Minijob für Unterha...
 
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Minijob für Unterhalt???

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(@truckdaddy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und komm auch direkt mit einer verzwickten Sache zum Start... Deshalb am Anfang erst die kurze Vorgeschichte und dann die Frage...

Vor ca. 1/2 Jahr hat meine Ex (seit mehr als 4 Jahren sind wir getrennt und geschieden) das alleinige Sorgerecht für unseren gemeinsamen Sohn (7) beantragt, da ich mich angeblich nicht gekümmert habe. Sie hatte mir bis dato aber das Umgangsrecht immer verweigert. Sie ist auch schon wieder verheiratet, der neue ist direkt nach meinem Auszug eingezogen.

Nach Anwalt hin und her habe ich jetzt zumindest das regelmäßige Umgangsrecht (alle 2 Wochen) für meinen Sohn, der 2. Termin zum Sorgerecht vor Gericht steht auch kurz bevor. Glücklich bin ich darüber, dass ich meinen Sohn endlich regelmäßig sehe ohne Ausreden, warum er keine Zeit hätte oder krank ist. Das war nämlich damals immer so. 2 Jahre hab ich den Racker nicht gesehen. Der Umgang klappt auch gut.

Jetzt kam vor kurzem ein Schreiben von ihrem Anwalt, dass ich lt. der neuen DT mehr Unterhalt zu zahlen hätte, und zwar statt der bisher von mir geleisteten 199 € satte 245€. Mit meiner RA habe ich lt. meinen Lohnabrechnungen des vergangenen Jahren den Unterhalt neu ausgerechnet, müsste jetzt ca. 228 zahlen, also weniger als die Gegenpartei fordert. (befinde mich in der untersten Lohnstufe!) Und das auch nur, da mir bisher meine Überstunden für Samstagarbeit ausbezahlt wurden und nicht mit Freizeit vergütet worden sind. Meine RA sagte auch, dass ich auf jeden Fall diesen Betrag zahlen sollte, vor allem auch in Hinsicht auf den Sorgerechtstermin vor Gericht.

Heute bekam ich dann wieder ein nettes Schreiben, dass die Gegenpartei den vollen Unterhalt verlangt. Wenn ich das Kauderwelsch richtig verstanden habe, wollen die, dass mir aufgrund dessen, dass ich mit meiner Freundin eine gemeinsame Wohnung habe, mir den Selbstbehalt kürzen. Und es wird verlangt, dass ich einen Minijob annehme, um den KU auszugleichen (und wenn möglich noch mehr zu zahlen!).

Ich arbeite z.Z. als LKW-Fahrer und bin teilweise erst abends um acht/neun Uhr zu Hause, Samstags arbeite ich auch alle zwei Wochen. Wann soll ich denn noch nebenbei arbeiten gehen? Können die das eigentlich von mir verlangen?

Und kann verlangt werden, dass das Gehalt meiner Freundin auf meinen Selbstbehalt angerechnet wird?

Was kann ich da machen?

Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.10.2008 23:37
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus truckdaddy!
Erst mal willkommen im Forum, hier wird Dir geholfen!

Prinzipiell erst mal:
Sorge- und Unterhaltsrecht sind zwei verschieden Baustellen und sollten nicht vermengt werden. Du bist bisher Deinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und gut ists, da brauchst Du Dich nicht unnötig klein machen.

Das Gehalt Deiner Freundin spielt bei KU keine Rolle, Dir könnte aber ein Wohnvorteil angerechnet werden, da ihr zu zweit in der Wohnung lebt.
Kürzung Selbstbehalt (SB) gibts nicht, es gelten 900 Oyro für KU!

Wegen Minijob:
Gibt es in Deinem Arbeitsvertrag nicht eine Klausel, dass Nebentätigkeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG ausgeführt werden dürfen? Schau mal nach!  😉

Wann soll ich denn noch nebenbei arbeiten gehen? Können die das eigentlich von mir verlangen?

Verlangen können sie viel, ob sie das kriegen ist was anderes.
Die Entscheidung hierüber kann eigentl. nur ein Gericht treffen, in dem Dir z.B. ein fiktives Einkommen "auferlegt" wird, aus dem sich dann der KU-Betrag errechnet.
Wie Du den dann zahlen kannst, wäre Dein Problem...

Unterm Strich habe ich den Eindruck, dass Dein RA nicht ganz auf der Höhe ist.
Daher würde ich mir erst mal hier die nötigen Infos holen, evtl. Deine Zahlen mal einstellen (damit wir den zu leistenden KU beurteilen können) und dann agieren.

Grüße ausm Süden
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2008 10:23
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

, Dir könnte aber ein Wohnvorteil angerechnet werden, da ihr zu zweit in der Wohnung lebt.

Soweit ich es vestehe gilt dies nur bei einer Mangelfallberechnung. Dabei kann dann der notwendige Selbstbehalt, also die besagten 900,- , abgesenkt werden, mitunter bis zum Sozialhilfesatz. Hängt halt von den Umständen ab.
Wird des Mindestunterhalt gezahlt gilt es im Prinzip als geldwerter Vorteil durch Zuwendung eines Dritten - dieser bestimmt über den Verwendungszweck.

