Mein Mann und ich haben vor einem Jahr geheiratet, in dieser Zeit war er Selbstständig. Doch das ging in die BInsen, jetzt hat er gott sei Dank wieder Arbeit gefunden, und wir können auch wieder Unterhalt bezahlen, wir haben einen gemeinsamen SOhn, er selbst muss noch an zwei Kinder Unterhalt bezahlen und den Ehegattenunterhalt.
Seine jüngste ist sechs Jahre alt Geworden sein ältester wird 16.
Unser SOhn ist neunmonate alt, es läuft eine Klage wegen der abänderung des Unterhaltes. Man sagte mir das ich als Zweitfrau für mich und den Unterhalt unseres Gemeinsamen KIndes aufkommen müsste, weil die erste Frau immer an erster STelle stehen würde,
Ferner wollte das JA jetzt auch einen Lohnsteuerjahresausgleich haben. Allerdings von der Zeit in der wir schon Verheiratet waren.
Was wäre denn gewesen er wäre nicht wieder Verheiratet, wie wird das einkommen eigentlich berechnet bei wieder Heirat.
Sein bruttoeinkommen beträgt ungefähr 1450€.
Huch sorry
Unbekannt Lilly
mit lieben grüßen bin niegelnagel neu hier deswegen.
Hallo Lilly,
bei uns wird auch der Unterhalt neu berechnet. Die gegnerische Partei akzeptiert, dass der Splittingvorteil der neuen Familie zugute kommt. Aber sie hatte an jeder fiktiven Steuerabrechnung etwas auszusetzen.
Nun habe ich für die Versicherungen den Gesamtbeitrag genommen und für die Außergewöhnlichen Belastungen die Hälfte eingesetzt und nur für den Angler gerechnet. Dies war der Vorschlag unseres RA, mal sehen, was die Gegenseite jetzt zu meckern hat.
Insgesamt macht es bei uns einen Riesenunterschied, ob Zusammen- oder Getrenntveranlagung. Falls du ein Steuerprogramm hast, gib doch einfach mal eure Zahlen ein und lass es vom Computer ausrechnen... Mir hat es jedenfalls Mut gemacht, dass für uns auch mal etwas überbleibt.
Zum Thema Zweitfrau und Unterhalt würde ich an deiner Stelle kämpfen. Solange das Kind noch keine drei Jahre alt ist, stehen deine Chancen gar nicht so schlecht, Ehegattenunterhalt zu bekommen. Vermutlich läuft es auf eine Mangelfallberechnung hinaus und da ist jeder Cent wichtig, der in euer Familie verbleiben kann.
Wie sieht es bei euch mit dem Umgang aus, hat dein Mann regelmäßigen Kontakt zu den Kindern? Bist du berufstätig oder hast du anderweilig Einkommen?
Gruß
eskima
*Next und kampferprobt*
Hallo Lilly,
dir ein herzlichen Willkommen auf vatersein.
weil die erste Frau immer an erster STelle stehen würde,
An erster Stelle stehen die Kinder. Dann kommen du und die Ex auf gleicher Höhe. Bei dem von dir genannten Brutto kann ich mir selbst bei StKl 3 nicht vorstellen, dass für die Ex noch was übrig bleibt.
Ich hab jetzt die Steuertabelle nicht zur Hand, rechne aber mal pauschal 35% vom Brutto runter (LSt, SolZ, SozVers) und komme auf ein Netto von 1.015 Euro. Wenn es jetzt ein 13. Gehalt gibt, wäre das durchschnittliche Monatsnetto 1.15*13/12 = 1.099,58 Euro also 1.100 Euro. Damit greift die Stufe 1 der DT. Nun gehe ich davon aus, dass die Kinder aus erster Ehe noch keine 6 Jahre alt sind. Damit hätte ein jedes einen Anspruch auf 192 Euro KU, zusammen 384 Euro. Wenn ich von den 1.100 Euro nun den KU für die ersten Kinder abziehe, bleiben 716 Euro übrig. Da dieses niedriger als der Selbstbehalt (SB) (840 Euro West, 720 Euro Ost) ist, wird eine Mangelberechnung durchgeführt. Es werden also die Unterhaltsansprüche aller Beteiligten prozentual auf die Verteilungsmasse (1.100 Euro - SB) ausgerechnet. Heißt im Endeffekt, Ex bekommt eher weniger KU, da du und euer Kind auch unterhaltsberechtigt sind.
