Hallo liebe Forumsmitglieder !
Trotz bemühter Suchfunktion bin ich zu keiner eindeutigen Antwort auf meine Frage gestossen.
Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen bzw. einen Link auf eine eindeutige Rechtssprechung zukommen lassen.
Zur Situation:
Ich habe eine Tochter (am 1.7.06 sieben Jahre alt geworden). Ab dem Zeitpunkt der Trennung
habe ich entsprechend der DT einen KU (135% ,1.Altersstufe) gezahlt. Die Berechnung wurde vom Landratsamt
(nicht JA!!) wegen Sozialhilfebezug der KM durchgeführt. Eine Beurkundung bzw. Beistandsschaft bestand
damals nicht. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres meiner Tochter hätte ich entsprechend der DT
(Einkommenverhältnisse unverändert) den erhöhten KU in 2.Altersstufe gezahlt jedoch bestand die KM (unbegründeter Weise)
auf eine Zahlung von 350€/mtl. Daraufhin habe ich Sie gebeten den KU neu berechnen zu lassen und habe
weiterhin den KU (135% 1.Altersstufe DT) bezahlt (also wie bisher).
Im Dezember 2005 fand eine Beurkundung des KU beim JA [München] statt, welche rückwirkend zum 1.11.2005
in Kraft getreten ist (weiterhin 135% KU von DT, jedoch 2.Altersstufe).
Heute versucht die KM (nach angeblicher Rückfrage des neu zuständigen JA [wegen Umzug der KM nun Augsburg])
die Differenzbeträge des KU vom 1.7.05 bis 1.11.05 einzufordern.
Das JA [München] sagte mir bei der Beurkundung, daß rückwirkende Zahlungen nicht geltendgemacht werden können.
FRAGE: Stimmt das oder hat das JA [Augsburg] recht ??? Muss ich die Differenzbeträge nun leisten ?
Für jedwede Hilfestellung dankbar,
Euer nairolf
Moin,
ohne Inverzugsetzung (also belegter Forderung) kann sie die Summe nicht nachfordern. Außerdem würde ich mir mal überlegen, wie die Aussagelage ist - sie behauptet, das JA dort hätte das gesagt, während du tatsächlich mit dem JA München gesprochen hast. Eine "ich-brauch-mal-mehr-Geld"-Erhöhung vor allem bei Kindesunterhalt, der in der Düsseldorfer Tabelle geregelt ist, ist nicht einfach so durchzubringen.
Grundlage:
§ 1613
Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Gruß, Xe
Hallo Xe,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wünsche Dir noch einen schönen Abend !
Gruss, nairolf
Danke, ich mach gleich Feierabend. 🙂
Gruß, Xe