Schaut mal >>hier<< unter Pkt. 8.

Gruss oldie

Edit: Um auf Deine Fragen bzgl. KU und seine Bemessung einzugehen musst Du wie bereits gesagt mehr Details springen lassen. Interessant wäre vielleicht auch, ob Überstunden bei Deinem Job berufstypisch sind (Fernverkehr) und in welchem Umfang sie anfallen.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2008 12:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*mal kurz mitmisch*

199 € sind weniger als der Mindest-KU für ein 7-jähriges Kind. Von daher könnte der SB wohl abgesenkt werden, um die 245 € zu zahlen.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2008 12:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tina

auch wenn der Titel vor 2008 ausgestellt wurde ? Zumindest bis zum 6. Geburtstag lag der Mindestunterhalt in der DT2007 bei 196,- .
Aber das sind halt nur Spekulationen, der TO müsste hier einfach mehr Angaben machen.

Guss oldie


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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2008 13:01
(@truckdaddy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen!

Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Ich habe gerade meine Unterlagen durchwühlt und lt. Berechnung für das vergangene Jahr inkl. Überstunden und Steuerrückerstattung ein durchschnittliches Monatsgehalt (letzten 12 Gehälter) von 1.187,39 netto.

Was mehr an Infos braucht ihr noch?

Viele Grüße


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2008 16:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Erst mal grundsätzlich: Du bist zu UH verpflichtet und dieser bemisst sich lt. DDT bei einem 7 jährigen Kind auf min. 245,- Euro. Eigentlich wirst Du 2 Stufen höher gruppiert, da Du nur einem Bedürftigen zu UH verpflichtet bist (oder?).
Nach Bereinigung Deines EK bist Du allerdings schon beim Mindest-UH ein Mangelfall.

Der Vorschlag Deines RA halte ich unter diesen Bedingungen für angemessen und er sollte so auch weiter verfolgt werden sprich ein Angebot, besagte 228,- Euro zu zahlen und auch zu titulieren. Falls die Gegenseite mehr will muss sie halt vor Gericht. Der Streitwert ist aber lediglich die Differenz zw. Angebot und Forderung, aufs Jahr hochgerechnet. Nur ein Gericht kann Dich zwingen, einen Wohnvorteil oder eine Haushaltsersparnis Dir anrechnen zu lassen. Dabei sind nämlich weitere Umstände zu beachten, die sehr unterschiedlich ausfallen können.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2008 17:11
(@truckdaddy)
Schon was gesagt Registriert

Hi Oldie,

dankeschön, das hilft schon mal weiter und beruhigt etwas.

Was bedeutet eigentlich Mangelfall, klingt so abwertend...

Da in meinem Arbeitsvertrag drin steht, dass ich keine Nebentätigkeit ausführen darf (wüsste sowieso nicht, wo ich die Zeit hierfür hernehmen sollte...), kann ich aber vor Gericht auch nicht dazu gezwungen werden, oder?

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2008 17:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mangelfall? Och, da reihst Du Dich in eine Gruppe von Tausenden ein. Das heißt  eigentlich nur, dass Du wegen Deines geringen EK und einem Selbstbehalt von 900,- Euro nicht  leistungsfähig bist, den von Dir geforderten/geschuldeten Unterhalt im vollen Umfang zu bedienen.

Da in meinem Arbeitsvertrag drin steht, dass ich keine Nebentätigkeit ausführen darf (wüsste sowieso nicht, wo ich die Zeit hierfür hernehmen sollte...), kann ich aber vor Gericht auch nicht dazu gezwungen werden, oder?

DAS kann Dir nur der Richter selbst sagen. Er könnte Dich auffordern, Dir einen besser zahlenden Arbeitgeber zu suchen etc.. Dann hängt es auch von Arbeitsmarktlage bei Dir ab und es kommen noch 'zig andere Möglichkeiten in Betracht.
Ich glaube, es macht keinen Sinn darüber zu spekulieren. Lass Deinen RA machen und harre der Dinge. Und mache Dich nicht verrückt, Dein Einfluss ist da sowieso sehr gering.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2008 17:49
(@truckdaddy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ja... ich werde wohl erstmal abwarten und der Dinge harren, die da kommen.

Schließlich kommen noch ganz andere Sachen auf mich zu als "nur" das bisschen Unterhalt. (Mehr dazu bald in anderen Bereichen)

Nochmal ein großes Dankeschön für die Anworten auf meine Fragen, bin dann hier schon mal was schlauer geworden  😉

Viele Grüße
Truckdaddy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2008 16:38




(@truckdaddy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen!

Nach reiflicher Überlegung habe ich mit meiner LG beschlossen, den geforderten Unterhalt von 245 € zu zahlen und mir darauf auch einen Titel vom Jugendamt geholt. Ich mein, es sind 16 € (gut im Vergleich zu vorher 46 €) mehr, davon werd ich schon nicht sterben und schließlich ist es ja auch für meinen Sohn. Müssen wir halt etwas mehr hier und da sparen... Und so gehe ich einem weiteren Streit vor Gericht aus dem Weg (den darauf legt es der RA der Gegenpartei an!)

