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KU, Steuererstattung, Nachteilsausgleich

 
(@papawolfi)
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Hallo zusammen,

ich habe derzeit folgendes Problem. Der Anwalt meiner EX fordert für 2008 eine Nachzahlung im Kinderunterhalt, da ich nach seiner Einschätzung mehr verdient habe und nach
Düsseldorfer Tabelle hätte mehr bezahlen müssen.
Zudem kommt aber noch das dieser die Steuererstattung die ich für 2008 erhalten habe voll als Einkommen mit einbezieht. Hierzu möchte ich noch ergänzend anfügen das ich
aktuell wieder verheiratet bin und meine jetzige Frau auch arbeitet. Wir haben bei der Steuererkärung die für uns günstiegere Zusammenveranlagung gewählt und den Ehegattenunterhalt habe ich bei mir als Sonderaugaben über die Anlage-U geltend gemacht.

Wie sieht das Ganze jetzt im Zusamenhang mit dem Kinderunterhalt aus? Muß man da die Steuererstattung nicht aufgliedern wie sich die Erstattung zusammensetzt (getrennte Veranlagung)?
Hinzu kommt noch das meine Ex sich endlich dazu bequemt hat selbst die Steuer für 2008 zu machen und ich ihr den steuerlichen Nachteil im Januar 2010 erstatten durfte. Darf ich
diese Nachteilszahlung nicht auch von meiner Erstattung aus 2008 abziehen?

Schönen Gruß aus Bayern

Papawolfi


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2010 17:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

hier meine Einschätzung:

1. KU-Nachforderung ist nicht berechtigt, er kann Dich nur ab dem laufenden Monat in Verzug setzen, mehr zu zahlen
2. Der Splittingvorteil wird beim KU berücksichtigt, jedoch muss die Erstattung, die auf Deine Frau entfällt für meine Begriffe rausgerechnet werden. Der übrigbleibende Betrag wird gezwölftet und erhöht somit Deine Bemessungsgrundlage für den KU. Der RA darf aber nur Auskunft fordern, wenn die letzte Auskunft 2 Jahre her ist.
3. Den Nachteilsausgleich kannst Du über Anlage U in dem Jahr als Unterhalt absetzen, in dem Du den Nachteil ausgeglichen hast.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2010 18:05
(@papawolfi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo LBM,

Leider ist das etwas dumm gelaufen. Der Anwalt meiner EX hatte Ende 2007 während einens Sorgerechtsprozesses Auskunft eingefordert. Mein Anwalt
hat aber damals nichts rausgegeben und das ist dann wohl wieder im Sande verlaufen. Nun hatten wir aktuell eine Prozess wegen dem Ehegattenunterhalt
der leider nicht zu dem gewünschten Erfolg führte und wir der Gegenseite die entsprechenen Einkommensbelge und Steuerbescheid aushändigen mussten.

Jetzt schreit der Gegenanwalt groß nach Gerechtigkeit und beruft sich darauf das er ja bereits 2007 Auskunft verlangt habe, aber nichts bekommen habe
und nun Rückwirkend ab 2008 Nachforderungen anstellt. Mein Anwalt sagt das er dazu berechtigt ist.

2. Der Splittingvorteil wird beim KU berücksichtigt, jedoch muss die Erstattung, die auf Deine Frau entfällt für meine Begriffe rausgerechnet werden. Der übrigbleibende Betrag wird gezwölftet und erhöht somit Deine Bemessungsgrundlage für den KU. Der RA darf aber nur Auskunft fordern, wenn die letzte Auskunft 2 Jahre her ist.

Kann ich von dem übrigebliebenen Betrag nicht auch den Nachteilsausgleich abziehen den ich meiner Ex erstatten musste?

3. Den Nachteilsausgleich kannst Du über Anlage U in dem Jahr als Unterhalt absetzen, in dem Du den Nachteil ausgeglichen hast.

Brauche ich hierzu wieder eine neue Anlage-U, da auf der aktuellen nur der tatsächliche laufende Unterhalt steht?

