Minijob für Unterha...
 
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Minijob für Unterhalt???

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 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Eine UH-Pflicht besteht dem Prinzip nach entsprechend §1601 BGB, dem Grunde nach §1602 und wird realisiert nach §1603 . Somit ist eine UH-Pflicht alleine nicht ausreichend, einen Titel alleine auf Grund von §1601 BGB unbefristet zu gestalten, da die Bedürftigkeit ebenfalls Voraussetzung auf einen Titel ist. Ebenso gestaltet ein Titel den Haftungsanteil, der sich jedoch mit Volljährigkeit ändert. Aus einer allgemeinen UH-Pflicht heraus einen lebenslang gültigen Titel, welcher sowieso nur per Gesetz minderj. Kindern zusteht, zu begründen, halte ich für gesetzwidrig.

Voraussetzung für einen Titel (mit einer Zahl > 0 Euro) ist Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen.

Mit der Befristung hat das nichts zu tun. § 1612 a BGB kennt keine Befristung. Kinder haben solange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine eigene Lebensstellung erreicht haben.

Selbst die Begrenzung durch das JA ist umstritten, denn das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Titulierung ohne zeitliche Begrenzung, also auch für die Zeit nach Volljährigkeit.

Urteil reiche ich noch nach.

Grüße
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 23:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Aus §1612a BGB

(1) Ein minderjähriges Kind kann ..

1.) Es erfolgt ein eindeutiger Bezug auf  "minderj." Kind, von einer Fortwirkung bzgl. der Volljährigkeit steht dort nichts.
2.) Was im BGB nicht drinne steht ist auch kein Gesetz lt. BGB
3.) bzgl PKT.1 von mir ist hier lt. Gesetz mehr als fraglich, was die Rechtspraxis betrifft bzgl. unbefristeter Titel (der bin ich mir durchaus bewusst)

Festzustellen ist, der Gesetzgeber bezieht sich eindeutig auf minderj. kinder, von einer Fortwährung der Ansprüche steht dort nichts drin. Im Gegenteil, lt. DDT und URL werden priv. Kinder, und vor allem andere vollj. Kinder, explizit benannt und damit aufgeführt. Von einer autom. Fortwirkung eines Titels ist das m.M.n. himmelweit entfernt.

Daher meine Skepsis: Worauf begründet sich ein unbefristeter Titel?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.10.2008 00:21
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Oldie,

Daher meine Skepsis: Worauf begründet sich ein unbefristeter Titel?

§ 1612 a BGB ist die gesetzliche Grundlage der Regelbetrags-Verordnung. Weder § 1612 a BGB noch Regelbetrags-Verordnung sehen einen Regelbetrag für Volljährige vor (die Betonung liegt auf "Regel" nicht auf "betrag"). Dafür wurde die Alterstufe 4 der Tabelle geschaffen. Nirgendwo steht, dass ein Titel bei Eintritt der Volljährigkeit quasi automatisch „erlischt“. Verwandte in gerade Linie sind einander ein Leben lang zum Unterhalt verpflichtet. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind nur Voraussetzungen für einen Zahlbetrag. Das ändert aber nichts am Grundsatz.

Deshalb wirst Du kein Urteil mit Begrenzung finden.

Es gibt so unendlich viele Umstände, die den Unterhalt beeinflussen können: Kind gewinnt mit 16 Jahren im Lotto, Pflichtiger verarmt usw. Dafür gibt es ja dann z.B. die Abänderungsklage.

Selbst die Begrenzung durch das JA ist umstritten, denn das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Titulierung ohne zeitliche Begrenzung, also auch für die Zeit nach Volljährigkeit.

Das möchte ich umformulieren: Es ist umstritten, ob der Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf Begrenzung hat. Die Jugendamtsurkunde beruht auf Freiwilligkeit, und der Urkundsbeamte hat das zu beurkunden, was der Pflichtige will. Deshalb ist eine Begrenzung möglich. Beurkundet der Pflichtige nicht freiwillig, tituliert jedes Gericht ohne Begrenzung.

Grüße
sky


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Geschrieben : 24.10.2008 18:57
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

@sky
Hallo, heißt das, das ich mir aussuchen kann was in der Urkund steht?, solange ich das zahle was die wollen?


AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 20:00
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

ja, auch den Betrag kannst Du Dir "aussuchen". Der sollte aber realistisch sein und dann auch gezahlt werden, sonst kommt 'ne Klage geflogen. Geh' zum Jugendamt Deiner Wahl, nicht zu dem mit Beistandschaft.

Grüße
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 21:25
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