Wie sieht es denn mit einem Titel aus, wenn sich das Einkommen verändert? Egal ob nach oben und nach unten? Und wie lange bleibt der Titel stehen?

Viele Grüße
Truckdaddy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.10.2008 18:43
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus truckdaddy!

Wie sieht es denn mit einem Titel aus, wenn sich das Einkommen verändert? Egal ob nach oben und nach unten? Und wie lange bleibt der Titel stehen?

Prinzipiell gilt, Du kannst die "Laufzeit" eines Titels bestimmen, meist wird dieser bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt, da ab 18. Geburtstag BEIDE Elternteile dem Kind KU-pflichtig sind, wenn der Bedarf vorliegt.
Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse um 10% kann eine Änderung erfolgen, wirst Du z.B. arbeistlos, muss dies 6 mindestens Monate andauern, bis eine Abänderung des Titels statt finden kann.

Ich hoffe, ich habs richtig rübergebracht.

Marco


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Geschrieben : 22.10.2008 18:53
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

oder anders formuliert:

Ein unbefristeter Titel bleibt solange bestehen, bis er von einer Partei angegriffen wird. Die Einkommensveränderung sollte 10 % (nach oben oder nach unten) betragen, damit die Chance besteht den Titel anzugreifen. Eine Jugendamtsurkunde kann nach unten nur mit Zustimmung des betreuenden Elternteils, nach oben nur mit Zustimmung des barunterhaltspflichtigen Elternteils geändert werden. Ansonsten bleibt (für beide Parteien) nur der Klageweg.

Nur am Rande: Befristung ist übrigens nur über die Jugendamtsurkunde bzw. notarielle Vereinbarung möglich. Ein Urteil  enthält nie eine Befristung.

Grüße
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 19:09
(@jemmy)
Registriert

Hallo

@sky

Ein Urteil  enthält nie eine Befristung.

Ist mir neu. Hast du eine Ahnung, warum das so ist?

LG Jemmy


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 19:20
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Jemmy,

weil die Unterhaltspflicht nicht automatisch z.B. mit der Volljährigkeit endet. Das Familiengericht kann und darf deshalb einen KU-Titel nicht befristen.

Grüße
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 19:27
(@jemmy)
Registriert

Hallo sky

Na ja, die Unterhaltspflicht endet ja auch nicht, wenn der Titel über das JA ausgestellt wurde. Bitte verstehe mich nicht falsch, wenn das so ist, dann ist es so.
Tcha, ich kann zwar alles essen, aber ich muss ja nicht alles verstehen. Aber was das deutsche Familienrecht sowie Unterhaltsrechtsprechung angeht, bin ich da wohl in guter und zahlreicher Gesellschaft.

LG Jemmy


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 20:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

@ sky
Eine UH-Pflicht besteht dem Prinzip nach entsprechend §1601 BGB, dem Grunde nach §1602 und wird realisiert nach §1603 . Somit ist eine UH-Pflicht alleine nicht ausreichend, einen Titel alleine auf Grund von §1601 BGB unbefristet zu gestalten, da die Bedürftigkeit ebenfalls Voraussetzung auf einen Titel ist. Ebenso gestaltet ein Titel den Haftungsanteil, der sich jedoch mit Volljährigkeit ändert. Aus einer allgemeinen UH-Pflicht heraus einen lebenslang gültigen Titel, welcher sowieso nur per Gesetz minderj. Kindern zusteht, zu begründen, halte ich für gesetzwidrig.

Hmm, was sagt ihr dazu?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 22:00
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

mein Chef hat gesagt das wenn er der Meinung ist das ich kein Nebenjob ausüben kann, dann ist das ok. Er hatte schon mal einen Fall, wo er dem Mitarbeiter bestättigt hat das er keinen nebenjob ausüben darf. Das Gericht hat es so hingenommen.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 22:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi truckdaddy

Nach reiflicher Überlegung habe ich mit meiner LG beschlossen, den geforderten Unterhalt von 245 € zu zahlen und mir darauf auch einen Titel vom Jugendamt geholt.

Ich finde, diese Einstellung ehrt Dich. Ich hoffe, Dein Kind wird das einmal auch so sehen und es anerkennen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 22:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Truckdaddy,

bei einem dynamischen Titel würde sich der Unterhalt immer dann ändern, wenn die DDT (meist alle 2 Jahre) angepasst wird. Das sind aber nur "kleine" Änderungen. Alle 2 Jahre würde erneut Auskunft verlangt werden können, je nach dem ob Deine Ex dann Unterhaltsbeistandschaft hat, automatisch vom JA oder aber durch sie bzw ihren Anwalt.

Achte darauf, dass der Titel auf das 18. LJ Deines Sohnes begrenzt wird. Ansonsten bleibt der Unterhalt, wenn keine Einkommensänderungen vorliegen gleich hoch, bis er in die nächste Altersstufe wechselt, also mit 12 Jahren.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2008 22:41




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