Hallo Zusammen,
Ich google nun schon eine Weile, finde aber keine brauchbare Auskunft.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalt und trennungsunterhalt werden ja normalerweise auch mieteinkünfte von vermieteten Immobilien als Einkünfte.
Gilt dies auch bei Mieteinnahmen aus dem Ausland? Wenn dort z
B. Im Ausland eine Eigentumswhg vermietet ist?
Und wie ist das, wenn ein Onlineshop auch übers Ausland abgewickelt wird, der Wohnsitz des Betreibers aber in Deutschland? Und das Ausland nur "fiktiv" ist.....? Zählen diese Einnahmen auch nicht?
Hab vergessen zu sagen, dass die Person die ausländische Mieteinnahmen hat, keine deutsche Staatsangehörigkeit hat.....
Sie versteuert also die Mieteinnahmen nicht in Deutschland
Hallo,
aus meiner Sicht hängt das davon ab welches Recht zur Anwendung kommt. <a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhaltsrecht-mit-auslandsbezug_127761.html>Hier</a>" steht
"Welches Recht findet auf den Kindesunterhalt Anwendung, wenn der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes keine deutsche Staatsangehörigkeit hat?
Die Unterhaltsverordnung der Europäischen Union (EuUntVO) regelt, dass das anwendbare Recht sich grundsätzlich nach dem <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/HUUE2007/HUUE2007/HUUE2007_node.html>Haager" Unterhaltsprotokoll (HUP)</a> richtet. Das HUP verweist hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Nur wenn ein Gericht des Staates, in dem der unterhaltsverpflichtete Vater wohnt, angerufen wurde, soll es das dortige Recht anwenden. Wird also der in Deutschland lebende deutsche Vater eines französischen Kindes nicht in Frankreich, sondern in Deutschland „verklagt“, kann das deutsche Gericht deutsches Recht anwenden. Es besteht aber auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Frankreich, wo das Kind lebt. Französische Gerichte würden hingegen französisches Recht anwenden. Es ist aus deutscher Sicht sicherlich vorteilhaft, in einem solchen Fall die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen."
M.M.n. bedeutet das, dass deutsches Recht immer für ein Kind in Deutschland angewandt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige sich in einem Land aufhält/Staatsbürgerschaft hat, dass das HUP anerkannt hat.
VG Susi
Hab vergessen zu sagen, dass die Person die ausländische Mieteinnahmen hat, keine deutsche Staatsangehörigkeit hat.....
Sie versteuert also die Mieteinnahmen nicht in Deutschland
Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle. Vermietungseinkünfte werden immer in dem Land besteuert, in dem das Mietobjekt liegt, egal ob man Deutscher, Chinese oder Klingone ist.
Wenn sie in Deutschland wohnt und Einkünfte erzielt, für die sie verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, dann muss sie die im Ausland erzielten Einkünfte als sogenannte Progressionseinkünfte angeben. Allerdings würde ich insbesondere bei Vermietungseinkünften nicht automatisch davon ausgehen, dass diese positiv sein müssen.
Grüße LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."