Bedürftige muss dann selbst Klage erheben, um diese Differenz auszugleichen.  In Abhängigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens muss die ARGE dann ggf. den Betrag zwischen Urteil/Beschlussnachzahlen.

Keine Bange, du brauchst halt nur für 'ne gewisse Zeit noch gute Nerven.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 11:57
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

Ach ist das lustig 🙂
Heute morgen rief mich die Sachbearbeiterin der Arge Zu dem Thema an und wollte wissen wann ich den meine Unterlagen zur berechnung einreichen werde ? Hab zu ihr dann gesagt " dann wenn Sie mir eine genaue Begründung geben warum 5 Jahre nach der Scheidung jetzt  UH-Anspruch erhoben wird" . Antwort ihrerseits " weil ihre Exfrau darauf anspruch hat ". Als ich dann mit dem Begriff der Verwirkung anfing, begann sich am anderen Ende der Telefonleitung leichte Verwirrung und Ärger breitzumachen. Als ich dann noch nach der Telefonnummer ihres Chefes fragte weil " vielleicht weiß der ja was darüber " war das Gespräch schnell zu Ende.

😉

So das wollte ich nur mal loswerden

Elwood


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2009 11:26




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sehr souverän  :thumbup:


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2009 15:07
(@lupina)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

eine Zwangsvollstreckung kann nur mit gültigem Titel erfolgen. Den gibt es bei dir jedoch nicht. Du würdest an mich ja auch nichts zahlen, nur weil ich der Meinung bin, ich hätte einen Anspruch darauf. Und eine Zwangsvollstreckung könnte ich mit meiner Meinung nicht ausreichend begründen.

Zudem: Die ARGE hat kein Klagerecht. Erprobtes Verfahren ist es, den Bedürftigen so zu behandeln, als bekäme er den Unterhalt und entsprechend das ALG-2 um diesen Betrag zu kürzen. Der Bedürftige muss dann selbst Klage erheben, um diese Differenz auszugleichen.  In Abhängigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens muss die ARGE dann ggf. den Betrag zwischen Urteil/Beschlussnachzahlen.

Keine Bange, du brauchst halt nur für 'ne gewisse Zeit noch gute Nerven.

DeepThought

HI Deep darf ich da mal kurz in eigener sache was zu nach frage. mein LG hat ja nun auch schon länger theater mit der arge ,die geld von ihm vollen ,für die zeit als seine ex  nicht gearbeitet haT8tut sie übrigens immer  noch nicht ,kind wird vier) ;WEIL SIE EIN KIND VON EINEM ANDEREN HAT::ER HAT SICH BIS JETZT ERFOLGREEICH GEWEHRT ;UND WIR HABEN SEIT JULI NIX MEHR VON DENEN EHÖRT;im letzten schreiben haben sie aber auch mit klage gedroht.

heißt das seine ex muß ihn verklagen oder kann die arge ,weil die ansprüche auf sie übergeleitet wurden jetzt auch klagen. bin total ratlos.

übrigens der kV hat angeblich nie gezahlt ,jetzt aber plötzlich doch... laut ihren angaben...also wir sind ggespannt


lg lupina
leuchtturm
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2009 17:55
 Uli
(@Uli)

heißt das seine ex muß ihn verklagen oder kann die arge ,weil die ansprüche auf sie übergeleitet wurden jetzt auch klagen. bin total ratlos.

Die Ex muss klagen. Es muss ja erst mal gerichtlich festgestellt werden, ob überhaupt Ansprüche bestehen, die dann auf die ARGE übergeleitet werden können. Die ARGE kann der Ex aber mit Repressalien drohen, wenn sie nicht klagen möchte (haben sie bei meiner Ex auch gemacht, ihr mit Leistungsentzug gedroht, wenn sie sich mir gegenüber nicht hinreichend zur Wehr setzt).

LG, Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2009 18:30
(@lupina)
Nicht wegzudenken Registriert

hi uli ,es ist vom sozial ericht festgelegt worden ,das irgendwelche ansprüche auf die arge übergeganen sind. und die arge schrieb sie würde klagen ,das war im juli.


lg lupina
leuchtturm
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2009 20:00
 Uli
(@Uli)

hi uli ,es ist vom sozial ericht festgelegt worden ,das irgendwelche ansprüche auf die arge übergeganen sind. und die arge schrieb sie würde klagen ,das war im juli.

In meinem OLG-Urteil wurden die Unterhaltsansprüche meiner Ex an die ARGE abgetreten. Als meine Ex mit ihrem Lover 2x umzog habe ich erneut geklagt: gegen die Ex, nicht gegen die ARGE.
Nach meinem Rechtsverständnis (aber was zählt das schon  :exclam: ) kann der Anspruch wohl auf die ARGE übergehen, aber ob überhaupt einer besteht und wenn ich welcher Höhe sollte doch Gegenstand der Familiengerichtsbarkeit sein.

LG, Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2009 20:39
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

So weiter geht es mit dem nächsten Akt.

Meine Ex ist mal wieder in einen neuen Kreis gezogen und jetzt hat mich die zuständige Arge angeschrieben und will meine Unterlagen haben um den Unterhalt für meinen kleinen und meine Ex berechnen zu können.  Was soll ich machen wenn die jetzt Unterhalt für meine Ex von mir verlangen ?

Gruß
Elwood


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2009 12:37
 elwu
(@elwu)

Was soll ich machen wenn die jetzt Unterhalt für meine Ex von mir verlangen ?

Hallo

erstmal sollst du meine Antwort vom 17. Februar an die schicken.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2009 12:51
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

Noch ist ja keine Forderung von denen eingegangen, sondern nur erstmal die Aufforderung denen meine Finanzen offenzulegen ( Gehaltsstreifen etc. ).
Aber wenn dann mal ne forderung von denen kommt greife ich gerne auf deinen Text zurück 🙂

mfg
Elwood


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2009 12:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi elwood

Im Schreiben von elwu wird ja nicht eine Forderung, sondern der Anspruch selbst, abgelehnt. Das ist schon ein grosser Unterschied.
Wann wurde für das Kind das letzte Mal Auskunft erteilt und an wen? Bestand mal eine Beistandschaft für das Kind beim JA? Von wann ist die Titulierung des KU?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2009 13:21
(@elwood)
Schon was gesagt Registriert

Für das Kind wurde das letzte mal vor ca 1,5 Jahren auskunft erteilt ( damals an die zuständige Arge Iserlohn ). Und von denen hab ich dann auch mitgeteilt bekommen wie hoch der Unterhalt für das Kind ist. Hab auch immer regelmäßig meinen Unterhalt bezahlt. Wenn mit Beistandschaft gemeint ist, das das Amt für mich in Vorkasse getreten ist und sich dann an mich gewand hat dann nein.

Gruß
Elwood


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2009 15:58




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