Naja, wenn ihr nicht geheiratet hättet aber zusammen lebtet, wäre bei einem gemeinsamen nix anderes passiert als ich oben beschrieben habe.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DT,
wie kommst du darauf, dass die Ehefrau hinter den Kindern steht? Ich lese in der Düsseldorfer Tabelle, Mangelfallberechnung, davon nichts.
Gruß
eskima
Doch,
sicher Eskima - erst die Kids, ist immer so.
Die Ex (und leider auch Du) steht hintenan.
Torsten
Danke für eure Antworten
Jetzt weiß ich wenigstens was so ungefähr auf uns zukommt.
Lilly
ich höre das öfter, aber wo steht das?
Moin Eskima,
aus den Leitlinien des für mich zuständigen OLG Oldenburg:
Bereinigung des Einkommens
10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.
Laut RA Behl ist die Rangfolge:
"Wichtig ist noch die Rangordnung mehrerer Unterhaltsgläubiger mit ihrem Anspruch gegenüber einem Unterhaltsschuldner. Danach haben minderjährige unverheiratete Kinder sowie die ihnen gleichstehenden volljährigen unverheirateten Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Vorrang. Ihnen gleichgestellt ist der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen, gleichgültig, ob die Ehe noch besteht. Ist der Unterhaltsverpflichtete eine neue Ehe eingegangen, so ist der neue Ehegatte gleichzustellen mit dem alten Ehegatten, wenn die erste Ehe nicht von langer Dauer war (weniger als 10 Jahre) oder nur dem zweiten Ehegatten Kinderbetreuungsunterhalt zusteht. Ansonsten ist der neue Ehegatte nachrangig zu behandeln. Die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter hat einen drittrangigen Anspruch. Minderjährige verheiratete Kinder und die übrigen volljährigen Kinder kommen auf Rang 4. Danach folgen Enkelkinder und Verwandte in aufsteigender Linie."
(RA Behl ist hier nur ein Beispiel aus dem Internet; mir wurde es vom eigenen RA genauso erklärt: erst minderjährige Kinder, dann Ehegattin, dann der Rest, sozusagen.)
Gruß, Xe
Hallo Lilly,
schön, dass du dich gemeldet hast und ich wünsche dir viel Erfolg.
@ Xe:
ich halte dagegen:
http://www.mein-recht.de/altekinder-neueehe.html
Unterhalt: Verhältnis zwischen Kindern und neuem Ehegatten
Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre stehen dem Ehegatten gleich, § 1609 Absatz 2 BGB. Das gilt auch für den 2. Ehegatten. Der neue Ehegatte geht also den Kindern aus erster Ehe nicht vor. Der neue Ehegatte geht aber volljährigen Kindern vor, wenn es sich nicht um im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahren handelt.
Diese Seite ist von einem RA aus Düsseldorf, aber immerhin ;)
Gruß
eskima
*ups* da lag doch was in meinen Favoriten:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo91098.htm
Siehe hautsächlich 3. :)
eskima
[Editiert am 20/1/2004 von eskima]
Hallo
Wollte nur sagen das ich jetzt Registriert bin
Gruß Leonie(Lilly)
ich halte dagegen:
http://www.mein-recht.de/altekinder-neueehe.html
Unterhalt: Verhältnis zwischen Kindern und neuem Ehegatten
Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre stehen dem Ehegatten gleich, § 1609 Absatz 2 BGB. Das gilt auch für den 2. Ehegatten. Der neue Ehegatte geht also den Kindern aus erster Ehe nicht vor. Der neue Ehegatte geht aber volljährigen Kindern vor, wenn es sich nicht um im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahren handelt.
Diese Seite ist von einem RA aus Düsseldorf, aber immerhin ;)
Moin,
hmmmm... gehen wir mal zur Wurzel allen Übels vor :)
§ 1609
Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
Demnach gehen als allererstes Kinder 1. Ehe und Ehefrau 1 vor, dann kommen weitere Kinder sowie weitere Ehefrau (2,3,4, je nach dem :) ).
WENN ein Mangelfall vorliegt, greift aber Abs. 1, und ein Mangelfall (sprich: der Unterhaltsanspruch in Form von 3/7 des bereinigten Netto kann nicht vollständig befriedigt werden) liegt bei den meisten Unterhaltssachverhalten vor, da nicht genügend "Verteilungsmasse" vorhanden ist.
Damit ist Abs. 1 aber automatisch in Kraft, der damit die Reihenfolge in Kinder - Ehepartner 1 - Ehepartner 2 festlegt.
Wichtig ist, daß mit "Kinder" die Kinder des Unterhaltspflichtigen gemeint sind, und nicht ausschließlich gemeinsame Kinder mit dem Ehepartner 1. Daher hat ein Kind aus einer neuen Ehe logischerweise denselben Rang wie aus der alten.
