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Kundesunterhalt - Zahlbetrag vs. Tabellenbetrag

 
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo liebe Forenmitglieder,

nachdem Ihr mir schon so super klasse geholfen habt, möchte ich nochmals um Eure Einschätzung bitten.  🙂

Ich habe mich die letzten Tage mit der Thematik auseinandergesetzt, ob beim Berechnen des Ehegattenunterhalts der Zahlbetrag oder der Tabellenbetrag abgezogen wird. Viele unterschiedliche Aussagen dazu gehört (vom RA) und gelesen (Internet). Jetzt kam ich dank diesem Forum, mal darauf mir die (Hammer Leitlinien, zuständiges OLG) durchzulesen und bin fest davon überzeugt das der Tabellenbetrag (15.2.3 Leitlinien) abgezogen werden darf.

So, nun zu meiner Frage diesbezüglich:

Mein LG hat zwei Kinder aus 1.Ehe und ein Kind aus 2. Ehe. (Alter der Kinder 14, 10 und 4). Für die 1. geschiedene Frau muss kein Unterhalt gezahlt werden.

Demnach müsste doch bei der Berechnung des Nachehelichen Unterhalts für die 2. Ehefrau nicht nur der reine Zahlbetrag (671,00 EUR) für die beiden ersten Kinder von seinem Netto abgezogen werden, sondern der Tabellenbetrag...  Oder hab ich hier einen Denkfehler?

Für das dritte Kind hat die Gegenseite den Tabellenbetrag in Abzug gebracht, für die ersten beiden aber nur den reinen Zahlbetrag.
Es geht mir jetzt weniger darum, ob die Berechnung der Gegenseite richtig ist, oder ob einfach versucht wird, mehr rauszuschlagen, mir geht es um die generelle Systematik.  Wenn Tabellenbetrag abgezogen wird, dann eben auch für alle drei Kinder.

Liebe Grüße
Princesspeachy


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2008 13:59
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Zum Abzug des Tabellen- oder Zahlbetrages: Wie sagt Radio Eriwan immer so schön: Es kommt drauf an (Argumentation, Rechtsfortschreibung, Leitlinien, ...)

Sachlich merkwürdig ist zum. der unterschiedliche KU-Abzug.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2008 15:30
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich lese aus den Hammer Leitlinien auch Tabellenbetrag (siehe 15.2.3)

3. und 14. sind zwar beliebig missverständlich, aber 15.2.3 ist eindeutig.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2008 15:32
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

@DeepThought: Wie, es kommt drauf an...  Worauf? Wie der Richter es entscheidet? Sie Leitlinien diesbezüglich sind doch eindeutig aus meiner Sicht, oder heißt es, es gibt hier wieder Spielraum für alle möglichen Leute (Richter, Juristen)? :knockout:
Das sachlich merkwürdige begründet sich vielleicht darauf, dass die Gegenseite den KU für die ersten beiden wie eheprägende Schulden ansieht, soll heißen Geld stand während der Ehezeit auch nicht zur Verfügung und daher erkennen wir den Zahlbetrag als abzugsfähig an.  Ist aber nur eine Vermutung meinerseits!

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2008 16:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Prinzessin,

leider ist im Unterhaltsrecht überhaupt nichts logisch.

Früher war es grundsätzlich so, das der Tabellenbetrag abgezogen werden konnte. Damit standen Vater und Mutter jeweils das halbe Kindergeld für ihre Lasten zur Verfügung.
Nach der Unterhaltsrechtsreform hatte jemand die glorreiche Idee, man könne den Kuchen ja nochmal teilen und gab vor, dass ab jetzt nur noch der Zahlbetrag abgezogen werden darf. Somit muss der Unterhaltspflichtige seine Hälfte des Kindergeldes nochmal mit dem Berechtigten teilen. Juristenlogik :gunman:

Dies haben die meisten OLGs auch in ihren Leitlinien so hinterlegt. Mit wenigen Ausnahmen und ich glaube Hamm ist eine davon.

