KU für nichtehelich...
 
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KU für nichteheliche Kind in einer neuen Beziehung?

 
(@baldvater)
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Hallo,

habe mir gerade die Frage gestellt, wie ist es wenn man eine neue Beziehung eingeht, eventuelle Heirat, mit der Unterhaltsberechnung eins nichtehelichen Kindes aus der vorangegangenen Beziehung.

Fallbeispiel:
Kurt X hat mit Susanne B. ein Kind XB, nach der Beziehung lernt Kurt Lis`chen M kennen. Die beiden heiraten.... Kurt X verdient 1200,00 EUR mtl. und Lis`chen M 2400,00 EUR mtl..

Wird das Einkommen von Lis`chen für die KU-Berechnung von Kind XB angerechnet?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2010 18:35
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Einkommen des Betreuungselternteiles wird bei der Berechnung des KU nicht berücksichtigt. Es sei denn, das Einkommen ist deutlich höher. Die gefestigte Rechtsprechung geht vom 3-fachen Einkommen aus.

DeepThouht


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2010 19:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Da Lis'chen keine Blutsverwandtschaft mit XB hat kümmert sie XB auch nicht. Allerdings muss sich Kurt X gefallen lassen, wegen der Heirat mit Lis'chen sich eine Haushaltsersparnis anrechnen zu lassen, falls der Mindest-KU für XB nicht sichergestellt ist. Dadurch würde der SB von Kurt X abgesenkt werden können. Das eigentliche EK von Lis'chen ist schnurz.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2010 19:11
(@baldvater)
Zeigt sich öfters Registriert

Kann mir jemand erlären, wie das mit dem 3-Fachen Einkommen gemeint ist?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2010 19:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Es werden zwei Arten von Unterhalt für Kinder unterschieden: Betreuungs- bzw. Barunterhalt. Diese beiden Arten sind laut Gesetz gleichwertig. Derjenige, welcher das Kind nicht betreut, muss Barunterhalt leisten. Nun kann es aber vorkommen, dass der betreuende ET ein vielfaches an Einkommen ggü. dem barunterhaltspflichtigen ET hat. Dann wiederum kann es passieren, dass er sowohl Betreuungs- als auch Barunterhalt leisten muss. Der eigentlich barunterhaltspflichtige ET ist dann nicht mehr pflichtig. Soweit die Theorie, die allerdings scheinbar nur für AE-Väter gilt.

Gruss oldie

PS: Mag sein, dass Deep Thought hier es missverstanden hat bei Deinen Pseudonyms für die beteiligten Personen, da Du ja auf das EK Deiner EF (Ehefrau) abzieltest. Wir verwenden hier lieber Abkürzungen wie KM, KV, EF, Ex, DEF und Sohn, Tochter, Kind für die Bezeichnungen.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2010 19:58
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Umgangspflichtiger 1.200 netto
Betreuungselternteil 3.601 netto
= mehr als das 3-fache


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2010 19:59
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

PS: Mag sein, dass Deep Thought hier es missverstanden hat

Aber sowas von...  :redhead:


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2010 20:00
(@baldvater)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die Antworten!

Ich versuche zukünftig die Abkürzungen zu gebrauchen.

Wie ist es denn mit dem etwaigen Unterhalt für die KM? Würden da die Gehälter vom KV und der EF zusammen berechnet, oder ist das der selbe Argumentationsgang?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.05.2010 21:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Da verhält es sich mindestens genauso - aber eine Haushaltsersparnis zu interpretieren erfolgt eigentlich seltener. Vor allem dann, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Die neue EF hat keinerlei Bezug zu der Ex und dem Kind, sie könnte lediglich für etwaige UH-Ansprüche ihres Ehemannes herangezogen werden. Hintergrund ist §1601 BGB.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

So jedenfalls im UH-Recht.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2010 13:44