Right? Das ist zumindest meine Interpretation. Wenns nach mir gehen würde, wären Gesetzestexte eine einfache, leicht lesbare Ansammlung von "Wenn: Dann:"-Sätzen, aber ich glaube, dann wären wir bei 6 Mio Arbeitslosen; Steuerberatern, Anwälte, Richter... :)
Gruß, Xe
Hallo Xe,
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich;
Hmmm, ich gehe mal davon aus, dass dies dem Trennungsunterhalt zuzuordnen ist?
er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
Bleibt die Frage nach der Unterhaltsberechtigung. Ist das die gleiche Frage wie nach der Bedürftigkeit? Ansonsten lese ich daraus, dass Zweitfrau den minderjährigen Kindern und der Ex gleichgestellt ist, sowie priviligierten Kindern. Alle anderen sind nachrangig.
Mal ganz persönlich auf meinen Fall gemünzt: das Arbeitsamt zieht mir monatlich 75€ ab, weil mein Mann zuviel verdient 😀 , darüber gibt es eine Berechnung und einen Bescheid. Diesen Bescheid habe ich von einer freundlichen Person aus einem Forum überprüfen lassen, er ist richtig. Genau diese 75€ wollen wir jetzt bei der Unterhaltsberechnung eingesetzt haben, die Gegenseite lehnt dies ab, hat aber keine Argumente.
Und wenn ich mal fertig bin, dann schreib ich ein "Buch" :) die Geschichte mit der Pfändung ist schon in Arbeit 😀
Gruß
eskima
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich;
- Hmmm, ich gehe mal davon aus, dass dies dem Trennungsunterhalt zuzuordnen ist?
Korrekt, §1609 regelt die Rangordnung von Unterhaltsberechtigten und somit die Rangordnung von Unterhaltsberechtigten jeglicher Art.
Bleibt die Frage nach der Unterhaltsberechtigung. Ist das die gleiche Frage wie nach der Bedürftigkeit? Ansonsten lese ich daraus, dass Zweitfrau den minderjährigen Kindern und der Ex gleichgestellt ist, sowie priviligierten Kindern. Alle anderen sind nachrangig.
Ich lese dasselbe daraus. Insbesondere durch das neue Urteil des BVG bzgl. des Ehevorteils (STK III), der in der neuen Ehe zu verbleiben hat, da diese ja nichts mehr mit der alten Ehe zu tun hat, wird genau dieses durchgeführt - in Deutschland braucht man halt ein BVG, bis der gesunde Menschenverstand greift, und manchmal reicht nicht mal dieses. :)
Mal ganz persönlich auf meinen Fall gemünzt: das Arbeitsamt zieht mir monatlich 75€ ab, weil mein Mann zuviel verdient 😀 , darüber gibt es eine Berechnung und einen Bescheid. Diesen Bescheid habe ich von einer freundlichen Person aus einem Forum überprüfen lassen, er ist richtig. Genau diese 75€ wollen wir jetzt bei der Unterhaltsberechnung eingesetzt haben, die Gegenseite lehnt dies ab, hat aber keine Argumente.
Dein Fall ist mir nicht mehr so geläufig wie er mal war, aber was mich stutzig macht ist, daß dein Einkommen eine Geige bei der Unterhaltsgeschichte spielen soll. Die 75€ Verlust sind keine unmittelbare Einflußnahme deines Mannes (sonst könntest du ihn ja verklagen :) ), aber auch keine direkte Wegnahme (er hat die 75€ nicht in der Tasche).
Der springende Punkt ist, daß die Reduzierung des ALG oder ALH nichts mit der Unterhaltspflicht als solchem zu tun hat, sondern eine eheliche Solidarität darstellt (er hat für dich aufzukommen, in Zeiten der Not). Schau mal in die Leitlinien des OLG Oldenburg, vielleicht fällt dir da was auf. :)
Und wenn ich mal fertig bin, dann schreib ich ein "Buch" :) die Geschichte mit der Pfändung ist schon in Arbeit 😀
Dann sprich mit dem Angler VOR Veröffentlichung des Buches über Tantiemen, sonst will eure Ex auch was davon abhaben. :)
Gruß, Xe
rehi,
Der springende Punkt ist, daß die Reduzierung des ALG oder ALH nichts mit der Unterhaltspflicht als solchem zu tun hat, sondern eine eheliche Solidarität darstellt (er hat für dich aufzukommen, in Zeiten der Not).
