Mehr unterhalt weil...
 
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Mehr unterhalt weil Partnerin mehr verdient?

 
(@Jean_)

Hallo,

angenommen man hat als Mann im Monat 1400 netto und zahlt regelmäßig 225 Euro Unterhalt. Muss man dann mehr unterhalt zahlen, wenn die parterin z.B. 2500 netto monatlich hat? Wenn ja, wie viel würde das mehr im Monat bedeuten? 

wie verhält sich das, wenn man zusammen wohnt oder später dann heiratet?

grüßle
jean


Zitat
Geschrieben : 15.12.2012 22:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein.
Nur wenn du nicht den Mindestunterhalt zahlen würdest, würde man die Daumenschrauben in dieser Art fester anziehen, damit mehr Geld aus dir raus tropft.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2012 22:48
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe das immer so verstanden:
Du zahlst den Unterhalt bis maximal zum Selbstbehalt. Dabei ist der Richtwert der DDT zu entnehmen.  Dieser liegt momentan bei 950 €.
Bist du Hartz IV-Empfänger oder wohnst in einer Bedarfsgemeinschaft/ Lebensgemeinschaft kann dieser Selbstbehalt auf 770 € gekürzt werden.


A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2012 23:28
(@herzebobbelche)
Schon was gesagt Registriert

Hexesyl , die Herabsetzung des Selbstbehaltes beim Zusammenleben mit neuem Partner gilt aber nur, wenn der Unterhaltspflichtige  den Mindestunterhalt nicht zahlen kann.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2012 00:09
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Deswegen stand da kann  😉


A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2012 11:30
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

wie verhält sich das, wenn man ....später dann heiratet?

das muss man dann sehen wenn es soweit ist, aber um deine Freundin bzw. später Frau da rauszuhalten, solltet ihr die Steuerklassen IV / IV nehmen, und getrennte Veranlagung wählen, dann hast du immer deine eigene Steuererklärung, die du zur Berechnung beim Jugendamt oder der KM einreichen kannst, und deine Frau bleibt außen vor. Auch wenn getrennte Veranlagung manchmal weniger € bringen mag (muss man von Fall zu Fall rechnen), aber bei der Berechnugn deies Einkommens hast du dann mehr Ruhe (bzw deine Frau). Jedenfalls wenn der Mindestunterhalt gewahrt ist.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2012 20:50
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

... wenn es denn so einfach wäre.

Die UH-Rechtsprechung hat sich bei KU angewöhnt der Grundsatz anzuwenden das ein KV sämtliche Möglichkeiten anzuwenden hat seine Steuerlast zu senken - und somit sein Netto zu erhöhen.
Dies wird dadurch realisiert das dem KV bei der Berechnung mal geundsätzlich STKl. 3 unterstellt wird - die er ja nehmen könnte.

In wieweit das Argument zählt das die Ehefrau das UH-Zahlers dann ja mehr Steuern zahlt ist sehr ungewiss, und wird schonmal gerne vom Gericht als "dumm gelaufen" abgetan.

Es obliegt in jedem Fall dem UH-Zahler dann detailiert nachzuweisen wie hoch sein Netto bei einer Gemeinsamveranlagung denn wirklich ist ...


AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2012 11:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Die UH-Rechtsprechung hat sich bei KU angewöhnt der Grundsatz anzuwenden das ein KV sämtliche Möglichkeiten anzuwenden hat seine Steuerlast zu senken - und somit sein Netto zu erhöhen.

"Die UH-Rechtsprechung" gibt es gar nicht; das wird von Fall zu Fall entschieden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein Gericht in einem solchen Fall mit Steuerklasse 3 rechnet; ein Standard, dessentwegen man sofort in vorauseilende Resignation verfallen müsste, ist das aber nicht.

Hinzu kommt, dass die rechnerisch "günstigere" Steuerklasse (zumindest in unteren Einkommensgruppen) meist keine riesengrosse Erhöhung des Nettoeinkommens zur Folge hat; nur wenn man dadurch auch noch in die nächsthöhere Einkommensgruppe kommt, wirkt sie sich unterhaltstechnisch überhaupt aus. Und selbst dann reden wir von Beträgen von 15 bis 20 EUR pro Monat und Kind, also nicht von finanziellen Katastrophen. Denn die effektive Steuerersparnis des UH-Pflichtigen ist in den meisten Fällen deutlich höher.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2012 12:16
(@Inselreif)

Hi,

es geht hier um zwei Probleme, die habakuk vermengt:
-> die Frage getrennter oder gemeinsamer Veranlagung. Hier kann dem Unterhaltspflichtigen bei getrenngter Veranlagung durchaus vorgeworfen werden, Steuervorteile nicht in Anspruch zu nehmen. Das muss aber erst mal jemand tun.
-> die Steuerklassenwahl, die damit nichts zu tun hat und hier ist "die Unterhaltsrechtsprechung" des BGH eigentlich sehr präzise - spätestens bei der Einkommensteuererstattung/ -nachzahlung wird sehr genau gerechnet, welche Steuer auf welchen Ehegatten, fremde Kinder usw. entfällt und dann ist es völlig egal, ob da unter dem Jahr jetzt III oder IV stand.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2012 14:57