LG
Papawolfi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2010 18:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

na das hättest Du natürlich dazu sagen müssen, denn dann bist Du ja schon in 2007 wirksam in Verzug gesetzt.

Nein, den Nachteilsausgleich kannst Du nicht vorher abziehen, das wäre ja auch linke Tasche rechte Tasche. Sie unterschreibt Dir die Anlage U ja nur, WEIL Du ihr den Nachteil ersetzt. Ziehst Du ihn dann vor der Unterhaltsberechnung ab, zahlt sie ihn ja doch selbst.

Die Anlage U muss nur ein Mal von ihr unterschrieben werden. Du musst in der nächsten Veranlagung lediglich den Unterhalt der Höhe nach benennen. Wenn sie dem nicht mehr zustimmt kann sie in diesem Jahr für das Jahr 2011 dem Verfahren widersprechen.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2010 18:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hat der gegnerische RA die Sache denn weiter verfolgt oder einschlafen lassen?

Einfach so mal jemand auf Vorrat in Verzug setzen und dann, 3 Jahre später damit vom Klo kommen geht ja auch nicht.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2010 19:36
(@papawolfi)
Schon was gesagt Registriert

Nein, den Nachteilsausgleich kannst Du nicht vorher abziehen, das wäre ja auch linke Tasche rechte Tasche. Sie unterschreibt Dir die Anlage U ja nur, WEIL Du ihr den Nachteil ersetzt. Ziehst Du ihn dann vor der Unterhaltsberechnung ab, zahlt sie ihn ja doch selbst.

Ich will ihn ja auch nicht von vornherein abziehen, ich habe den Ehegattenunterhalt steurlich als Sonderausgaben 2008 geltend gemacht. Der Steuervorteil dadurch waren ca. 2.400.- EUR. Meiner Ex muß ich aber nun den Steuernachteil in Höhe von 1.400.- EUR ausgleichen. Ihr Anwalt teilt aber die gesammte Erstattung von 2.400.- EUR durch 12 und setzt das Ergebnis auf das monatliche Einkommen drauf.
Ich fände es richtig wenn er von den 2400.- EUR die 1.400.- EUR abzieht und erst dann 1/12 davon nimmt oder sehe ich das falsch?

Zitat einfügen
Hat der gegnerische RA die Sache denn weiter verfolgt oder einschlafen lassen?

Verfolgt würde ich nicht so direkt sagen, es wurde ab und an mal darauf hingewiesen das man Auskunft verlangt hatte.

Gruß

Papawolfi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2010 20:23
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Falls es eine gültige Inverzugsetzung gbt, kann auch nur max. 12 Monate rückwirkend verlangt werden. Allerdings auch nur in der damals geforderten Höhe.
Ich würde aber dahingehend argumentieren, das der gegerische RA die Unterhaltsangelenheit 3 Jahre lang nicht verfolgt hat und daher davon auszugehen war, das es keine Forderung eines höhren KU vorlag.

Ein evtl. höherer KU muß dann natürlich auch mit den entsprenden Zahlen dieser Jahre berechnet werden und nicht etwa mit den jetztigen Zahlen und einer Steuerrückzahlung, die nicht in dem Jahr 2008 gezahlt wurde.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2010 20:34
(@papawolfi)
Schon was gesagt Registriert

Ein Betrag wurde damals nicht gefordert, es wurde lediglich Auskuft verlangt. Das alles sieht mir ziemlich schwammig aus ohne rechtliche Grundlage.

Für 2008 rechnet er schon mit dem damals aktuellen Einkommen zuzüglich Steuererstattung von 2008 die ich 2009 erhalten habe,
allerdings zieht er von der Steuererstattung nicht den Betrag ab den ich meiner Ex als steuerlichen Nachteil ersetzten musste,
auch wenn diese erst heuer damit angetanzt ist. Für 1 1/2 Jahre hatte ich das Geld auf einem Tgaegeldkonto geparkt.

Papawolfi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2010 20:47