Genau das war mein Argument. Wir haben eine Sozialhilfeberechnung machen lassen, mit dem Erfolg, dass wir bei bezahltem Unterhalt schon jetzt unter der Grenze sind. Man riet uns, eine Abänderungsklage anzustreben, weil niemand soviel KU zahlen darf, dass er selber in den Sozialhilfebezug gerät.
Und da hier mal wieder verschiedene Fachgebiete aufeinanderstoßen (Familienrecht und Sozialrecht) kennt sich keiner so richtig aus und ich versuch, mich schlau zu machen *ggg*
Warum einfach, wenn´s auch schwierig geht 😀 Wir sind es gewöhnt, durch alle Raster zu fallen *g*
Das "Buch" werde ich wohl eher kostenlos als HP zum Besten geben ;)
Gruß
eskima
Moin,
nunja, die Problematik ist mir absolut nicht fremd. Meine ganz persönliche Ex ist der Meinung, daß sie eheliche Verbindlichkeiten nix angehen (da ja selber von Sozialhilfe lebend).
Also soll ich von 840€ (siehe nächster Absatz) rund 300 € Belastungen tragen. Ihre Anwältin ist voll ihrer Meinung, (Zitat) "immerhin ist auch vorher schon die Aufgabe des Herrn M. gewesen, das Familieneinkommen zu erzielen" (Zitat Ende).
Sie möchte aber Unterhalt beziehen (neben dem von mir pünktlichst gezahlten KU), den ich, jetzt der Brüller, an sie BAR und OHNE QUITTUNG auszahlen soll, weil das Sozialamt das nicht wissen soll, da ansonsten ja aufgerechnet wird. Sollte ich mich weigern, würde mir ihre Anwältin schon zeigen, wo der Hammer hängt...
Ich hab geguckt wie vom Mercedes gestreift.
Naja, Umgang war auch mal regelmäßiger, läuft was quer, gibts halt keinen. Und wenns nur regnet.
Gruß, Xe
Wird auswandern eigentlich steuerlich begünstigt?
Hallo
Jetzt bin ich ein wenig verwirrt 😮
Unsere Anwältin sagte ich hätte keinerlei Rechte als Zweitfrau was die ANrechnung des Unterhaltes angeht. Daraufhin habe ich ein wenig im BGB geschnüffelt, und siehe da die die EX soll vorrangig der Zweitfrau sein. Ich weiß ja das wir ein Sogenannter Mangelfall sind, aber auch hier wurde uns Gesagt ICH als Zweitfrau hätte kein ANrecht auf unterhalt. Obwohl ich ein Achtmonate alten Jungen zu Betreuen habe und somit auch keinerlei EInkommen erziehle.
EIn etwas verwirrter Gruß von Mir :question: :hallucine:
Hallo Leonie,
ich bin mit meinem Mann fast 7 Jahre zusammen und früher war es so, wie deine RA es beschrieben hat, such dir mal (vielleicht bei google) eine Düsseldorfer Tabelle von 1999, da gibt es auch noch einen Posten, der heiß: Konkurrenzen. Und da wird eben genau das beschrieben.
Mittlerweile gibt es immer mehr Zweitehen und im Laufe der Jahre hab ich persönlich den Eindruck, dass hier die Not erkannt worden ist und sich schon etwas zum Besseren für die Zweitfamilien gewendet hat.
Wir haben einen guten, deeskalierend arbeitenden RA, der aber leider das Familienrecht nicht als Schwerpunkt hat (aber dafür eine Kollegin in der Kanzlei) und ich versorge unseren RA mit Grundsatzurteilen und Entscheidungen, die ich auf unseren Fall angewendet haben möchte. Dadurch ergibt sich manch eine fruchtbare Diskussion.
Ansonsten kann ich dir nur empfehlen, einen eigenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, wenn du bedürftig bist. Mehr als abweisen kann der Richter dies nicht (und ich glaube nicht, dass dies passiert) und im Mangelfall solltet ihr PKH bekommen.
@ Xe:
Wird auswandern eigentlich steuerlich begünstigt?
Solange du Steuern bezahlst, mußt du wohl bald aufpassen, dass es dir nicht als Steuerflucht ausgelegt wird 😀
Gruß
eskima
Solange du Steuern bezahlst, mußt du wohl bald aufpassen, dass es dir nicht als Steuerflucht ausgelegt wird 😀
Moin,
stimmt ja, als Eigentum dieses Staates muß man erst einen Antrag auf Eigentumsübertragung stellen. :)
Gruß, Xe