Ich würde also immer versuchen zunächst den Tabellenbetrag abzuziehen unbd abwarten ob und mit welcher Begründung sich jemand wehrt.

Wenn er sich wehrt, würde ich ihm die Leitlinien von Hamm unter die Nase reiben.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2008 16:08
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Danke für deine Antwort, Beppo.

Genauso haben wir es vor... Als erstes haben wir heute unseren Anwalt auf diesen Punkt 15.2.3 der Hammer Leitlinien aufmerksam gemacht. Soll der Richter sich damit auseinandersetzen, und wir warten das Ergebnis ab.

Aber, bist du auch der Meinung, dass dann bei allen drei Kindern der Tabellenbetrag abgezogen werden kann?

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2008 17:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich würde es auf jeden Fall versuchen.

Das Argument der Anderen könnte sein, dass diese Kinder vielleicht nicht im Bezirk Hamm leben.

Andererseits geht es ja hier um EU und da ist der Gerichtsort eben Hamm. Somit gelten dort auch diese Leitlinien.

Jedes Fürstentum misst nach seiner eigenen Elle. Mittelalter eben.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2008 17:16
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

... auch diese Kids leben im Zuständigkeitsbereich Hamm    :rofl2:

Und Antwort vom RA war, wir werden es auf jeden Fall so in unsere "Ehegattenunterhaltsberechnung" einstellen und zwar für alle drei Kids.
Müssen hat nur damit rechnen das der Richter es so nicht zuläßt, aber dann hat man zumindest mal ein Statement vom Richter dazu...  Und dann hat man immer noch die Möglichkeit dies vorm OLG selber klären zu lassen, sollen die doch zur Auslegung ihrer eigenen Leitlinien Stellung beziehen.  :phantom:

Gruß
Prinzesschen


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2008 18:03
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

habe ich gerade beim stöbern im WorldWideWeb gefunden:

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bestimmung der Höhe des bedarfsprägenden Einkommens;
Vorabzug des Kindesunterhalts mit dem Zahlbetrag nach Verrechnung des Kindergeldes
ab 01.01.2008.
BGB §§ 1361, 1612b Abs. 1 Nr. 1
Bei der Bestimmung der Höhe des bedarfsprägenden Einkommens im Rahmen der
Ehegattenunterhaltsberechnung ist der Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag vom Einkommen
in Abzug zu bringen. Bei einem minderjährigen Kind, das von einem Elternteil
betreut wird, ist hierzu gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der ab dem 1. Januar
2008 gültigen Fassung von dem Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abzusetzen.
OLG Hamm, Urteil vom 24. Januar 2008 - 2 UF 166/07

Da staunt der Fachmann... :gunman: 

Schreiben in Ihre Leitlinien rein, dass der Tabellenbetrag abzuziehen ist und fällen vorher ein derartige Urteil...  Langsam wundert mich nichts mehr in dieser Republik  :rofl2:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2008 22:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jetzt hast du das Prinzip verstanden.  :thumbup:

Im Familienunrecht ist grundsätzlich immer ein Maximum an Ungerechtigkeit mit einem Minimum an Logik und Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen. Wenn ein Richter es schafft, dieses Prinzip konsequent durchzuhalten, kann er sich seines Aufstiegs an die höheren Gerichte sicher sein.
Im XII. Zivilsenat des BGH finden sich daher die uneingeschränkten Könige dieser Disziplin. Es ist aber bereits erkennbar, dass sich das OLG-Hamm intensiv um die Nachfolge bemüht.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2008 23:12




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

OLG Hamm, Urteil vom 24. Januar 2008 - 2 UF 166/07

Vielen Dank frü den Hinweis, ich habe das Urteil eingestellt (>hier<). Anzumerken ist, dass das OLG Hamm wegen des Abzugs von Tabellen- oder Zahlbetrag die Revision zugelassen hat.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2008 17:37